LEIPZIG (dpa-AFX) - Anwohner des Frankfurter Flughafens haben keinen Anspruch auf erweiterten Lärmschutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies am Donnerstag die Revision von drei Anwohnern zurück. Die Abschlagsregelungen der 2. Fluglärmschutzverordnung seien zulässig, begründet die Vorsitzende Richterin des 4. Senats, Kerstin Schipper, die Entscheidung am Donnerstagabend. Diese sieht für Bestandsgebäude andere Schallschutzregelungen vor als für Neubauten. Diese Ermächtigungsgrundlage verstoße aber nicht gegen die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes und auch nicht gegen Grundrechte, hieß es in der Begründung weiter.

Die Hausbesitzer, die in den Einflugschneisen des Flughafens wohnen, hatten vom Land Hessen die Bezahlung von weiteren Schutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster gefordert. Die Leipziger Richter halten jedoch die 2. Fluglärmschutzverordnung für rechtmäßig und bestätigen Urteile des hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel aus dem Jahr 2018(VGH).

Die Kläger wurden unterstützt vom Verein Stop Fluglärm. Nach dessen Einschätzung reicht das derzeitige Schutzniveau nicht aus, um gesunde Wohnverhältnisse und einen störungsfreien Schlaf zu gewährleisten./jan/DP/jha