damit ebenfalls in obiger Bandbreite. Durch den optisch niedrigeren Kurs der Aktie wird eine Erhöhung der

Liquidität in der Aktie erwartet. Dies wird für die vom Vorstand für 2021 angestrebte Aufnahme in den

MDAX als positiv erachtet.

Auf diese Weise werden sowohl die Grundkapitalziffer als auch die Anzahl der ausgegebenen Aktien

vervierfacht; der anteilige Betrag der einzelnen Aktien am Grundkapital beläuft sich weiterhin auf je

1,00 EUR. Zugleich passt sich das Börsenkursniveau der einzelnen flatexDEGIRO-Aktie rechnerisch

entsprechend an, ohne dass hierdurch der reale Wert der Beteiligungen der Aktionäre berührt wird.

Bei Zustimmung der Hauptversammlung zum Aktiensplit werden die Intermediäre (Depotbanken) die Bestände

an Aktien der flatexDEGIRO AG im Verhältnis 1 zu 4 umstellen. Von den Aktionären der flatexDEGIRO AG ist

hierbei nichts zu veranlassen. Die Umstellung der Depotbestände ist für die Aktionäre kostenfrei.

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer

Aktien (Beschlussunterpunkt 8.1) sollen verschiedene derzeit bereits bestehende Ermächtigungen und

Kapitalien im genauen Verhältnis zur Kapitalerhöhung angepasst werden. Hierdurch werden die bereits

bestehenden Ermächtigungen und Kapitalien ausschließlich verhältniswahrend angepasst, sofern nicht

bereits eine Anpassung per Gesetz erfolgt. Eine - über die verhältnismäßig betrachtet den bisherigen

status quo wahrenden Anpassungen hinausgehende - materielle Ausweitung der Ermächtigungen und Kapitalien

ist damit nicht verbunden. Diese Anpassungen umfassen Folgendes:


                            Bestehende bedingte Kapitalien werden bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
                            kraft Gesetzes an die veränderten Verhältnisse angepasst (§ 218 Satz 1 AktG). Im Fall der 
                            flatexDEGIRO AG sind dies die bedingten Kapitalien gemäß § 4 Abs. 4 bis Abs. 7 der Satzung. 
                            Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Rechte aus den bestehenden Aktienoptionsplänen 
                            bzw. aus den Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund einer bestehenden 
                            Ermächtigung ausgegeben worden sind oder ausgegeben werden, durch Aktien der Gesellschaft 
                            aus den jeweils hierfür bereits geschaffenen bedingten Kapitalien der Gesellschaft bedient 
                            werden können und es durch die Erhöhung des Grundkapitals nicht zu einer wirtschaftlichen 
                            Verwässerung dieser Rechte kommt. Soweit unter den bestehenden Aktienoptionsplänen 2014 und 
              *             2015 bereits Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft begeben worden sind, bleibt der 
                            wirtschaftliche Inhalt der damit begründeten vertraglichen Beziehungen von der 
                            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unberührt: Der Anspruch des Berechtigten, durch 
                            Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis wie 
                            das Grundkapital; der Ausübungspreis je Aktie wird in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt 
                            (§ 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). An die kraft Gesetzes veränderten Verhältnisse soll die Satzung 
                            klarstellend angepasst werden. Dies betrifft neben den in Euro ausgedrückten Volumina der 
                            bedingten Kapitalien auch die Anzahl der Bezugsaktien, die sich jeweils vervierfachen 
                            werden (Beschlussunterpunkt 8.2.) 
                            Das Aktiengesetz sieht jedoch keine automatische Anpassung für die den bedingten Kapitalien 
                            in § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 7 der Satzung zugrunde liegenden Ermächtigungen vor, die noch 
                            nicht ausgeübt worden sind. In diesen Fällen wurden noch keine vertraglichen Beziehungen im 
                            Sinne von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG begründet, die einer automatischen Anpassung kraft 
              *             Gesetzes unterliegen würden. Relativ zu der erhöhten Grundkapitalziffer würden die 
                            Ermächtigungen insoweit an Bedeutung verlieren. Deshalb sollen diese Ermächtigungen durch 
                            Hauptversammlungsbeschluss an die infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
                            veränderten Umstände im gleichen Faktor angepasst werden (Beschlussunterpunkt 8.3 und 
                            Beschlussunterpunkt 8.4). 
                            Weiterhin sieht das Aktiengesetz bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine 
                            automatische Anpassung der bei der Gesellschaft derzeit bestehenden Ermächtigungen zur 
                            Durchführung von Kapitalerhöhungen aus den Genehmigten Kapitalien in § 4 Abs. 3 und § 4 
                            Abs. 8 der Satzung vor. Diese bleiben vielmehr in der vorhandenen (absoluten) Höhe 
                            bestehen. Relativ zu der erhöhten Grundkapitalziffer würden diese Ermächtigungen damit aber 
                            insoweit an Bedeutung verlieren. Deshalb soll ihr Volumen durch Hauptversammlungsbeschluss 
              *             an die infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln veränderten Umstände 
                            verhältnismäßig betrachtet den status quo wahrend angepasst werden, um der Gesellschaft 
                            auch in Zukunft eine angemessene und flexible Eigenkapitalfinanzierung zu ermöglichen. 
                            Obwohl es rechtlich möglich wäre, eine neue Laufzeit der Ermächtigungen bis zum 28. Juni 
                            2026 zu beschließen, soll diese wegen der ausschließlich zur Verhältniswahrung 
                            beabsichtigten Anpassung jeweils wie aktuell geregelt bis zum 19. Oktober 2025 reichen 
                            (insgesamt Beschlussunterpunkt 8.5 und Beschlussunterpunkt 8.6). 

Aufgrund der fortlaufend bestehenden Möglichkeit der Berechtigten aus den

Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Aktienoptionspläne 2014 und 2015), die ausgereichten Aktienoptionen

auszuüben und Aktien der Gesellschaft zu beziehen, können sich das Grundkapital und die bedingten

Kapitalien der Gesellschaft jederzeit ändern. Die Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital hat

unmittelbar eine Reduzierung der bedingten Kapitalien und eine Erhöhung des Grundkapitals zur Folge, ohne

dass es für diese Erhöhung einer Eintragung in das Handelsregister bedarf (§ 200 AktG). Insoweit

unterscheidet sich die Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital von den anderen Kapitalerhöhungsformen

des Aktiengesetzes. Dies hat zur Folge, dass sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung

noch nicht genau feststellen lässt, auf welche konkreten Beträge die Kapitalerhöhung aus

Gesellschaftsmitteln, das Grundkapital und die noch zur Verfügung stehenden bedingten Kapitalien der

Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister lauten werden.

Um dieser rechtlichen Besonderheit Rechnung zu tragen, sieht der Beschlussvorschlag des Vorstands und

des Aufsichtsrats an den Stellen, an denen andernfalls konkrete Beträge aufgeführt werden, jeweils

Platzhalter mit Angabe der genauen Rechenoperation vor. Der Aufsichtsrat soll durch den Beschluss der

Hauptversammlung ermächtigt werden, diese Zahlen tagaktuell im Hinblick auf den Tag der Eintragung des

Beschlusses in das Handelsregister zu ergänzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Veränderungen von

Grundkapital und bedingten Kapitalien nach dem Beschluss der Hauptversammlung entsprechend erfasst werden

können. Diese Ermächtigung verschafft dem Aufsichtsrat kein Ermessen hinsichtlich der Frage, welche

Zahlen in die Beschlussvorlagen eingefügt werden sollen. Es handelt sich vielmehr um eine

Ausführungshandlung zur Anpassung des Beschlusses an die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt der

Handelsregistereintragung. Diese Anpassung ist rechtlich vergleichbar mit einer Änderung der Fassung der

Satzung der Gesellschaft, zu der der Aufsichtsrat nach der Satzung befugt ist.

Die genaue Berechnung sowohl des Kapitalerhöhungsbetrages aus Gesellschaftsmitteln und damit des

zukünftigen Grundkapitals als auch des genauen Umfangs der bedingten Kapitalien ergibt sich daraus, dass

der Erhöhungsumfang, nämlich jeweils das Dreifache der bestehenden Beträge, zum Beschlusszeitpunkt

feststeht und durch die festgelegten Rechenoperationen ermittelt werden kann.

Der Kapitalerhöhungsbetrag ist zu errechnen, indem das Grundkapital mit drei multipliziert wird. Der

neue Grundkapitalbetrag ist sodann die Summe aus diesem Kapitalerhöhungsbetrag und dem zum Zeitpunkt der

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May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)