7.            Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des 
                                          Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. 
                                          § 12a Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
                            8. 
                                          Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 
                                          § 12a Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
                            9.            Falls der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorsitz des Ausschusses innehat, gibt 
                                          seine Stimme bei Stimmengleichheit in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 
                                          6 Satz 2 den Ausschlag.' 

Wahlen zum Aufsichtsrat

Aufgrund des durch den Vorstand eingeleiteten Statusverfahrens erlischt das Amt aller bisherigen

Aufsichtsratsmitglieder nach § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit der Beendigung der Hauptversammlung am 19.

August 2021.

Bis zur Eintragung der der Hauptversammlung am 19. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 11 Ziff. 1

vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister, mit der ein sechsköpfiger Aufsichtsrat

festgeschrieben wird, setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen. Dabei sind zwei

Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Anteilseigner und ein Aufsichtsratsmitglied ist Vertreter der

Arbeitnehmer.

Mit Blick auf die vorgeschlagene Größe des Aufsichtsrats von künftig sechs Mitgliedern, soll die

Hauptversammlung am 19. August 2021 insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder wählen und dies mit der

Maßgabe, dass die Amtszeit von zwei Aufsichtsratsmitgliedern mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 19.

August 2021 beginnt, während die Bestellung der weiteren beiden Aufsichtsratsmitglieder aufschiebend auf

die Eintragung der der Hauptversammlung am 19. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 11 Ziffer 1

vorgeschlagenen Satzungsänderung bedingt ist.

Nach dem Abschluss des Statusverfahrens setzt sich der Aufsichtsrat nach den §§ 96 Abs. 1, Alt. 4, 101

Abs. 1 AktG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:


                            'Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats werden 
                                                        Herr Alexander Gedat, 
                                                        Vorstandsvorsitzender der GERRY WEBER International AG (bis zum 
                                          a)            Ablauf der Hauptversammlung am 19. August 2021), 
                                                        wohnhaft in Rosenheim, 
                                                        Herr Sanjib Sharma, 
                                                        Director / Chief Operating Officer bei der Intergenic Limited, 
                                          b)            London, Vereinigtes Königreich, 
                                                        wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, 
                                                        Frau Christina Käßhöfer, 
                                                        selbständige Beraterin für Markenstrategie und Retail für 
                                          c)            Kunden aus den Bereichen Konsumgüter, Fashion, Sport und Medien 
                                                        und Handel, Brand & Retail Strategie Beratung sowie 
12.                                                     Moderatorin, Tutzing, 
                                                        wohnhaft in Tutzing, 

sowie


                                                        Herr Norbert Steinke, 
                                                        selbständiger Berater im Bereich Einzelhandel, insbesondere 
                                          d)            Entwicklung, Betreuung und Kontrolle von Retailkonzepten, 
                                                        Tutzing, 
                                                        wohnhaft in Tutzing, 

gewählt und zwar mit der Maßgabe, dass die Bestellung der vorstehend unter lit. a) und

lit. b) genannten Personen mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 19. August 2021 wirksam

wird, während die Bestellung der vorstehend unter lit. c) und lit. d) genannten Personen

mit der Eintragung der der Hauptversammlung am 19. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 11

Ziffer 1 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister wirksam wird und dass

sämtliche der vorstehend unter lit. a) bis lit. d) genannten Personen für eine Amtszeit bis

zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das vierte

Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die

Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.'

Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt werden.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 12 stützt sich auf eine entsprechende

Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigt - im Licht des Wechsels zur drittelparitätischen

Mitbestimmung des Aufsichtsrats und der damit einhergehenden Verkleinerung des Aufsichtsrats - die vom

Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des

vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Die vom Aufsichtsrat

beschlossenen aktuellen Ziele und das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der

Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Herr Alexander Gedat beabsichtigt, im Fall seiner Wahl

als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Herr Gedat hatte die Position des

Aufsichtsratsvorsitzenden bereits seit Dezember 2019 bekleidet, bevor er im Februar 2020 interimistisch

in den Vorstand der Gesellschaft gewechselt war.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019, Schaffung eines Genehmigten

Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Änderung der Satzung

Die derzeit in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der

Gesellschaft bis zum 15. November 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig

oder mehrmals, um bis zu insgesamt 400.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 400.000 neuen, auf den

Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019),

soll, soweit nicht ausgenutzt, aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt und die Satzung

entsprechend geändert werden. Dadurch sollen die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss an die

Bedürfnisse der Gesellschaft als börsennotierte Gesellschaft angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            Die bestehende, von der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 03. Dezember 
                            2019 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
                            November 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals, 
              '1.           um bis zu insgesamt 400.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 400.000 neuen, auf den Inhaber 
                            lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
                            2019), wird, soweit nicht ausgenutzt, bedingt auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 
                            2021 im Rahmen der Satzungsänderung gemäß der Beschlussfassung in Ziff. 3 in das 
                            Handelsregister, aufgehoben. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
                            Gesellschaft bis zum 19. August 2026 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz 
                            oder teilweise, einmalig oder mehrmals, um insgesamt bis zu 610.119,00 Euro durch Ausgabe 
                            von bis zu 610.119 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
                            Kapital 2021). 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
                            der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und 
                            die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen 
                            Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können 
                            insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 

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July 12, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)