gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis

unmittelbar vor Beginn der Abstimmung;

selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen; die Fragen sind spätestens bis Dienstag,

den 17. August 2021, 24.00 Uhr MESZ, unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der

Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://ir.gerryweber.com/hauptversammlung2021

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse https://ir.gerryweber.com/hauptversammlung2021

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.


3.            Zugangsberechtigung für den passwortgeschützten Internetservice 

Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen (HV-Ticket) ausgestellt und übersandt, auf denen sich auch die Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre den passwortgeschützte Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.gerryweber.com/hauptversammlung2021

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.


4.            Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 

Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter 'D.1.a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts - Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich.

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bei einer Übersendung per Post spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr MESZ, des 18. August 2021 bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein: GERRY WEBER International AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland

Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl per Post verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung (HV-Ticket) zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.gerryweber.com/hauptversammlung2021

zur Verfügung.

Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können per Post unter der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr MESZ, des 18. August 2021 (Zugang bei der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann ferner auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.gerryweber.com/hauptversammlung2021

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auch geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.

Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.


              Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
              a) Möglichkeit der Bevollmächtigung 
              Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender 
              Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den 
              von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
              hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter 
              'D.1.a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts - 
              Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass 
              die physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
              Stimmrechtsvertreters) an der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht ebenfalls 
              die Möglichkeit der Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen 
              Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft offen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber 
              dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
              Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
              Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. 
              Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 
              Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
              b) Form der Bevollmächtigung 
              Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 
              1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
              Person bevollmächtigt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 
              135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der 
              Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
              Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a 
              Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und gemäß § 135 Abs. 8 AktG Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, 
              die in sonstiger Weise dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer sonstigen nach 
              § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
              bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater, Vereinigungen und Personen möglicherweise eine 
              besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
              müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen 
              Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere der gemäß § 135 
              Abs. 8 AktG gleichgestellten Person bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
              unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form 
              der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
              Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der 
              Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, 
              wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem 
              Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
              Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute 
              im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/ 
              2013). 
              c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung 
              Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
              Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
              Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, können sich hierzu des auf 
              der Anmeldebestätigung (HV-Ticket) befindlichen Formulars bedienen. Die Erteilung von Vollmachten und 
              Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des 
              passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
              https://ir.gerryweber.com/hauptversammlung2021 
5. 

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July 12, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)