Satzung der

flatexDEGIRO AG

Frankfurt am Main

Fassung Dezember 2020

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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    • 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

flatexDEGIRO AG

  1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    • 2 Gegenstand des Unternehmens
  1. Gegenstand des Unternehmens ist
    1. die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Wartung von Soft- und Hard- ware, Telematikprodukten (im Sinne drahtloser Datenübertragung und Auswertung) und bürotechnischen Anlagen jeder Art;
    2. die Datenverarbeitung und das Anbieten eines Büro-, Buchhaltungs- und Dienstleis- tungsservice insbesondere für die betriebswirtschaftliche und organisatorische Ab- wicklung von Finanzgeschäften, insbesondere Wertpapiergeschäften, und von Zah- lungsverkehr jeglicher Art;
    3. der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich der Finanzdienstleistungsbranche, sowie die Erbrin- gung von Management-, Beratungs- und Servicedienstleistungen insbesondere für die vorgenannten Gesellschaften und Dritte jeweils insbesondere aus dem Bereich der Fi- nanzdienstleistungsbranche;
    4. sowie sämtliche mit den vorgenannten Aktivitäten fachverwandte Tätigkeiten.
  2. Die Gesellschaft ist ferner zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegen- stand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf zu die- sem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen aller Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft kann Unternehmen lei- ten und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteili- gung beschränken. Sie kann ihren Gegenstand auch ganz oder teilweise mittelbar verwirkli- chen.

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    • 3 Bekanntmachungen
  1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Soweit Bekanntmachungen freiwilliger Natur sind, können sie auch ausschließlich auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgen.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im We- ge der elektronischen Kommunikation zu übermitteln.
    1. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
    • 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 27.273.137,00 (in Worten: Euro siebenund- zwanzig Millionen zweihundertdreiundsiebzigtausend einhundertsiebenunddreißig).
  2. Es ist eingeteilt in 27.273.137 (in Worten: siebenundzwanzig Millionen zweihundertdreiund- siebzigtausend einhundertsiebenunddreißig) nennwertlose Stückaktien.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.900.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 10.900.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Geneh- migtes Kapital 2020/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktio- näre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
    • zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
    • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
    • soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- o- der Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelhei- ten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020/I festzule- gen.

Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktio- nären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach

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vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Geneh- migten Kapital 2020/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020/I anzupassen.

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 406.000,00 durch Ausgabe von bis zu 406.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Das Bedingte Kapital 2014 dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2014, auch mit Anpas- sungen durch die Hauptversammlung vom 27. Juli 2016 und auch in der Fassung nach ihrer Änderung gemäß den Bestimmungen des Hauptversammlungsbeschlusses zu Tagesordnungs- punkt 4 der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2017 im Rahmen des Aktienoptionspro- gramms 2014 in der Zeit bis einschließlich zum 30. September 2019 an Mitglieder des Vor- stands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden oder werden, und zwar auch, soweit die den betreffenden Bezugsrechten zugrunde liegenden Opti- onsbedingungen nach Ausgabe der Bezugsrechte im Rahmen des Hauptversammlungsbe- schlusses zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2017 neu ge- fasst wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugs- rechte eigene Aktien gewährt oder Barausgleich bzw. Barabfindung leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzu- setzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, ist der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
  2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 177.500,00 durch Ausgabe von bis zu 177.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Das Bedingte Kapital 2015 dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. August 2015, auch mit Anpas- sungen durch die Hauptversammlung vom 27. Juli 2016 und auch in der Fassung nach ihrer Änderung gemäß den Bestimmungen des Hauptversammlungsbeschlusses zu Tagesordnungs- punkt 4 der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2017 im Rahmen des Aktienoptionspro- gramms 2015 in der Zeit bis einschließlich zum 27. August 2020 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeit- nehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden oder werden, und zwar auch, soweit die den betreffenden Bezugsrechten zugrunde liegenden Optionsbedin- gungen nach Ausgabe der Bezugsrechte im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2017 neu gefasst wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Ge- sellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt oder Barausgleich bzw. Barabfindung leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch

kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst wor-

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den ist, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, ist der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 anzupassen.

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 3.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapi- talerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
    1. die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die gemäß den von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernun- ternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. De- zember 2017 in der Fassung nach den Änderungen durch den Hauptversammlungsbe- schluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 7. August 2018 und den Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 20. Oktober 2020 bis zum 3. Dezember 2022 ausgegebenen Wandel- und/oder Options- schuldverschreibungen bestehen bzw. diesen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder
    2. die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Er- mächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2017 in der Fassung nach den Änderungen durch den Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 7. August 2018 und den Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 20. Oktober 2020 bis zum 3. Dezem- ber 2022 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen,

in den Fällen (i) und (ii) jeweils soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neu- en Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten ausgege- ben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2017 anzupassen.

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 3.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.600.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018/II).
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie aufgrund von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinatio- nen dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder

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