zusammen Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 180.000.000,00

auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen (nachfolgend zusammen

Inhaber) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 3.600.000 auf den Namen

lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von

insgesamt bis zu EUR 3.600.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der

Schuldverschreibungen zu gewähren (nachfolgend die ' Ermächtigung 2018/II ').

Kraft Gesetzes tritt keine automatische Anpassung der Ermächtigung 2018/II aufgrund der

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Beschlussunterpunkt 8.1 ein , da die 8. Ermächtigung 2018/II bislang nicht ausgenutzt wurde und somit noch keine vertraglichen

Beziehungen im Sinne von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG begründet wurden, die einer automatischen

Anpassung durch das Gesetz unterliegen würden. Relativ zu der erhöhten Grundkapitalziffer

würde die Ermächtigung insoweit an Bedeutung verlieren. Deshalb soll sie durch

Hauptversammlungsbeschluss an die infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

veränderten Kapitalverhältnisse wertwahrend im gleichen Faktor angepasst werden. Um den

finanziellen Handlungsspielraum der Gesellschaft im bislang von der Hauptversammlung

erteilten Umfang zu erhalten und ihr auch zukünftig die Flexibilität zur Nutzung dieses

Finanzierungsinstruments zu erhalten, soll der Gesamtnennbetrag der maximal auszugebenden

Schuldverschreibungen somit gleichlaufende mit der Erhöhung des Grundkapitals um den Faktor

vier von derzeit EUR 180.000.000,00 auf EUR 720.000.000,00 erhöht werden. Das Bedingte

Kapital 2018/II in § 4 Abs. 7 der Satzung soll entsprechend angepasst werden.


                                          Änderung der von der Hauptversammlung am 7. August 2018 beschlossenen 
                                          Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten 
                                          und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
                                          und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
                                          Die von der Hauptversammlung am 7. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 
                                          beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, 
                                          Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
                                          Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts (die ' Ermächtigung 2018/II 
                                          ') wird wie folgt abgeändert: 
                                          Satz 1 der Ziffer (1) (Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl) der Ermächtigung 
                                          2018/II wird - unter Berücksichtigung der kraft Gesetzes erfolgten Anpassung 
                                          des Bedingten Kapitals 2018/II aufgrund der Beschlussfassung zu 
                            a)            Beschlussunterpunkt 8.1 - wie folgt neu gefasst: 
                                          'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. 
                                          August 2023 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen 
                                          Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht 
                                          nachrangige Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder 
                                          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
                                          (nachfolgend zusammen ' Schuldverschreibungen ') im Gesamtnennbetrag von bis 
                                          zu EUR 720.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der 
                                          Schuldverschreibungen (nachfolgend zusammen ' Inhaber ') Wandlungs- bzw. 
                                          Optionsrechte auf insgesamt bis zu 14.400.000 auf den Namen lautende 
                                          Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
                                          von insgesamt bis zu EUR 14.400.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
                                          der Schuldverschreibungen (nachfolgend ' Emissionsbedingungen ') zu 
                                          gewähren.' 
                                          Anpassung des Bedingten Kapitals 2018/II 
                                          Die von der Hauptversammlung am 7. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 
                                          beschlossene bedingte Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital 2018/II) wird im 
                                          Hinblick auf die Änderungen unter Beschlussunterpunkt 8.2 lit. b) dd) sowie 
                                          8.4 lit. a) erneut insgesamt angepasst und lautet nunmehr wie folgt: 
                                          Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 14.400.000,00 durch 
                                          Ausgabe von bis zu 14.400.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
                                          bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018/II). Die bedingte Kapitalerhöhung 
                                          steht in Zusammenhang mit der von der Hauptversammlung am 7. August 2018 
                                          beschlossenen und durch die Hauptversammlung am 29. Juni 2021 geänderten 
                                          Ermächtigung, bis zum 6. August 2023 Wandel- oder Optionsanleihen, 
                                          Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
                                          Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
                                          Optionspflichten auszugeben. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
                                          von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft bei Ausübung von 
                                          Wandlungs- oder Optionsrechten, bei Erfüllung von Wandlungs- oder 
                                          Optionspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz 
                                          oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
                                          Gesellschaft zu gewähren. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
                            b)            Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
              8.4                         bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
                                          Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
                                          Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung oder 
                                          Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre 
                                          Verpflichtung zur Optionsausübung oder Wandlung erfüllen bzw. die 
                                          Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen, 
                                          die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
                                          verbunden sind, den Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen ganz 
                                          oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
                                          Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt 
                                          werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
                                          an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der 
                                          Vorstand abweichend hiervon mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
                                          die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der 
                                          Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Wandlungs- oder 
                                          Optionspflicht noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
                                          des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
                                          Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
                                          Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung 

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May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)