Zielgesellschaft: Gerry Weber International AG; Bieter: Robus SCSp SICAV-FIAR et al.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. September 2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/ Westfalen

Mit Bescheid vom 27. September 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (die 'Antragstellerin zu 1)'), die Robus (GP) S.à r.1. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (die 'Antragstellerin zu 2)'), die Robus Capital Management Limited mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich (die 'Antragstellerin zu 3)'), die Prime AIFM Lux S.A. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (die 'Antragstellerin zu 4)'), die Prime Capital AG mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland (die 'Antragstellerin zu 5)'), die WGS Verwaltungs GmbH mit Sitz in Königstein/Ts., Deutschland (die 'Antragstellerin zu 6)'), und Herrn Wolfgang Stolz mit Wohnsitz in Königstein/Ts., Deutschland (der 'Antragsteller zu 7)', und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1) bis 6), die 'Antragsteller'), gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang mit

a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim Amtsgericht Bielefeld - Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) - eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde) (nachfolgend 'Insolvenzplan') vorgesehenen vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließender Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend 'Kapitalschnitt') im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen

b) der aufschiebend auf die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, bedingten Abtretung von Anteilsrechten an den nach Durchführung des Kapitalschnitts verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den Altaktionären an die Antragstellerin zu 1) (nachfolgend ,,Aktienübertragung durch die Altaktionäre') sowie

c) des aufschiebend auf die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, bedingten Abschlusses einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands)

unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/ Westfalen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern

a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragsteller dergestalt abgeändert wird, dass die Antragstellerin zu 1) infolge des Vollzugs des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung durch die Altaktionäre mehr als 50 % der Aktien und Stimmrechte an der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen erwirbt und/ oder

b) zwischen der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die im Zuge der Aktienübertragung durch die Altaktionäre erlangten 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) zu übertragen, und/ oder

c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur Kontrollerlangung keine wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen und/oder

d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur Kontrollerlangung eine wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung bei der Besetzung des Aufsichtsrats oder der künftigen Dividendenpolitik einräumt.

3. Die Antragsteller haben spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen, dass

a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde,

b) die Antragstellerin zu 1) infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, und der Aktienübertragung durch die Altaktionäre 50 % der Stimmrechte und Aktien an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, unmittelbar erworben hat,

c) zwischen der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die infolge der Aktienübertragung durch die Altaktionäre erlangten 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) zu übertragen, und

d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, und die Aktienübertragung durch die Altaktionäre eine Gesellschaftervereinbarung wirksam geschlossen wurde, auf Grund derer sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen, ohne dass die Gesellschaftervereinbarung der Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung einräumt.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist vom Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'A.' des Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Insolvenzplans für die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Diese beinhaltet (i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen von nach dem Kapitalschnitt verbliebenen Aktien durch die Altaktionäre auf die Antragstellerin zu 1) und die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend ,,Prime Capital Access S.A.'), sowie (iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman, Cayman Islands (nachfolgend 'WBOX 2018-3 Ltd.').

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/ Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die ,,Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101 zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien einbezogen.

II. Die Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (société en commandite spéciale; SCSp) in Form eines Luxemburger Spezial- Investmentfonds mit variablem Grundkapital nach luxemburgischem Recht (société d'investissement à capital variable), eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Registernummer B220921. Die Antragstellerin zu 1) ist als sog. 'Umbrella-Fonds' ausgestaltet, der verschiedene Sub-Fonds umfasst. Kein Anleger hält ein wirtschaftliches Interesse von mehr als 25% an einem Sub-Fonds und/oder am Umbrella-Fonds der Antragstellerin zu 1).

Einziger geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Komplementär (actionnaire gérant commandité) der Antragstellerin zu 1) ist die Antragstellerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht (société anonyme de reponsabilité limitée), eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Registernummer B220186.

Sämtliche Anteile der Antragstellerin zu 2) werden von der Antragstellerin zu 3), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht (private company limited by shares), eingetragen im Companies House des Vereinigten Königreichs unter der Nummer 07745735, gehalten. Die Anteile an der Antragstellerin zu 3) werden von keiner Person mehrheitlich gehalten.

Die Antragstellerin zu 4), eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht (société anonyme), eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Registernummer B209002, ist als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zum sog. ,,Alternative Investment Manager' (nachfolgend 'AIFM') der Antragstellerin zu 1) bestellt. Die Tätigkeit des AIFM umfasst u.a. die Verwaltung des Investmentvermögens, einschließlich der Ausübung von Stimmrechten. Die Antragstellerin zu 4) hat die Antragstellerin zu 3) als sog. 'Investment Manager' zur Verwaltung des Investmentvermögens der Antragstellerin zu 1), einschließlich der Ausübung von Stimmrechten, unterbevollmächtigt.

Sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 4) hält die Antragstellerin zu 5), eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Handelsregisternummer HRB 77556. 95,33 % der Aktien der Antragstellerin zu 5) hält mittelbar der Antragsteller zu 7), nämlich

- 22,49 % der Aktien vermittelt über die Antragstellerin zu 6), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts. unter der Handelsregisternummer HRB 6520, deren Alleingesellschafter der Antragsteller zu 7) ist,

- 44,53 % der Aktien vermittelt über die WGS Private Equity Beteiligungs GmbH mit Sitz in Königstein/Ts., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts. unter der Handelsregisternummer HRB 7124 (nachfolgend ,,WGS Private Equity Beteiligungs GmbH'), die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 6) ist, und

- 28,31 % der Aktien vermittelt über die WGS Management GmbH mit Sitz in Königstein/Ts., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts. unter der Handelsregisternummer HRB 6729 (nachfolgend ,,WGS Management GmbH'), an der der Antragsteller zu 7) eine Anteilsmehrheit von 51 % hält.

III. Kapitalschnitt und Aktienübertragungen durch Altaktionäre nach Maßgabe des Insolvenzplans sowie Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Insolvenzgericht - vom 01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend das ,,Insolvenzverfahren').

Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der ,,Insolvenzplan'), sieht neben operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines sog. ,,Kapitalschnitts' vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00 EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1,016.623 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von 1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von 1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die Antragstellerin zu 1) 505.023 Aktien und die WBOX 2018-3 Ltd. 511.600 Aktien zeichnen) (nachfolgend der ,,Kapitalschnitt').

Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Antragstellerin zu 1) und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen wird die Antragstellerin zu 1) auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die Prime Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft erwerben. Bei dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch die Prime Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb; die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie von der Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A. und der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen (nachfolgend die ,,Aktienübertragung durch die Altaktionäre').

Letztendlich werden die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. nach Vollzug des Kapitalschnitts und nach der Aktienübertragung durch die Altaktionäre (der Kapitalschnitt und die Aktienübertragung durch die Altaktionäre nachfolgend zusammen als die ,,Umsetzung des Sanierungskonzepts' bezeichnet) jeweils 512.500 Inhaberaktien und somit jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft halten.

Die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. werden - aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft - zudem eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) schließen (nachfolgend die 'Gesellschaftervereinbarung'). Auf deren Grundlage werden sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. künftig bei der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'B.' des Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

B.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.

II. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG.

1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft

a) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) wird infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts und des zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Ltd. die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

aa) Die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd, werden nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien (entsprechend jeweils 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals an der Zielgesellschaft) halten.

bb) Infolge des beabsichtigten zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Ltd. werden der Antragstellerin zu 1) ferner die Stimmrechte aus den von der WBOX 2018-3 Ltd. zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet, so dass die Antragstellerin zu 1) über sämtliche Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügen wird.

b) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 2)

Die Antragstellerin zu 2) wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und die Stimmrechte aus den von der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind.

c) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 3)

Der Antragstellerin zu 3) werden die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, jedenfalls gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet, da sie Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 2), d.h. der einzigen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementärin der Antragstellerin zu 1), ist. Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird und die der Antragstellerin zu 1) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet werden, werden der Antragstellerin zu 3) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 3) führen.

d) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 4)

Der Antragstellerin zu 4) werden als AIFM die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 4) führen.

e) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 5)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft, die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden der Antragstellerin zu 5) als Alleingesellschafterin und damit Mutterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB der Antragstellerin zu 4) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 5) führen.

f) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 6)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden der Antragstellerin zu 6) als Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 5) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Denn die Antragstellerin zu 5) ist ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 6) i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB. Die Antragstellerin zu 6) hält unmittelbar selbst 22,49 % der Aktien der Antragstellerin zu 5) und nochmals 44,53 % der Aktien vermittelt durch ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die WGS Private Equity Beteiligungs GmbH. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 6) führen.

g) Kontrollerwerb durch den Antragsteller zu 7)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden dem Antragsteller zu 7) als Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 5), vermittelt durch dessen Stellung als Alleingesellschaft der Antragstellerin zu 6) und dessen Stellung als Mehrheitsgesellschafter mit 51 % der Anteile an der WGS Management GmbH, die wiederum 28,31 % der Stimmrechte an der Antragstellerin zu 5) hält, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Denn die Antragstellerin zu 5) ist ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 6) i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch den Antragsteller zu 7) führen.

2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen Kontrollausübung

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, weil die Antragstellerin zu 1) trotz Überschreitens der Kontrollschwelle nicht die tatsächliche Möglichkeit zur alleinigen Kontrollausübung in der Zielgesellschaft, d.h. die Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der unmittelbar selbst zu erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten Verhaltens auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird.

Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle formal als das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46).

Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der (formalen) Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle tatsächlich auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37 Rdn. 55, 66).

Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) halten. Weder der Antragstellerin zu 1) noch der WBOX 2018-3 Ltd. wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Prime Capital Access S.A. die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde erwerben und dann auf die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen wird.

Etwas anderes wird sich auch nicht aus der Gesellschaftervereinbarung ergeben, die zu einer Zurechnung der Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, zur Antragstellerin zu 1) führen wird. Denn aufgrund der geplanten Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung wird die Antragstellerin zu 1) nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die abgestimmte Stimmrechtsausübung auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung alleine bestimmen könnte (zur fehlenden Möglichkeit zur tatsächlichen Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu einem Poolvertrag, in dem der Beitretende nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, vgl. Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70).

3. Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56).

Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Ltd. wird die Antragstellerin zu 1) 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst halten. Zudem werden ihr die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar erwerben wird, gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Insoweit werden keine (Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so dass im Rahmen der Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen sind, die einer Befreiung der Antragsteller entgegenstehen. Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die WBOX 2018-3 Ltd. sind aufgrund des jeweiligen Überschreitens der Kontrollschwelle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG in der Funktion als Bieter gemäß § 35 WpÜG grundsätzlich zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet, welches sie auch als Bietergemeinschaft i.S. des § 2 Abs. 4 WpÜG durchführen könnten. In diesem Fall würde ein solches Pflichtangebot aber mangels außenstehender Aktionäre ins Leere laufen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragstellerin zu 4) und deren Mutterunternehmen (lediglich) die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) erwerben wird, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet werden. Denn die von der WBOX 2018-3 Ltd. zu erwerbenden 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unterliegen gleichwohl der Stimmbindung aufgrund der Gesellschaftervereinbarung, weshalb es sich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhalts bei der WBOX 2018-3 Ltd. aus Sicht der Antragstellerin zu 4) und deren Mutterunternehmen bei materieller Betrachtung nicht um einen außenstehenden Minderheitsaktionär handelt.

Ende der WpÜG-Meldung

06.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange.