Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
 
* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kredit­instituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen 
  zusätz­lich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls 
  Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat 
  geführt wird, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000762406 
  (inter­national gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversamm­lung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 1. Juni 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
 
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des CO­VID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen beson­deren Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 
11. Juni 2021 kann ge­mäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfol­gen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
(i) Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier, 
c/o Stossier2 Heitzinger Rechtsanwälte in Kooperation 
4600 Wels, Dragonerstraße 54 
E-Mail stossier.frauenthal@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling, 
c/o Müller Partner Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Rockhgasse 6 
E-Mail wilfling.frauenthal@hauptversammlung.at 
 
(iii) Daniel Spindler, 
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
E-Mail spindler.frauenthal@hauptversammlung.at 
 
(iv) Rechtsanwalt Dr. Daniel Reiter 
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
1220 Wien, Donau-City-Straße 11, ARES-Tower 
E-Mail reiter.frauenthal@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechts­vertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw www.frauenthal.at/ 
InvestorRelati­ons/Hauptversammlung ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es 
wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu ver­wenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlos­sen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spä­testens am 21. Mai 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Ad­resse Frauenthal 
Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, zH Mag. Wolfgang Knezek, oder wenn per 
E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse 
w.knezek@frauenthal.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. 
"Schrift­lich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung 
durch jeden Antrag­steller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000762406 im Text anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung bei­liegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchge­hend Inhaber 
der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur 
zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhr­zeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vor­stands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesell­schaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 1. Juni 2021 (24:00 Uhr, 
Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 505 42 06-33 oder 
an Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, zH Mag. Wolfgang Knezek, 
oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse w.knezek@frauenthal.at, wobei das 
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, 
zugeht. Sofern für Erklärun­gen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere 
zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die 
Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung 
der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der 
Beschluss­vorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in 
deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
Bei einem Vorschlag zur Wahl in den Aufsichtsrat tritt an die Stelle der 
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzu­weisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, 
die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen 
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG 
macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
Die Frauenthal Holding AG unterliegt nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 
AktG und hat daher nicht das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu 
erfüllen. 
 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunk­tes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurtei­lung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Be­rechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
wäh­rend dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege 
der elektro­nischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse vorstand@frauenthal.at ausgeübt werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 

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May 11, 2021 04:03 ET (08:03 GMT)