ersetzen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich verfallender Vergütungsleistungen aus bisherigen Dienstverhältnissen oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. * * * * * Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA (der "Aufsichtsrat") berät und überwacht die Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind. Er ist in die Strategie und Planung sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Mit Blick auf diese verantwortungsvollen Aufgaben sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, die auch den zeitlichen Anforderungen an das Aufsichtsratsamt hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus stellt eine auch im Hinblick auf das Marktumfeld angemessene Aufsichtsratsvergütung sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zur Verfügung stehen. Damit trägt die angemessene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Fresenius SE & Co. KGaA bei. Diesem Anspruch wird die in § 13 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA (die "Satzung") geregelte fortentwickelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 7 unter entsprechender Änderung von § 13 der Satzung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird und ab dem 1. Januar 2021 gelten soll, gerecht. Die wesentliche Änderung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Vergütung für den Aufsichtsrat gegenüber der vorherigen Regelung besteht darin, dass nach Maßgabe der neuen Vergütungsregelung nur Festvergütungskomponenten gezahlt werden sollen. Die bisher in § 13 Abs. 2 der Satzung geregelte variable Vergütungskomponente soll entfallen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 regt in G.18 Satz 1 an, dass die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte. Die Ausrichtung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich auf eine Festvergütung entspricht auch den Erwartungen zahlreicher Investoren und Stimmrechtsberater. Die Umstellung auf eine ausschließlich feste Vergütung des Aufsichtsrats ist nach Auffassung der Gesellschaft zudem geeignet, der unabhängigen Beratungs und Kontrollfunktion des Aufsichtsrats in noch größerem Maße Rechnung zu tragen. Zusammensetzung der Vergütung Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt auf der Grundlage von § 13 der Satzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung, Nebenleistungen (bestehend aus Auslagenersatz und Versicherungsschutz) und, sofern sie eine Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese Ausschusstätigkeit. a) Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 soll die Aufsichtsratsvergütung keine variable Vergütungskomponente mehr enthalten. Als Ausgleich hierfür soll die aktuelle Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von EUR jährlich 150.000,00 erhöht werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats soll jährlich EUR 180.000,00 erhalten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 270.000,00 und sein Stellvertreter eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 90.000,00 im Jahr erhalten. Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die auf ein volles Geschäftsjahr bezogene Vergütung zeitanteilig zu zahlen. b) Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats Mit Blick auf die vorgeschlagene Abschaffung der variablen Vergütungskomponente und den erheblich gestiegenen Umfang der Überwachungs und Beratungstätigkeit soll auch die Vergütung für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats angemessen angepasst werden. Als Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich jährlich EUR 40.000,00 erhalten. Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll ein Ausschussmitglied darüber hinaus jährlich EUR 40.000,00 erhalten. Für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss sowie im Gemeinsamen Ausschuss ist keine Ausschussvergütung vorgesehen. Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Prüfungsausschuss nur während eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die auf ein volles Geschäftsjahr bezogene Vergütung zeitanteilig zu zahlen. c) Anrechnung von Vergütungsleistungen im Rahmen der gleichzeitigen Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin oder in dessen Ausschüssen In § 13 Abs. (8) der Satzung ist die Anrechnung von Vergütungsleistungen im Fall der gleichzeitigen Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, der Fresenius Management SE, geregelt. Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE Vergütung erhält, wird die Festvergütung - einschließlich der zusätzlichen Vergütung für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, soweit diese gleichzeitig Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE sind - auf die Hälfte reduziert. Soweit der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE ist, erhält er für seine Tätigkeit als Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft keine zusätzliche Vergütung. d) Nebenleistungen Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen gegebenenfalls auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört. Darüber hinaus wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit mit einem angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung gestellt. e) Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen Der relative Anteil der Festvergütung beträgt stets 100 %. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung für den Aufsichtsrat Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von §§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 113 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz wurden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf der Grundlage der durch die Hauptversammlung beschlossenen Satzungsregelung erfolgt, wurden die Vergütungs und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt. Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Soweit dieser Beschluss die Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats zum Gegenstand hat, genügt für die Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit durch den Beschluss eine Änderung der Vergütung erfolgen soll, setzt dieser Beschluss grundsätzlich eine gleichzeitige Anpassung der entsprechenden Satzungsregelungen voraus; hierfür ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA, abweichend vom gesetzlichen Regelfall, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich, aber auch ausreichend. Außerdem ist es denkbar, dass auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 der Satzung (neu) die Hauptversammlung auch durch einfachen, nicht-satzungsändernden Beschluss eine höhere Vergütung beschließt. Dieser einfache, nicht-satzungsändernde Beschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, daneben aber keiner Kapitalmehrheit. Vor dem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat grundsätzlich auf der Grundlage von öffentlichen sowie in Fachkreisen zugänglichen Informationen, wie insbesondere Vergleichsstudien, und bei Bedarf auch mithilfe externer Vergütungsberater die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Anlage zu Tagesordnungspunkten 8 und 9 Weitere Angaben zu den zu Tagesordnungspunkten 8 und 9 Ausführliche Lebensläufe a) Prof. Dr. med. D. Michael Albrecht Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstands Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden Mitglied des Aufsichtsrats Fresenius SE & Co. KGaA seit 2011 Geburtsdatum: 14. Dezember 1949 Geburtsort: München Nationalität: deutsch Beruflicher Werdegang seit 2002 Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstands
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April 07, 2021 11:51 ET (15:51 GMT)