Ausschuss sicherzustellen, soll die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss im Einklang

mit § 13b Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ebenfalls für die Zeit bis zur Beendigung

der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024

beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,

die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat sowie für dieselbe

Zeit zugleich Herrn Rolf A. Classon und Frau Dr. Dorothea Wenzel in den Gemeinsamen Ausschuss der

Gesellschaft gemäß §§ 13a ff. der Satzung der Gesellschaft zu wählen:


                            Herrn Dr. Dieter Schenk, Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Mitglied von Aufsichtsräten, 
              a)            wohnhaft in Ottobrunn, Deutschland, 
                            Herrn Rolf A. Classon, Mitglied (Non-executive Director) des Board of Directors der Perrigo 
              b)            Company plc und Mitglied (Non-executive Director) des Board of Directors der Catalent, 
                            Inc., wohnhaft in Martinsville, New Jersey, USA, 
                            Herrn Gregory Sorensen, MD, Chief Executive Officer der DeepHealth, Inc. und Vorsitzender 
              c)            (Executive Chairman) des Board of Directors von IMRIS (Deerfield Imaging, Inc.), wohnhaft 
                            in Belmont, Massachusetts, USA, 
                            Frau Dr. Dorothea Wenzel, Executive Vice President und Leiterin des globalen 
6.            d)            Geschäftsbereichs Surface Solutions bei der Merck KGaA, wohnhaft in Darmstadt, Deutschland, 
                            Frau Pascale Witz, President der PWH Advisors LLC sowie Mitglied (Non-executive Director) 
              e)            des Board of Directors der Horizon Therapeutics plc und Mitglied (Non-executive Director) 
                            des Board of Directors der PerkinElmer, Inc., wohnhaft in Paris, Frankreich, 
              f)            Herrn Prof. Dr. Gregor Zünd, Vorsitzender der Spitaldirektion (Chief Executive Officer) des 
                            Universitätsspitals Zürich, wohnhaft in Herrliberg, Schweiz. 

Von den Kandidatinnen und Kandidaten verfügen insbesondere Herr Rolf A. Classon und Frau Pascale Witz

aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrungen und langjährigen Mitgliedschaften in Prüfungsausschüssen

börsennotierter Gesellschaften über den nach § 100 Abs. 5 AktG erforderlichen Sachverstand auf den

Gebieten der Rechnungslegung bzw. Abschlussprüfung.

Herr Dr. Schenk soll im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zum Vorsitzenden

des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.

Im Hinblick auf die Empfehlung C.13 DCGK wird außerdem vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Herr Dr.

Schenk ist Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care

Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, sowie Mitglied und

stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden

Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA. Die Fresenius SE & Co. KGaA hält rund 32,2 % der Aktien der

Gesellschaft. Herr Dr. Schenk ist außerdem Vorsitzender des Stiftungsrats der Else

Kröner-Fresenius-Stiftung, der alleinigen Gesellschafterin der Fresenius Management SE; die Else

Kröner-Fresenius-Stiftung hält ferner rund 26,7 % der Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA. Er ist darüber

hinaus Mitglied und Vorsitzender des Wirtschaftsrats der Else Kröner-Fresenius-Stiftung, zu dessen

Aufgaben die Verwaltung der Beteiligung der Else Kröner-Fresenius-Stiftung an der Fresenius SE & Co. KGaA

und die Ausübung der damit verbundenen Stimmrechte gehört. Herr Classon ist Mitglied des Aufsichtsrats

der Fresenius Medical Care Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft. Im

Übrigen steht keine der unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach

Einschätzung des Aufsichtsrats in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, den

Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv

urteilender Aktionär für die Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats jedenfalls die

Kandidatinnen und Kandidaten Herr Classon, Herr Sorensen, MD, Frau Dr. Wenzel, Frau Witz und Herr Prof.

Dr. Zünd.

Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des

Aufsichtsrats und berücksichtigen das Diversitätskonzept und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat hat beschlossen, Herrn Classon wegen seiner umfassenden Erfahrungen und besonderen

Qualifikation erneut zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen und dabei eine Ausnahme von der

bestehenden Regelaltersgrenze für den Aufsichtsrat zu machen.

Die wesentlichen persönlichen Angaben zu den unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl vorgeschlagenen

Personen sowie weitere relevante Angaben sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.

aufgeführt. Die entsprechenden Angaben sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/ 

zugänglich.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1

Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung des Vorstands der

persönlich haftenden Gesellschafterin, Aktien der Gesellschaft erwerben und zu bestimmten Zwecken

verwenden zu können, endet mit Ablauf des 11. Mai 2021. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die

Möglichkeit zu eröffnen, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll diese Ermächtigung in

Übereinstimmung mit der etablierten Praxis großer börsennotierter Gesellschaften für einen Zeitraum von

weiteren fünf Jahren erneuert werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:


                            Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 19. Mai 2026 eigene Aktien in einem 
                            Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
                            Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
              a)            Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
                            zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
                            Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
                            Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Börse oder 
                            mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur 
                            Abgabe eines Verkaufsangebots. 
                                          Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der 
                                          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
                            aa)           Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der 
                                          Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handelssystem (oder einem 
                                          vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder 
                                          unterschreiten. 
                                          Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. mittels 
                                          öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der 
                                          gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
              b)                          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse von Aktien der 
                                          Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handelssystem (oder einem 
                                          vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag 
                                          der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
                                          Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder 
                                          unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots 

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April 07, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)