Zielgesellschaft: Gerry Weber International AG; Bieter: Robus SCSp SICAV-FIAR et al.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ? ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. September 2019
über die
Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/
Westfalen

Mit Bescheid vom 27. September 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende
Anträge die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (die
'Antragstellerin zu 1)'), die Robus (GP) S.à r.1. mit Sitz in Luxemburg,
Luxemburg (die 'Antragstellerin zu 2)'), die Robus Capital Management
Limited mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich (die 'Antragstellerin zu
3)'), die Prime AIFM Lux S.A. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (die
'Antragstellerin zu 4)'), die Prime Capital AG mit Sitz in Frankfurt am
Main, Deutschland (die 'Antragstellerin zu 5)'), die WGS Verwaltungs GmbH
mit Sitz in Königstein/Ts., Deutschland (die 'Antragstellerin zu 6)'), und
Herrn Wolfgang Stolz mit Wohnsitz in Königstein/Ts., Deutschland (der
'Antragsteller zu 7)', und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1) bis
6), die 'Antragsteller'), gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen, sowie
von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

 1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass die Antragstellerin
    zu 1) im Zusammenhang mit

 a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim
    Amtsgericht Bielefeld - Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) -
    eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber
    International AG, Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er den
    Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im
    Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung
    gestellt wurde) (nachfolgend 'Insolvenzplan') vorgesehenen
    vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im
    Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließender
    Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend 'Kapitalschnitt')
    im Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen

 b) der aufschiebend auf die Eintragung des Kapitalschnitts im
    Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    bedingten Abtretung von Anteilsrechten an den nach Durchführung des
    Kapitalschnitts verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den
    Altaktionären an die Antragstellerin zu 1)
    (nachfolgend ,,Aktienübertragung durch die Altaktionäre') sowie

 c) des aufschiebend auf die Eintragung des Kapitalschnitts im
    Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    bedingten Abschlusses einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der
    Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand
    Cayman (Cayman Islands)

unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in
Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreiten,
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/
Westfalen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs.
2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

 2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen
    Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern

 a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die
    Antragsteller dergestalt abgeändert wird, dass die Antragstellerin zu
    1) infolge des Vollzugs des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung
    durch die Altaktionäre mehr als 50 % der Aktien und Stimmrechte an der
    Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen erwirbt und/
    oder

 b) zwischen der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg
    (Luxembourg) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman
    (Cayman Islands) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die
    Antragstellerin zu 1) keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf
    Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in
    Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die im Zuge der Aktienübertragung
    durch die Altaktionäre erlangten 900 Aktien der Gerry Weber
    International AG mit Sitz in Halle/Westfalen unmittelbar im Anschluss
    an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry
    Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen auf die WBOX 2018-3
    Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) zu übertragen, und/
    oder

 c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz
    auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur Kontrollerlangung keine
    wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer
    sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf
    Grand Cayman (Cayman Islands) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in
    der Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige
    Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die
    Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen
    hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen und/oder

 d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz
    auf Grand Cayman (Cayman Islands) bis zur Kontrollerlangung eine
    wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der
    Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung
    über die abgestimmte Stimmrechtsausübung bei der Besetzung des
    Aufsichtsrats oder der künftigen Dividendenpolitik einräumt.

 3. Die Antragsteller haben spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen,
    dass

 a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International
    AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde,

 b) die Antragstellerin zu 1) infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in
    das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    und der Aktienübertragung durch die Altaktionäre 50 % der Stimmrechte
    und Aktien an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    unmittelbar erworben hat,

 c) zwischen der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg
    (Luxembourg) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman
    (Cayman Islands) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch die
    Antragstellerin zu 1) eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf
    Grund derer sich die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in
    Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet, die infolge der Aktienübertragung
    durch die Altaktionäre erlangten 900 Aktien der Gerry Weber
    International AG mit Sitz in Halle/Westfalen unmittelbar im Anschluss
    an die Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry
    Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen auf die WBOX 2018-3
    Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) zu übertragen, und

 d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz
    auf Grand Cayman (Cayman Islands) aufschiebend bedingt auf die
    Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber
    International AG, Halle/Westfalen, und die Aktienübertragung durch die
    Altaktionäre eine Gesellschaftervereinbarung wirksam geschlossen wurde,
    auf Grund derer sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3
    Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) mit Blick auf die
    Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des
    Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer
    Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber
    International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder
    Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum
    31.12.2023 abstimmen, ohne dass die Gesellschaftervereinbarung der
    Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung
    über die abgestimmte Stimmrechtsausübung einräumt.

 4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist vom
    Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche
Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'A.' des Abschnitts 'Gründe'
des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise
redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Insolvenzplans für die
Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Diese beinhaltet
(i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die aufschiebend bedingt
auf den Vollzug des Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen von nach dem
Kapitalschnitt verbliebenen Aktien durch die Altaktionäre auf die
Antragstellerin zu 1) und die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz
in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend ,,Prime Capital Access S.A.'), sowie
(iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Kapitalschnitts
erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der
Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand
Cayman, Cayman Islands (nachfolgend 'WBOX 2018-3 Ltd.').

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter
der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die ,,Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist
eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101
zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien
einbezogen.

II. Die Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft
(société en commandite spéciale; SCSp) in Form eines Luxemburger Spezial-
Investmentfonds mit variablem Grundkapital nach luxemburgischem Recht
(société d'investissement à capital variable), eingetragen im
Handelsregister von Luxemburg unter der Registernummer B220921. Die
Antragstellerin zu 1) ist als sog. 'Umbrella-Fonds' ausgestaltet, der
verschiedene Sub-Fonds umfasst. Kein Anleger hält ein wirtschaftliches
Interesse von mehr als 25% an einem Sub-Fonds und/oder am Umbrella-Fonds
der Antragstellerin zu 1).

Einziger geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Komplementär
(actionnaire gérant commandité) der Antragstellerin zu 1) ist die
Antragstellerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
luxemburgischem Recht (société anonyme de reponsabilité limitée),
eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Registernummer
B220186.

Sämtliche Anteile der Antragstellerin zu 2) werden von der Antragstellerin
zu 3), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht
(private company limited by shares), eingetragen im Companies House des
Vereinigten Königreichs unter der Nummer 07745735, gehalten. Die Anteile an
der Antragstellerin zu 3) werden von keiner Person mehrheitlich gehalten.

Die Antragstellerin zu 4), eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem
Recht (société anonyme), eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter
der Registernummer B209002, ist als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
zum sog. ,,Alternative Investment Manager' (nachfolgend 'AIFM') der
Antragstellerin zu 1) bestellt. Die Tätigkeit des AIFM umfasst u.a. die
Verwaltung des Investmentvermögens, einschließlich der Ausübung von
Stimmrechten. Die Antragstellerin zu 4) hat die Antragstellerin zu 3) als
sog. 'Investment Manager' zur Verwaltung des Investmentvermögens der
Antragstellerin zu 1), einschließlich der Ausübung von Stimmrechten,
unterbevollmächtigt.

Sämtliche Aktien der Antragstellerin zu 4) hält die Antragstellerin zu 5),
eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Handelsregisternummer
HRB 77556. 95,33 % der Aktien der Antragstellerin zu 5) hält mittelbar der
Antragsteller zu 7), nämlich

  - 22,49 % der Aktien vermittelt über die Antragstellerin zu 6), eine
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen
    im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein/Ts. unter der
    Handelsregisternummer HRB 6520, deren Alleingesellschafter der
    Antragsteller zu 7) ist,

  - 44,53 % der Aktien vermittelt über die WGS Private Equity Beteiligungs
    GmbH mit Sitz in Königstein/Ts., eingetragen im Handelsregister des
    Amtsgerichts Königstein/Ts. unter der Handelsregisternummer HRB 7124
    (nachfolgend ,,WGS Private Equity Beteiligungs GmbH'), die eine 100
    %ige Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 6) ist, und

  - 28,31 % der Aktien vermittelt über die WGS Management GmbH mit Sitz in
    Königstein/Ts., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
    Königstein/Ts. unter der Handelsregisternummer HRB 6729
    (nachfolgend ,,WGS Management GmbH'), an der der Antragsteller zu 7)
    eine Anteilsmehrheit von 51 % hält.

III. Kapitalschnitt und Aktienübertragungen durch Altaktionäre nach Maßgabe
des Insolvenzplans sowie Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Insolvenzgericht - vom
01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend
das ,,Insolvenzverfahren').

Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären
der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am
18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der ,,Insolvenzplan'), sieht
neben operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines
sog. ,,Kapitalschnitts' vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch
Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu
einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird
das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des
Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00
EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1,016.623 neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00
EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von
1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von
1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die
Antragstellerin zu 1) 505.023 Aktien und die WBOX 2018-3 Ltd. 511.600
Aktien zeichnen) (nachfolgend der ,,Kapitalschnitt').

Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des
Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach
Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der
Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Antragstellerin zu
1) und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen wird die
Antragstellerin zu 1) auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die
Prime Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
erwerben. Bei dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch
die Prime Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb;
die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie
von der Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die WBOX 2018-3 Ltd.
weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer
noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A.
und der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des
Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen
(nachfolgend die ,,Aktienübertragung durch die Altaktionäre').

Letztendlich werden die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. nach
Vollzug des Kapitalschnitts und nach der Aktienübertragung durch die
Altaktionäre (der Kapitalschnitt und die Aktienübertragung durch die
Altaktionäre nachfolgend zusammen als die ,,Umsetzung des
Sanierungskonzepts' bezeichnet) jeweils 512.500 Inhaberaktien und somit
jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft halten.

Die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd. werden - aufschiebend
bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der
Zielgesellschaft - zudem eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders'
Agreement) schließen (nachfolgend die 'Gesellschaftervereinbarung'). Auf
deren Grundlage werden sich die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3
Ltd. künftig bei der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die
Besetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der
Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die
Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder
Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid
zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'B.' des
Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen -
teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

B.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.

II. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit
zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG.

 1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft

 a) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) wird infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts
und des zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen
der Antragstellerin zu 1) und der WBOX 2018-3 Ltd. die Kontrolle über die
Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

aa) Die Antragstellerin zu 1) und die WBOX 2018-3 Ltd, werden nach der
Umsetzung des Sanierungskonzepts jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien
(entsprechend jeweils 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals an der
Zielgesellschaft) halten.

bb) Infolge des beabsichtigten zeitgleichen Abschlusses der
Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX
2018-3 Ltd. werden der Antragstellerin zu 1) ferner die Stimmrechte aus den
von der WBOX 2018-3 Ltd. zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1
WpÜG zugerechnet, so dass die Antragstellerin zu 1) über sämtliche
Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügen wird.

 b) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 2)

Die Antragstellerin zu 2) wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG
über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der
Antragstellerin zu 1) unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der
Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und die Stimmrechte aus den von der WBOX
2018-3 Ltd. unmittelbar zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
zuzurechnen sind.

 c) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 3)

Der Antragstellerin zu 3) werden die Stimmrechte aus den 512.500
Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des
Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, jedenfalls gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB
zugerechnet, da sie Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 2), d.h.
der einzigen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementärin der
Antragstellerin zu 1), ist. Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien
der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des
Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. infolge der
Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird und die der
Antragstellerin zu 1) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet werden,
werden der Antragstellerin zu 3) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet.
Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch
die Antragstellerin zu 3) führen.

 d) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 4)

Der Antragstellerin zu 4) werden als AIFM die Stimmrechte aus den 512.500
Inhaberaktien (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des
Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
6 WpÜG zugerechnet. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29
Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 4) führen.

 e) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 5)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft, die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des
Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden der Antragstellerin zu
5) als Alleingesellschafterin und damit Mutterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB der Antragstellerin zu 4) nach § 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle
im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die Antragstellerin zu 5) führen.

 f) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 6)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des
Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden der Antragstellerin zu
6) als Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 5) nach § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6, Satz 2 WpÜG zugerechnet. Denn die Antragstellerin zu 5) ist ein
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 6) i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG
i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB. Die Antragstellerin zu 6)
hält unmittelbar selbst 22,49 % der Aktien der Antragstellerin zu 5) und
nochmals 44,53 % der Aktien vermittelt durch ihre 100%ige
Tochtergesellschaft, die WGS Private Equity Beteiligungs GmbH. Dies wird
zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG durch die
Antragstellerin zu 6) führen.

 g) Kontrollerwerb durch den Antragsteller zu 7)

Die Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1) infolge der Umsetzung des
Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, werden dem Antragsteller zu
7) als Mutterunternehmen der Antragstellerin zu 5), vermittelt durch dessen
Stellung als Alleingesellschaft der Antragstellerin zu 6) und dessen
Stellung als Mehrheitsgesellschafter mit 51 % der Anteile an der WGS
Management GmbH, die wiederum 28,31 % der Stimmrechte an der
Antragstellerin zu 5) hält, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 WpÜG
zugerechnet. Denn die Antragstellerin zu 5) ist ein Tochterunternehmen der
Antragstellerin zu 6) i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 Satz 1 HGB. Dies wird zum Erwerb der Kontrolle im Sinne von §§ 29
Abs. 2, 35 WpÜG durch den Antragsteller zu 7) führen.

 2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen
    Kontrollausübung

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG
liegen vor, weil die Antragstellerin zu 1) trotz Überschreitens der
Kontrollschwelle nicht die tatsächliche Möglichkeit zur alleinigen
Kontrollausübung in der Zielgesellschaft, d.h. die Bestimmung der
Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der unmittelbar selbst zu
erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten Verhaltens auf
Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird.

Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv
dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle formal als das Halten von
mindestens 30 % der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen
Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über
die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt
lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, §
37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46).

Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG
ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der
(formalen) Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle
tatsächlich auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der
Zielgesellschaft allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, §
37 Rdn. 55, 66).

Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die Antragstellerin zu 1) und
die WBOX 2018-3 Ltd. jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft) halten. Weder der Antragstellerin zu 1) noch der WBOX
2018-3 Ltd. wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die
alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht.
Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Prime Capital Access S.A.
die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde
erwerben und dann auf die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen wird.

Etwas anderes wird sich auch nicht aus der Gesellschaftervereinbarung
ergeben, die zu einer Zurechnung der Stimmrechte aus den 512.500
Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. infolge
der Umsetzung des Sanierungskonzepts unmittelbar erwerben wird, zur
Antragstellerin zu 1) führen wird. Denn aufgrund der geplanten
Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung wird die Antragstellerin zu 1)
nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die
abgestimmte Stimmrechtsausübung auf Grundlage der
Gesellschaftervereinbarung alleine bestimmen könnte (zur fehlenden
Möglichkeit zur tatsächlichen Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu
einem Poolvertrag, in dem der Beitretende nicht über einen maßgeblichen
Einfluss verfügt, vgl. Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70).

 3. Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen
der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der
Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots
gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56).

Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der
Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der WBOX
2018-3 Ltd. wird die Antragstellerin zu 1) 512.500 Inhaberaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals
der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst halten. Zudem werden ihr die
Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar erwerben wird,
gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Insoweit werden keine
(Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so dass im Rahmen der
Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen sind, die einer
Befreiung der Antragsteller entgegenstehen. Sowohl die Antragstellerin zu
1) als auch die WBOX 2018-3 Ltd. sind aufgrund des jeweiligen
Überschreitens der Kontrollschwelle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG in der
Funktion als Bieter gemäß § 35 WpÜG grundsätzlich zur Abgabe eines
Pflichtangebots verpflichtet, welches sie auch als Bietergemeinschaft i.S.
des § 2 Abs. 4 WpÜG durchführen könnten. In diesem Fall würde ein solches
Pflichtangebot aber mangels außenstehender Aktionäre ins Leere laufen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragstellerin zu 4) und
deren Mutterunternehmen (lediglich) die Stimmrechte aus den 512.500
Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin zu 1)
erwerben wird, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet werden. Denn
die von der WBOX 2018-3 Ltd. zu erwerbenden 512.500 Inhaberaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals
der Zielgesellschaft) unterliegen gleichwohl der Stimmbindung aufgrund der
Gesellschaftervereinbarung, weshalb es sich aufgrund der besonderen
Umstände des vorliegenden Sachverhalts bei der WBOX 2018-3 Ltd. aus Sicht
der Antragstellerin zu 4) und deren Mutterunternehmen bei materieller
Betrachtung nicht um einen außenstehenden Minderheitsaktionär handelt.

Ende der WpÜG-Meldung 

06.11.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de 
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate
Exchange.