von bis zu 610.119 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes

Kapital 2021).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und

die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen

Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können

insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden

Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein

Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch

nicht gefasst worden ist.

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu

gewähren. Dies kann auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise

von einem durch den Vorstand bestimmten (i) Kreditinstitut, (ii) einem nach § 53 Abs. 1 S.

1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder (iii) Konsortium von

Kreditinstituten bzw. in (ii) bezeichneten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen

werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche

Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder

teilweise auszuschließen:


                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
                            (a)           vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
                                          Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 
                                          Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
                                          Börsenpreis der bestehenden Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
                                          unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
                                          Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals 
                                          nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
                                          Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % 
                                          sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
                            (b)           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß 
                                          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                                          ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind Aktien der Gesellschaft 
                                          anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur 
                                          Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder 
                                          Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden 
                                          können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                          aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                                          ausgegeben werden. 
              3.                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei 
                                          Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen - insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
                                          Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen 
                            (c)           von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger 
                                          Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen - das Bezugsrecht 
                                          der Aktionäre auszuschließen. 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
                                          der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um 
                                          Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
                                          Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der 
                            (d)           Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten 
                                          Schuldverschreibungen nach Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
                                          Erfüllung dieser Wandlungs- oder Optionspflichten Aktien der Gesellschaft zu 
                                          gewähren. 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
                                          der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bar- und/oder 
                                          Sacheinlage im Rahmen eines sog. Share Ownership Programms und/oder von 
                                          Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen aktienbasierter Vergütung 
                                          ausgegeben werden sollen. Die Ausgabe darf dabei nur an Personen erfolgen, 
                                          die an dem jeweiligen Programm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, 
                                          als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen Unternehmens oder 
                                          als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens 
                                          teilnehmen bzw. denen die aktienbasierte Vergütung als Mitglied des Vorstands 
                                          der Gesellschaft, als Mitglied der Geschäftsführung eines von ihr abhängigen 
                                          Unternehmens oder als Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines von ihr 
                                          abhängigen Unternehmens gewährt wird bzw. wurde, oder an Dritte, die diesen 
                                          Personen das wirtschaftliche Eigentum und/oder die wirtschaftlichen Früchte 
                                          aus den Aktien überlassen. Die Ausgabe der neuen Aktien kann dabei 
                                          insbesondere auch zu vergünstigten Bedingungen (unter Einschluss einer 
                            (e)           Ausgabe zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG) und/oder 
                                          gegen Einlage von Vergütungsansprüchen erfolgen. Die neuen Aktien können 
                                          dabei auch unter Zwischenschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 
                                          Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens 
                                          oder eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. vorstehend bezeichneten 
                                          Unternehmen ausgegeben werden, das diese Aktien mit der Verpflichtung 
                                          übernimmt, sie den vorstehend genannten Personen anzubieten. Die in 
                                          Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
                                          dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
                                          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                                          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % ist der Nennbetrag eines für 
                                          Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG tatsächlich ausgenutzten bedingten 
                                          Kapitals der Gesellschaft anzurechnen. Soweit im Rahmen dieser Ermächtigung 
                                          Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, 
                                          entscheidet entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung über 
                                          die Zuteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft. 

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder

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July 12, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)