Zielgesellschaft: Gerry Weber International AG; Bieter: WBOX 2018-3 Ltd. et al.

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 28. Oktober 2019 über
die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber
International AG, Halle/Westfalen

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende
Anträge die WBOX 2018-3 Ltd. mit Sitz auf Grand Cayman, Cayman Islands (die
'Antragstellerin zu 1)'), die Whitebox GT Fund, LP mit Sitz in Delaware,
USA (die 'Antragstellerin zu 2)'), die Whitebox Credit Partners, L.P. mit
Sitz auf Tortola, Britische Jungferninseln (die 'Antragstellerin zu 3)'),
die Whitebox Multi-Strategy Partners, L.P. mit Sitz auf Tortola, Britische
Jungferninseln (die 'Antragstellerin zu 4)'), die Whitebox Relative Value
Partners, L.P. mit Sitz auf Tortola, Britische Jungferninseln (die
'Antragstellerin zu 5)'), und die Whitebox General Partner LLC mit Sitz in
Delaware, USA (die 'Antragstellerin zu 6)', und zusammen mit den
Antragstellerinnen zu 1) bis 5), die 'Antragsteller'), gemäß § 37 Abs. 1
Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu
veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

 1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass die Antragstellerin
    zu 1) im Zusammenhang mit

 a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim
    Amtsgericht Bielefeld - Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) -
    eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber
    International AG mit Sitz in Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er
    den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im
    Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung
    gestellt wurde) (nachfolgend 'Insolvenzplan') vorgesehenen
    vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im
    Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließenden
    Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend 'Kapitalschnitt')
    im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
    Westfalen,

 b) dem Erwerb der 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in
    Halle/Westfalen durch die Antragstellerin zu 1) von der Prime Capital
    Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxemburg) (nachfolgend
    'Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.'), der
    unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des Kapitalschnitts im
    Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
    Westfalen und den auf die Eintragung des Kapitalschnitts aufschiebend
    bedingten Erwerb von 900 der nach dem Kapitalschnitt verbliebenen 8.377
    Aktien der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, durch die
    Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)
    von den Altaktionären erfolgen wird (nachfolgend 'Aktienübertragung
    durch die Altaktionäre'), sowie

 c) dem auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der
    Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufschiebend bedingten
    Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin
    zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)

unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in
Bezug auf die Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreiten,
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz
1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/
Westfalen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs.
2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

 2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen
    Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern

 a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die
    Antragsteller dergestalt abgeändert wird, dass die Antragstellerin zu
    1) infolge des Vollzugs des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung
    durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg
    (Luxembourg) mehr als 50 % der Aktien und Stimmrechte an der Gerry
    Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen erwirbt und/oder

 b) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Prime Capital Access S.A.
    SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren
    Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) keine wirksame
    Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital
    Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet,
    die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
    Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des
    Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit
    Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die
    Altaktionäre auf die Antragstellerin zu 1) weiter zu übertragen und/
    oder

 c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit
    Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung keine
    wirksame Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer
    sich die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz
    in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der
    Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige
    Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die
    Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen
    hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen und/oder

 d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit
    Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung eine wirksame
    Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der Antragstellerin zu
    1) einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die
    abgestimmte Stimmrechtsausübung bei der Besetzung des Aufsichtsrats
    oder der künftigen Dividendenpolitik sowie weiterer
    Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber
    International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder
    Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, einräumt.

 3. Die Antragsteller haben spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen,
    dass

 a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International
    AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde,

 b) die Antragstellerin zu 1) infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in
    das Handelsregister der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS
    mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) 50 % der Stimmrechte und Aktien an
    der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, unmittelbar erworben
    hat,

 c) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Prime Capital Access S.A.
    SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren
    Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 1) eine wirksame
    Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime Capital
    Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) verpflichtet,
    die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
    Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des
    Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit
    Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die
    Altaktionäre auf die Antragstellerin zu 1) weiter zu übertragen, und

 d) zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit
    Sitz in Luxembourg (Luxembourg) aufschiebend bedingt auf (i) die
    Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber
    International AG, Halle/Westfalen, (ii) die Aktienübertragung durch die
    Altaktionäre und (iii) die Aktienübertragung durch die Prime Capital
    Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) eine
    Gesellschaftervereinbarung wirksam geschlossen wurde, auf Grund derer
    sich die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz
    in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die Stimmrechtsausübung in der
    Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die künftige
    Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die
    Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen
    hat, jedenfalls bis zum 31.12.2023 abstimmen, ohne dass die
    Gesellschaftervereinbarung der Antragstellerin zu 1) einen maßgeblichen
    Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung
    einräumt.

 4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von den
    Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche
Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'A.' des Abschnitts 'Gründe'
des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise
redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für
die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Dieses
beinhaltet (i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die im
unmittelbaren Anschluss an die Durchführung des Kapitalschnitts erfolgende
Weiterübertragung von 900 Aktien der Zielgesellschaft durch die Prime
Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend
'Prime Capital Access S.A.'), auf die Antragstellern zu 1), die die Prime
Capital Access S.A. im Zuge der aufschiebend bedingt auf den Vollzug des
Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen der nach dem Kapitalschnitt
verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den Altaktionären
erlangen wird, sowie (iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des
Kapitalschnitts erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung
zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz
in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend 'Robus SCSp SICAV-FIAR').

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter
der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die 'Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist
eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101
zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien
einbezogen.

II. Die Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach dem Recht der Cayman Islands (company limited by
shares; Ltd.). Das Stammkapital (share capital) der Antragstellerin zu 1)
ist in 50.000 Anteile am Stammkapital eingeteilt, wobei gemäß dem
Gesellschaftsvertrag auch Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden können.
Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) ist u.a. Herr Christopher Hardy.

Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine
Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht des US-Bundesstaates
Delaware (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 2) hält
1.788,60 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)
(entsprechend rund 3,58 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der
Antragstellerin zu 1)).

Die Antragstellerin zu 6), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(limited liability company; LLC), gegründet nach dem Recht des US-
Bundesstaates Delaware, ist die alleinige geschäftsführungs- und
vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin (general partner)
der Antragstellerin zu 2).

Bei der Antragstellerin zu 3) handelt es sich um eine
Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen
Jungferninseln (limited partnership; L.P.), Die Antragstellerin zu 3) hält
3.567,10 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)
(entsprechend rund 7,13 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der
Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende
Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 3).

Bei der Antragstellerin zu 4) handelt es sich um eine
Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen
Jungferninseln (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 4) hält
22.029,95 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)
(entsprechend rund 44,06 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der
Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende
Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 4).

Bei der Antragstellerin zu 5) handelt es sich um eine
Kommanditgesellschaft, gegründet nach dem Recht der britischen
Jungferninseln (limited partnership; L.P.). Die Antragstellerin zu 5) hält
22.614,35 stimmberechtigte Anteile an der Antragstellerin zu 1)
(entsprechend rund 45,23 % der Stimmrechte und des Stammkapitals der
Antragstellerin zu 1)). Die Antragstellerin zu 6) ist die alleinige
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte unbeschränkt haftende
Gesellschafterin (general partner) der Antragstellerin zu 5).

Es existiert kein beschränkt haftender Gesellschafter, der über eine
Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu
2), der Antragstellerin zu 3), der Antragstellerin zu 4) oder der
Antragstellerin zu 5) verfügt. Es existiert auch kein beschränkt haftender
Gesellschafter, der aggregiert (unmittelbar oder mittelbar) eine
Anteilsmehrheit an der Antragstellerin zu 2) bis 5) hält.

Chief Compliance Officer der Antragstellerin zu 6) ist Herr Christopher
Hardy. Es existiert kein Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit
in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu 6) verfügt.

Die Antragstellerinnen zu 2) bis 5) haben, jeweils vertreten durch die
Antragstellerin zu 6), jeweils die Whitebox Advisors LLC mit Sitz in
Minneapolis, Minnesota, USA, eine ebenfalls nach dem Recht des US-
Bundesstaates Delaware gegründete limited liability company (nachfolgend
'Whitebox Advisors LLC'), zum Investment Manager der Antragstellerinnen zu
2) bis 5) bestellt. Die Whitebox Advisors LLC hält keine Anteile an den
Antragstellern. Chief Compliance Officer der Whitebox Advisors LLC ist Herr
Christopher Hardy.

III. Kapitalschnitt, Aktienübertragung durch die Altaktionäre,
Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. sowie Abschluss einer
Gesellschaftervereinbarung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Insolvenzgericht - vom
01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend das
'Insolvenzverfahren').

Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären
der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am
18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der 'Insolvenzplan'), sieht neben
operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines sog.
'Kapitalschnitts' vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch
Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu
einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird
das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des
Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00
EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1.016.623 neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00
EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von
1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von
1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die
Antragstellerin zu 1) 511.600 Aktien und die Robus SCSp SICAV-FIAR 505.023
Aktien zeichnen) (nachfolgend der 'Kapitalschnitt').

Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des
Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach
Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der
Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Robus SCSp SICAV-
FIAR und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen werden die Robus
SCSp SICAV-FIAR auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die Prime
Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
erwerben (nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Altaktionäre'). Bei
dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch die Prime
Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb; die 900
Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie von der
Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die Antragstellerin zu 1)
weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer
noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A.
und der Antragstellerin zu 1) unmittelbar im Anschluss an die Eintragung
des Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen
(nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.').

Letztendlich werden die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR
nach Vollzug des Kapitalschnitts, der Aktienübertragung durch die
Altaktionäre und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.
(der Kapitalschnitt, die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und die
Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. nachfolgend zusammen
als die 'Umsetzung des Sanierungskonzepts' bezeichnet) jeweils 512.500
Inhaberaktien und somit jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft halten.

Die Zustimmung zum Insolvenzplan erfolgte am 18.09.2019 mit der jeweils
erforderlichen Mehrheit in allen Gläubigergruppen mit Ausnahme der
Aktionäre. Mit Beschluss vom 25.10.2019 wies das Landgericht Bielefeld
gemäß § 253 Abs. 4 InsO vier Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen
die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht zurück, so
dass der Insolvenzplan am 25.10.2019 rechtskräftig wurde.

Die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden -
aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das
Handelsregister der Zielgesellschaft - zudem eine
Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) schließen (nachfolgend
die 'Gesellschaftervereinbarung'). Auf deren Grundlage werden sich die
Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR künftig bei der
Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die Besetzung des
Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der
Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die
Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder
Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid
zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'B.' des
Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen -
teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

B.

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

I. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.

II. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit
zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG.

 1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft

 a) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) wird infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts
und des zeitgleichen Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung zwischen
der Antragstellerin zu 1) und der Robus SCSp SICAV-FIAR die Kontrolle über
die Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen.

aa) Die Antragstellerin zu 1) und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden nach der
Umsetzung des Sanierungskonzepts jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals an der
Zielgesellschaft) halten.

bb) Infolge des beabsichtigten zeitgleichen Abschlusses der
Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus
SCSp SICAV-FIAR werden der Antragstellerin zu 1) ferner die Stimmrechte aus
den von der Robus SCSp SICAV-FIAR zu erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2
Satz 1 WpÜG zugerechnet, so dass die Antragstellerin zu 1) über sämtliche
Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügen wird.

 b) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 2) bis 5)

Den Antragstellerinnen zu 2) bis 5) werden infolge der Umsetzung des
Sanierungskonzepts und des zeitgleichen Abschlusses der
Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus
SCSp SICAV-FIAR die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S. der §§ 29 Abs.
2, 35 WpÜG erlangen, da ihnen wegen ihrer Mehrmütterherrschaft über die
Antragstellerin zu 1) die Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1)
unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 AktG und die Stimmrechte
aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu erwerbenden Aktien
gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind.

 c) Kontrollerwerb durch die Antragstellerin zu 6)

Die Antragstellerin zu 6) wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG
über die Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der
Antragstellerin zu 1) unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der
Zielgesellschaft, die den Antragstellerinnen zu 2) bis 5) nach Maßgabe der
Grundsätze zur Mehrmütterherrschaft zugerechnet werden, gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB und die
Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu
erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG zuzurechnen sind.

 2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen
    Kontrollausübung

Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, weil die
Antragstellerin zu 1) trotz Überschreitens der Kontrollschwelle nicht die
tatsächliche Möglichkeit zur alleinigen Kontrollausübung, d.h. die
Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der
unmittelbar selbst zu erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten
Verhaltens auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird.

Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv
dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle als das Halten von mindestens 30
% der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen
Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über
die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt
lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, §
37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46).

Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG
ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der
Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle tatsächlich
auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft
allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37 Rdn. 55, 66).

Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die Antragstellerin zu 1) und
die Robus SCSp SICAV-FIAR jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft) halten. Weder der Antragstellerin zu 1) noch der Robus
SCSp SICAV-FIAR wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die
alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prime Capital Access S.A.
die 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde
erwerben und erst dann auf die Antragstellerin zu 1) weiterübertragen wird.

Etwas Anderes wird sich auch nicht aus der Gesellschaftervereinbarung
ergeben, die zu einer Zurechnung der Stimmrechte aus den 512.500
Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR
infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts erwerben wird, zur
Antragstellerin zu 1) führen wird. Denn aufgrund der Ausgestaltung der
Gesellschaftervereinbarung wird die Antragstellerin zu 1) nicht über einen
maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die abgestimmte
Stimmrechtsausübung auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung alleine
bestimmen könnte (zur fehlenden Möglichkeit zur tatsächlichen
Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu einem Poolvertrag, in dem der
Beitretende nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, vgl.
Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70).

 3. Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen
der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der
Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots
gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56).

Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der
Gesellschaftervereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Robus
SCSp SICAV-FIAR wird die Antragstellerin zu 1) 512.500 Inhaberaktien der
Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals
der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst halten. Zudem werden ihr die
Stimmrechte aus den 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR erwerben wird, gemäß § 30
Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Insoweit werden keine
(Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so dass im Rahmen der
Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen sind, die einer
Befreiung der Antragsteller entgegenstehen.

Sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die Robus SCSp SICAV-FIAR sind
aufgrund des Überschreitens der Kontrollschwelle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG
in der Funktion als Bieter gemäß § 35 WpÜG grundsätzlich zur Abgabe eines
Pflichtangebots verpflichtet, welches sie auch als Bietergemeinschaft i.S.
des § 2 Abs. 4 WpÜG durchführen könnten. In diesem Fall würde ein solches
Pflichtangebot aber mangels außenstehender Aktionäre leerlaufen.


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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. Oktober 2019 über
die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Gerry Weber
International AG, Halle/Westfalen

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf
entsprechenden Antrag die Whitebox Advisors LLC mit Sitz in Minneapolis,
Minnesota, USA (die 'Antragstellerin'), gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von
der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

 1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass die WBOX 2018-3 Limited mit
    Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) im Zusammenhang mit

 a) der Eintragung der im gestaltenden Teil des am 16.08.2019 beim
    Amtsgericht Bielefeld - Insolvenzgericht (Az. 43 IN 55/19) -
    eingereichten Insolvenzplans zum Insolvenzverfahren der Gerry Weber
    International AG mit Sitz in Halle/Westfalen (in der Fassung, wie er
    den Gläubigern und Altaktionären der Gerry Weber International AG im
    Erörterungs- und Abstimmungstermin am 18.09.2019 zur Abstimmung
    gestellt wurde) (nachfolgend 'Insolvenzplan') vorgesehenen
    vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien im
    Verhältnis 5480 zu eins auf 8.377,00 EUR und anschließenden
    Barkapitalerhöhung auf 1.025.000,00 EUR (nachfolgend 'Kapitalschnitt')
    im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
    Westfalen,

 b) dem Erwerb der 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz in
    Halle/Westfalen durch die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman
    (Cayman Islands) von der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz
    in Luxembourg (Luxemburg) (nachfolgend 'Aktienübertragung durch die
    Prime Capital Access S.A.'), der unmittelbar im Anschluss an die
    Eintragung des Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber
    International AG mit Sitz in Halle/Westfalen und den auf die Eintragung
    des Kapitalschnitts aufschiebend bedingten Erwerb von 900 der nach dem
    Kapitalschnitt verbliebenen 8.377 Aktien der Gerry Weber International
    AG, Halle/Westfalen, durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit
    Sitz in Luxembourg (Luxembourg) von den Altaktionären erfolgen wird
    (nachfolgend 'Aktienübertragung durch die Altaktionäre'), sowie

 c) dem auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der
    Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, aufschiebend bedingten
    Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3
    Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und der Robus SCSp
    SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)

mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die Gerry
Weber International AG, Halle/Westfalen, überschreitet, gemäß § 37 Abs. 1
Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

 2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen
    Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern

 a) der Insolvenzplan bis zur (un-)mittelbaren Kontrollerlangung durch die
    Antragstellerin dergestalt abgeändert wird, dass die WBOX 2018-3
    Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) infolge des Vollzugs
    des Kapitalschnitts und der Aktienübertragung durch die Prime Capital
    Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mehr als 50 %
    der Aktien und Stimmrechte an der Gerry Weber International AG mit Sitz
    in Halle/Westfalen erwirbt und/oder

 b) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman
    Islands) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in
    Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch
    die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands)
    keine wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die
    Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)
    verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz
    in Halle/Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des
    Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit
    Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die
    Altaktionäre auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman
    (Cayman Islands) weiter zu übertragen und/oder

 c) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman
    Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg
    (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung keine wirksame
    Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, auf Grund derer sich die
    WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und die
    Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf
    die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des
    Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer
    Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber
    International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder
    Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum
    31.12.2023 abstimmen und/oder

 d) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman
    Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg
    (Luxembourg) bis zur Kontrollerlangung eine wirksame
    Gesellschaftervereinbarung geschlossen wird, die der WBOX 2018-3
    Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) einen maßgeblichen
    Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte Stimmrechtsausübung
    bei der Besetzung des Aufsichtsrats oder der künftigen
    Dividendenpolitik sowie weiterer Beschlussgegenstände, über die die
    Hauptversammlung der Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen,
    aufgrund Gesetz, Satzung oder Vorschlag des Vorstands zu beschließen
    hat, einräumt.

 3. Die Antragstellerin hat spätestens bis zum 28.02.2020 nachzuweisen,
    dass

 a) der Kapitalschnitt in das Handelsregister der Gerry Weber International
    AG, Halle/Westfalen, eingetragen wurde,

 b) die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands)
    infolge der Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der
    Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, und der
    Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit
    Sitz in Luxembourg (Luxembourg) 50 % der Stimmrechte und Aktien an der
    Gerry Weber International AG, Halle/Westfalen, unmittelbar erworben
    hat,

 c) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman
    Islands) und der Prime Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in
    Luxembourg (Luxembourg) bis zur unmittelbaren Kontrollerlangung durch
    die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) eine
    wirksame Vereinbarung getroffen wurde, auf Grund derer sich die Prime
    Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg)
    verpflichtet, die 900 Aktien der Gerry Weber International AG mit Sitz
    in Halle/Westfalen im unmittelbaren Anschluss an die Eintragung des
    Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG mit
    Sitz in Halle/Westfalen und die Aktienübertragung durch die
    Altaktionäre auf die WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman
    (Cayman Islands) weiter zu übertragen, und

 d) zwischen der WBOX 2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman
    Islands) und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in Luxembourg
    (Luxembourg) aufschiebend bedingt auf (i) die Eintragung des
    Kapitalschnitts im Handelsregister der Gerry Weber International AG,
    Halle/Westfalen, (ii) die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und
    (iii) die Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. SICAV-
    FIS mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) eine Gesellschaftervereinbarung
    wirksam geschlossen wurde, auf Grund derer sich die WBOX 2018-3 Limited
    mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) und die Robus SCSp SICAV-
    FIAR mit Sitz in Luxembourg (Luxembourg) mit Blick auf die
    Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung über die Besetzung des
    Aufsichtsrats, die künftige Dividendenpolitik sowie weiterer
    Beschlussgegenstände, über die die Hauptversammlung der Gerry Weber
    International AG, Halle/Westfalen, aufgrund Gesetz, Satzung oder
    Vorschlag des Vorstands zu beschließen hat, jedenfalls bis zum
    31.12.2023 abstimmen, ohne dass die Gesellschaftervereinbarung der WBOX
    2018-3 Limited mit Sitz auf Grand Cayman (Cayman Islands) einen
    maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die abgestimmte
    Stimmrechtsausübung einräumt.

 4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der
    Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche
Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'A.' des Abschnitts 'Gründe'
des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen - teilweise
redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für
die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/Westfalen. Dieses
beinhaltet (i) die Durchführung eines Kapitalschnitts, (ii) die im
unmittelbaren Anschluss an die Durchführung des Kapitalschnitts erfolgende
Weiterübertragung von 900 Aktien der Zielgesellschaft durch die Prime
Capital Access S.A. SICAV-FIS mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend
'Prime Capital Access S.A.'), auf die WBOX 2018-3 Ltd. mit Sitz auf Grand
Cayman, Cayman Islands (nachfolgend 'WBOX 2018-3 Ltd.'), die die Prime
Capital Access S.A. im Zuge der aufschiebend bedingt auf den Vollzug des
Kapitalschnitts erfolgenden Übertragungen der nach dem Kapitalschnitt
verbliebenen 8.377 Aktien der Zielgesellschaft von den Altaktionären
erlangen wird, sowie (iii) den aufschiebend bedingt auf den Vollzug des
Kapitalschnitts erfolgenden Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung
zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp SICAV-FIAR mit Sitz in
Luxemburg, Luxemburg (nachfolgend 'Robus SCSp SICAV-FIAR').

A.

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Gerry Weber International AG mit Sitz in Halle/
Westfalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter
der Handelsregisternummer HRB 4779 B (nachfolgend die 'Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 45.905.960,00 EUR und ist
eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf unter der ISIN DE0003304101
zugelassen sowie in den Handel im Freiverkehr der Börsen Berlin, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange, SIX und der Börse Wien
einbezogen.

II. Die Antragstellerin

Die Antragstellerin ist eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware
errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability
company; LLC). Es existiert kein Gesellschafter, der über eine
Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin
verfügt. Chief Compliance Officer der Antragstellerin ist Herr Christopher
Hardy.

Die Antragstellerin ist Investment Manager

(i) der Whitebox GT Fund, LP, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates
    Delaware errichtete Kommanditgesellschaft (limited partnership; LP)
    (nachfolgend 'Whitebox GT Fund LP'),

(ii) der Whitebox Credit Partners, L.P., eine nach dem Recht der britischen
    Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend 'Whitebox
    Credit Partners L.P.'),

(iii) der Whitebox Multi-Strategy Partners, L.P., eine nach dem Recht der
    britischen Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend
    'Whitebox Multi- Strategy Partners L.P.') und

(iv) der Whitebox Relative Value Partners, L.P., eine nach dem Recht der
    britischen Jungferninseln errichtete Kommanditgesellschaft (nachfolgend
    'Whitebox Relative Value Partners L.P.').

Die Antragstellerin hält keine Anteile an der Whitebox GT Fund LP, der
Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox Multi-Strategy Partners L.P.,
der Whitebox Relative Value Partners L.P. oder der Whitebox General Partner
LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichtete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited liability company; LLC)
(nachfolgend 'Whitebox General Partner LLC').

III. Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Whitebox-Gruppe

Die weiteren - vorliegend relevanten - Beteiligungsverhältnisse innerhalb
der Whitebox-Gruppe stellen sich wie folgt dar:

Die WBOX 2018-3 Ltd. ist eine nach dem Recht der Cayman Islands errichtete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (company limited by shares; Ltd.).
Das Stammkapital (share capital) der WBOX 2018-3 Ltd. ist in 50.000 Anteile
am Stammkapital eingeteilt, wobei gemäß dem Gesellschaftsvertrag auch
Bruchteile von Anteilen ausgegeben werden können. Geschäftsführer der WBOX
2018-3 Ltd. ist u.a. Herr Christopher Hardy.

Die Whitebox GT Fund LP hält 1.788,60 stimmberechtigte Anteile an der WBOX
2018-3 Ltd. (entsprechend rund 3,58 % der Stimmrechte und des Stammkapitals
der WBOX 2018-3 Ltd.).

Die Whitebox Credit Partners L.P. hält 3.567,10 stimmberechtigte Anteile an
der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 7,13 % der Stimmrechte und des
Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.).

Die Whitebox Multi-Strategy Partners L.P. hält 22.029,95 stimmberechtigte
Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 44,06 % der Stimmrechte
und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.).

Die Whitebox Relative Value Partners L.P, hält 22.614,35 stimmberechtigte
Anteile an der WBOX 2018-3 Ltd. (entsprechend rund 45,23 % der Stimmrechte
und des Stammkapitals der WBOX 2018-3 Ltd.).

Es existiert kein beschränkt haftender Gesellschafter, der über eine
Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschaftersammlung der Whitebox GT Fund LP,
der Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox Multi-Strategy Partners
L.P. oder der Whitebox Relative Value Partners L.P. verfügt. Es existiert
auch kein beschränkt haftender Gesellschafter, der aggregiert (unmittelbar
oder mittelbar) eine Anteilsmehrheit an den vorgenannten Gesellschaften
hält.

Jeweils alleinige geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin
der Whitebox GT Fund LP, der Whitebox Credit Partners L.P., der Whitebox
Multi-Strategy Partners L.P. und der Whitebox Relative Value Partners L.P.
ist die Whitebox General Partner LLC. Chief Compliance Officer der Whitebox
General Partner LLC ist Herr Christopher Hardy. Es existiert kein
Gesellschafter, der über eine Stimmrechtsmehrheit in der
Gesellschafterversammlung der Whitebox General Partner LLC verfügt.

IV. Kapitalschnitt, Aktienübertragung durch die Altaktionäre,
Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. sowie Abschluss einer
Gesellschaftervereinbarung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Insolvenzgericht - vom
01.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zielgesellschaft (Az. 43 IN 55/19) eröffnet (nachfolgend das
'Insolvenzverfahren').

Der Insolvenzplan in der Fassung, wie er den Gläubigern und Altaktionären
der Gerry Weber International AG im Erörterungs- und Abstimmungstermin am
18.09.2019 zur Abstimmung gestellt wurde (der 'Insolvenzplan'), sieht neben
operativen Sanierungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung eines sog.
'Kapitalschnitts' vor. Hierbei wird zunächst eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit 45,905.960,00 EUR durch
Aktienzusammenlegung im Verhältnis 5480 zu eins (5480 alte Aktien werden zu
einer neuen Aktie zusammengelegt) auf 8.377,00 EUR erfolgen. Sodann wird
das herabgesetzte Grundkapital von 8.377,00 EUR unter Ausschluss des
Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre um 1.016.623,00 EUR auf 1.025.000,00
EUR gegen Bareinlagen erhöht, wobei 1.016.623 neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00
EUR und einem korporativen Agio von 0,01 EUR, also einem Ausgabebetrag von
1,01 EUR je Aktie und dementsprechend einem Gesamtausgabebetrag von
1.026.789,23 EUR, ausgegeben werden (von den neuen Inhaberaktien soll die
WBOX 2018-3 Ltd. 511.600 Aktien und die Robus SCSp SICAV-FIAR 505.023
Aktien zeichnen) (nachfolgend der 'Kapitalschnitt').

Ferner treten die Altaktionäre aufschiebend bedingt auf die Eintragung des
Kapitalschnitts in das Handelsregister der Zielgesellschaft ihre nach
Vollzug des Kapitalschnitts verbliebenen Anteilsrechte an den Aktien der
Zielgesellschaft sowie ihre Mitgliedschaftsrechte an die Robus SCSp SICAV-
FIAR und die Prime Capital Access S.A. ab. Im Einzelnen werden die Robus
SCSp SICAV-FIAR auf diese Weise insgesamt 7.477 Inhaberaktien und die Prime
Capital Access S.A. insgesamt 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft
erwerben (nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Altaktionäre'). Bei
dem Erwerb der 900 Inhaberaktien der Zielgesellschaft durch die Prime
Capital Access S.A. handelt es sich um einen Durchgangserwerb; die 900
Inhaberaktien der Zielgesellschaft sollen, unmittelbar nachdem sie von der
Prime Capital Access S.A. erworben wurden, auf die WBOX 2018-3 Ltd.
weiterübertragen werden. Diese Weiterübertragung wird auf Grundlage einer
noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen der Prime Capital Access S.A.
und der WBOX 2018-3 Ltd. unmittelbar im Anschluss an die Eintragung des
Kapitalschnitts im Handelsregister der Zielgesellschaft erfolgen
(nachfolgend die 'Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A.').

Letztendlich werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR nach
Vollzug des Kapitalschnitts, der Aktienübertragung durch die Altaktionäre
und der Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. (der
Kapitalschnitt, die Aktienübertragung durch die Altaktionäre und die
Aktienübertragung durch die Prime Capital Access S.A. nachfolgend zusammen
als die 'Umsetzung des Sanierungskonzepts' bezeichnet) jeweils 512.500
Inhaberaktien und somit jeweils 50 % der Aktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft halten.

Die Zustimmung zum Insolvenzplan erfolgte am 18.09.2019 mit der jeweils
erforderlichen Mehrheit in allen Gläubigergruppen mit Ausnahme der
Aktionäre. Mit Beschluss vom 25.10.2019 wies das Landgericht Bielefeld
gemäß § 253 Abs. 4 InsO vier Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen
die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht zurück, so
dass der Insolvenzplan am 25.10.2019 rechtskräftig wurde.

Die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR werden - aufschiebend
bedingt auf die Eintragung des Kapitalschnitts in das Handelsregister der
Zielgesellschaft - zudem eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders'
Agreement) schließen (nachfolgend die 'Gesellschaftervereinbarung'). Auf
deren Grundlage werden sich die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-
FIAR künftig bei der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung über die
Besetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft, die Dividendenpolitik der
Zielgesellschaft sowie weitere Beschlussgegenstände, über die die
Hauptversammlung der Zielgesellschaft aufgrund Gesetzes, Satzung oder
Vorschlags des Vorstands zu beschließen hat, abstimmen.

Die Antragstellerin wird auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. maßgeblich in die
Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der
Poolversammlung eingebunden sein und in dieser Funktion Einfluss darauf
haben, wie die Stimmrechte an der Zielgesellschaft ausgeübt werden.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid
zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt 'B.' des
Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, der nachstehend in Auszügen -
teilweise redaktionell verkürzt - wiedergegeben ist:

B.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.

II. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die tatsächlich fehlende Möglichkeit
zur Kontrollausübung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG.

 1. Kontrollerwerb über die Zielgesellschaft

Die Antragstellerin wird Kontrolle i.S. der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen, da sie auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd.
maßgeblich in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die Ausübung von
Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein und in dieser Funktion
Einfluss darauf haben wird, wie die Stimmrechte an der Zielgesellschaft
ausgeübt werden, so dass ihr die Stimmrechte aus den von der WBOX 2018-3
Ltd. unmittelbar zu erwerbenden Aktien an der Zielgesellschaft und die
Stimmrechte aus den von der Robus SCSp SICAV-FIAR unmittelbar zu
erwerbenden Aktien gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 WpÜG zuzurechnen sind.

 2. Beteiligungsverhältnisse und fehlende Möglichkeit der tatsächlichen
    Kontrollausübung

Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG liegen vor, weil die
Antragstellerin trotz Überschreitens der Kontrollschwelle und ungeachtet
ihrer maßgeblichen Einbindung in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die
Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung nicht die tatsächliche
Möglichkeit zur alleinigen Kontrollausübung, d.h. die Bestimmung der
Geschäfts- und Unternehmenspolitik durch Ausübung der unmittelbar selbst zu
erwerbenden Stimmrechte oder im Wege des abgestimmten Verhaltens auf
Grundlage der Gesellschaftervereinbarung, haben wird.

Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG ist das Korrektiv
dafür, dass § 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle als das Halten von mindestens 30
% der Stimmrechte definiert und dabei die tatsächlichen
Beteiligungsverhältnisse, die dem Bieter die Ausübung der Kontrolle über
die Zielgesellschaft erschweren oder gar unmöglich machen, unberücksichtigt
lässt (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, §
37 Rdn. 58, 71; Schlitt, in: MünchKomm-AktG, § 37 WpÜG Rdn. 46).

Voraussetzung des Befreiungsgrundes gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG
ist es, dass ein Antragsteller trotz des Erreichens oder Überschreitens der
Kontrollschwelle keine Möglichkeit hat, die Kontrolle tatsächlich
auszuüben, d.h. die Geschäfts- und Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft
allein zu bestimmen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37 Rdn. 55, 66).

Nach Umsetzung des Sanierungskonzepts werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die
Robus SCSp SICAV-FIAR jeweils unmittelbar 512.500 Inhaberaktien
(entsprechend 50 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der
Zielgesellschaft) halten. Weder der WBOX 2018-3 Ltd., noch der Robus SCSp
SICAV-FIAR wird insoweit eine Stimmrechtsmehrheit zustehen, die die
alleinige Bestimmung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik ermöglicht.
Entsprechend wird auch der Antragstellerin, die lediglich auf Seiten der
WBOX 2018-3 Ltd. maßgeblich in die Abstimmung bzw. Koordinierung über die
Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung eingebunden sein wird,
keine Stimmrechtsmehrheit zustehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Prime Capital Access S.A. die 900 Inhaberaktien der
Zielgesellschaft für eine juristische Sekunde erwerben und erst dann auf
die WBOX 2018-3 Ltd. weiterübertragen wird.

Etwas Anderes wird sich weder aus der beabsichtigten
Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp
SICAV-FIAR noch aus der Einbindung der Antragstellerin in die Abstimmung
bzw. Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der
Poolversammlung ergeben. Aufgrund der Ausgestaltung der
Gesellschaftervereinbarung wird die WBOX 2018-3 Ltd. nicht über einen
maßgeblichen Einfluss verfügen, so dass sie die abgestimmte
Stimmrechtsausübung auf Grundlage der Gesellschaftervereinbarung alleine
bestimmen könnte (zur fehlenden Möglichkeit zur tatsächlichen
Kontrollausübung im Falle des Beitritts zu einem Poolvertrag, in dem der
Beitretende nicht über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, vgl.
Versteegen, in: Kölner Komm. z. WpÜG, § 37 Rdn. 70). Da die Antragstellerin
lediglich auf Seiten der WBOX 2018-3 Ltd. in die Abstimmung bzw.
Koordinierung über die Ausübung von Stimmrechten in der Poolversammlung
eingebunden sein wird, steht ihr im äußersten Fall auch nur das Maß an
Einfluss auf die Gesellschaftervereinbarung zu, welches auch der WBOX 2018-
3 Ltd. zusteht. Letztlich verfügt die Antragstellerin somit auch nicht über
einen maßgeblichen Einfluss auf die Poolversammlung.

 3. Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen
der Antragstellerin an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre
der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots
gegenüberzustellen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rdn. 56).

Nach der Umsetzung des Sanierungskonzepts und dem Abschluss der
Gesellschaftervereinbarung zwischen der WBOX 2018-3 Ltd. und der Robus SCSp
SICAV-FIAR werden die WBOX 2018-3 Ltd. und die Robus SCSp SICAV-FIAR
jeweils 512.500 Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der
Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft) unmittelbar selbst
halten. Der Antragstellerin werden sowohl die Stimmrechte aus den 512.500
Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die WBOX 2018-3 Ltd.
unmittelbar selbst hält, als auch die Stimmrechte aus den 512.500
Inhaberaktien der Zielgesellschaft (entsprechend 50 % der Stimmrechte und
des Grundkapitals der Zielgesellschaft), die die Robus SCSp SICAV-FIAR
unmittelbar selbst hält, gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet. Die
Antragstellerin wird somit über sämtliche Stimmrechte der Zielgesellschaft
verfügen. Insoweit werden keine (Minderheits-)Aktionäre mehr existieren, so
dass im Rahmen der Ermessensausübung keine Interessen zu berücksichtigen
sind, die einer Befreiung der Antragstellerin entgegenstehen.

Ende der WpÜG-Meldung 

05.12.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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