die noch andauernden Ermittlungen soll die Hauptversammlung eine erneute Vertagung beschließen. 7. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
'Die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Ralf Weber als Mitglied des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 wird bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließen wird, vertagt.'
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 bestellt.' 8. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats ist ein nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran
hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, und die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld, empfohlen und eine begründete Präferenz für die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und der Gesellschaft insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte
Abschlussprüfer beschränkt hätte.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens
alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die Bestimmung wurde
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu in das Aktiengesetz
eingefügt und ist gemäß § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen
Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden. Das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse
https://ir.gerryweber.com/hauptversammlung2021
verfügbar.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Personalausschusses, vor, zu
beschließen:
'Das vom Aufsichtsrat am 6. Juli 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.'
Vergütungssystem für den Vorstand der GERRY WEBER International AG:
Allgemeines Der Aufsichtsrat hat das folgende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der GERRY WEBER International AG (nachfolgend auch die 'Gesellschaft') nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019) entwickelt. Durch dieses Vergütungssystem soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder der GERRY WEBER International AG zukünftig stärker an der Unternehmensstrategie und den langfristigen Zielen der GERRY WEBER International AG ausgerichtet sein. Das Vergütungssystem soll zugleich der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung tragen, das Unternehmen weiterhin wettbewerbsfähig zu gestalten und ein auch zukünftig stabiles und nachhaltiges Wachstum zu sichern. Hierfür soll das System auch eine Vergütung ermöglichen, die ? stets unter Berücksichtigung eines finanziell nachhaltigen Wirtschaftens der Gesellschaft ? dennoch konkurrenzfähig ist und die GERRY WEBER International AG im Wettbewerb um hochqualifizierte Führungskräfte unterstützt. 1. Das Vergütungssystem muss jedoch im Hinblick auf die durch die Gesellschaft beantragten und teils bereits erhaltenen sowie möglicherweise noch zu beantragenden Billigkeitsleistungen des Bundes in Form von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden (sog. Überbrückungshilfe III NRW und/oder Überbrückungshilfe III+ NRW) aufgrund des durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 9. Juni 2021 erlassenen sog. Term Sheet Überbrückungshilfe III Plus - Verlängerung der Überbrückungshilfe III im 2. Halbjahr 2021 ('Term Sheet') teilweise vorerst ausgesetzt werden. Das Term Sheet untersagt die Gewährung von Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteilen und Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder anderen gesonderten Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Das Vergütungssystem wird darüber hinaus direkt und, sobald und soweit die Rechtsfolgen des Term Sheets für die Gesellschaft keine Anwendung mehr finden sollten, egal aus welchem Rechtsgrund, vollständig angewendet werden. Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Die GERRY WEBER International AG verfolgt im Rahmen der Unternehmensstrategie das Ziel, den eigenen Marktanteil innerhalb der deutschen Modebranche auszubauen und die Gesellschaft langfristig zu einem führenden und zukunftsfähigen Modeunternehmen zu entwickeln. Damit liegt der strategische Fokus der Gesellschaft insbesondere auf Wachstum und Gewinnung eines breiten und loyalen Kundenstamms. Die GERRY WEBER International AG und ihre Tochterunternehmen (zusammen die 'GERRY WEBER Gruppe') richten dabei ihr Handeln auf einen langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg aus und nehmen ihre unternehmerische Verantwortung ganzheitlich wahr. Das Vergütungssystem ist auf der Grundlage dieser langfristigen Unternehmensstrategie entwickelt. Im Einklang mit den langfristigen Zielen der Gesellschaft berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Ausgestaltung dieses Vergütungssystems sowie bei den Festsetzungen zur Struktur und Höhe der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder insbesondere die folgenden Leitsätze: 2. Die Orientierung der Vergütung an Leistungsindikatoren basierend auf ambitionierten internen und externen Zielsetzungen gewährleistet einen Fokus - auf wachstumserzeugendes Vorgehen der Vorstandsmitglieder und leistet somit einen nachhaltigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie. Die Bemessung der mehrjährigen variablen Vergütung anhand von Langfristigkeits- und Nachhaltigkeitskomponenten bietet Anreize für ein - nachhaltiges und zukunftsfähiges unternehmerisches Handeln sowie die Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken und trägt so zur Angleichung der Interessen von Management, Aktionären und anderen Stakeholdern bei. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Vergütungsstruktur,
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July 12, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)