Ausschuss sicherzustellen, soll die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss im Einklang
mit § 13b Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ebenfalls für die Zeit bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024
beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat sowie für dieselbe
Zeit zugleich Herrn Rolf A. Classon und Frau Dr. Dorothea Wenzel in den Gemeinsamen Ausschuss der
Gesellschaft gemäß §§ 13a ff. der Satzung der Gesellschaft zu wählen:
Herrn Dr. Dieter Schenk, Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Mitglied von Aufsichtsräten, a) wohnhaft in Ottobrunn, Deutschland, Herrn Rolf A. Classon, Mitglied (Non-executive Director) des Board of Directors der Perrigo b) Company plc und Mitglied (Non-executive Director) des Board of Directors der Catalent, Inc., wohnhaft in Martinsville, New Jersey, USA, Herrn Gregory Sorensen, MD, Chief Executive Officer der DeepHealth, Inc. und Vorsitzender c) (Executive Chairman) des Board of Directors von IMRIS (Deerfield Imaging, Inc.), wohnhaft in Belmont, Massachusetts, USA, Frau Dr. Dorothea Wenzel, Executive Vice President und Leiterin des globalen 6. d) Geschäftsbereichs Surface Solutions bei der Merck KGaA, wohnhaft in Darmstadt, Deutschland, Frau Pascale Witz, President der PWH Advisors LLC sowie Mitglied (Non-executive Director) e) des Board of Directors der Horizon Therapeutics plc und Mitglied (Non-executive Director) des Board of Directors der PerkinElmer, Inc., wohnhaft in Paris, Frankreich, f) Herrn Prof. Dr. Gregor Zünd, Vorsitzender der Spitaldirektion (Chief Executive Officer) des Universitätsspitals Zürich, wohnhaft in Herrliberg, Schweiz.
Von den Kandidatinnen und Kandidaten verfügen insbesondere Herr Rolf A. Classon und Frau Pascale Witz
aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrungen und langjährigen Mitgliedschaften in Prüfungsausschüssen
börsennotierter Gesellschaften über den nach § 100 Abs. 5 AktG erforderlichen Sachverstand auf den
Gebieten der Rechnungslegung bzw. Abschlussprüfung.
Herr Dr. Schenk soll im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
Im Hinblick auf die Empfehlung C.13 DCGK wird außerdem vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Herr Dr.
Schenk ist Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care
Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, sowie Mitglied und
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA. Die Fresenius SE & Co. KGaA hält rund 32,2 % der Aktien der
Gesellschaft. Herr Dr. Schenk ist außerdem Vorsitzender des Stiftungsrats der Else
Kröner-Fresenius-Stiftung, der alleinigen Gesellschafterin der Fresenius Management SE; die Else
Kröner-Fresenius-Stiftung hält ferner rund 26,7 % der Aktien der Fresenius SE & Co. KGaA. Er ist darüber
hinaus Mitglied und Vorsitzender des Wirtschaftsrats der Else Kröner-Fresenius-Stiftung, zu dessen
Aufgaben die Verwaltung der Beteiligung der Else Kröner-Fresenius-Stiftung an der Fresenius SE & Co. KGaA
und die Ausübung der damit verbundenen Stimmrechte gehört. Herr Classon ist Mitglied des Aufsichtsrats
der Fresenius Medical Care Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft. Im
Übrigen steht keine der unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv
urteilender Aktionär für die Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats jedenfalls die
Kandidatinnen und Kandidaten Herr Classon, Herr Sorensen, MD, Frau Dr. Wenzel, Frau Witz und Herr Prof.
Dr. Zünd.
Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des
Aufsichtsrats und berücksichtigen das Diversitätskonzept und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, Herrn Classon wegen seiner umfassenden Erfahrungen und besonderen
Qualifikation erneut zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen und dabei eine Ausnahme von der
bestehenden Regelaltersgrenze für den Aufsichtsrat zu machen.
Die wesentlichen persönlichen Angaben zu den unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl vorgeschlagenen
Personen sowie weitere relevante Angaben sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.
aufgeführt. Die entsprechenden Angaben sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
zugänglich.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung des Vorstands der
persönlich haftenden Gesellschafterin, Aktien der Gesellschaft erwerben und zu bestimmten Zwecken
verwenden zu können, endet mit Ablauf des 11. Mai 2021. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die
Möglichkeit zu eröffnen, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll diese Ermächtigung in
Übereinstimmung mit der etablierten Praxis großer börsennotierter Gesellschaften für einen Zeitraum von
weiteren fünf Jahren erneuert werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 19. Mai 2026 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen a) Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Der Erwerb erfolgt nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am aa) Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs von Aktien der Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne b) Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots
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April 07, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)