*             Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue 
                                                        Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                                                        ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
                                                        Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde. 

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die

weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem

Genehmigten Kapital 2021/I festzulegen.

8.5

Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §

186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §

53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung

übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der

Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder

teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten

Kapital 2021/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem

Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/I anzupassen.

Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung


                                                        Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                                                        bis 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
                                                        oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 43.600.000,00 durch ein- 
                                                        oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 43.600.000 neuen, 
                                                        auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
                                                        Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I). 
                                                        Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
                                                        Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
                                                        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
                                                        Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: 
                                                        *             zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
                                                                      bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                                                                      insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck 
                                                        *             des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
                                                                      oder Beteiligungen an Unternehmen; 
                                                                      soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                                                                      bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
                            c)                                        ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen 
                                          '(3)                        Schuldverschreibungen mit Options- oder 
                                                        *             Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
                                                                      auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es 
                                                                      ihnen nach Ausübung ihres Options- oder 
                                                                      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
                                                                      Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde. 

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von

Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021/I

festzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen

Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder

nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7

KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden

sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der

Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach

vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des

Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021/I oder nach

Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der

Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/I anzupassen.'

Aufhebung des vorhandenen Genehmigten Kapitals 2020/II und die Schaffung eines neuen

Genehmigten Kapitals 2021/II, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des

Bezugsrechts, und die Änderung von § 4 Abs. 8 der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 8 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes

Kapital 2020/II), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum 19.

Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt

EUR 2.700.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.700.000 neuen,

auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Von dieser

Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden, so dass die Ermächtigung, das

Grundkapital zu erhöhen, noch in voller Höhe fortbesteht.

Das Genehmigte Kapital 2020/II bleibt von der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

unter Ausgabe neuer Aktien unberührt. Es bleibt in der in der vorhandenen (absoluten) Höhe

bestehen. Relativ zu der erhöhten Grundkapitalziffer verliert diese Ermächtigung aber an

Bedeutung. Deshalb soll ihr Volumen - in Relation betrachtet ausschließlich den status quo

wahrend - an die veränderten Kapitalverhältnisse mit einem um den Faktor vier erhöhten

Grundkapital angepasst werden , um der Gesellschaft auch in Zukunft eine angemessene und

flexible Eigenkapitalfinanzierung zu ermöglichen. Obwohl es rechtlich möglich wäre, eine

neue Laufzeit der Ermächtigung bis zum 28. Juni 2026 zu beschließen, soll diese wegen der

ausschließlich zur Verhältniswahrung beabsichtigten Anpassung jeweils wie aktuell geregelt

bis zum 19. Oktober 2025 reichen.


                                          Aufhebung Genehmigtes Kapital 2020/II 
                                          Das Genehmigte Kapital 2020/II in § 4 Abs. 8 der Satzung wird, soweit im 
                            a)            Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
                                          der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2021/II 
                                          in das Handelsregister aufgehoben. 
                                          Schaffung neues Genehmigtes Kapital 2021/II 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
                                          Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis 
                                          zu insgesamt EUR 10.800.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
                                          insgesamt bis zu 10.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen 
                                          Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/II). 
                                          Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand 

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May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)