Am 28. Oktober 2024 gab der Vorstand der Good Energy Group PLC (der ?Vorstand?) bekannt, dass er ein unverbindliches Angebot von Esyasoft Holding Limited (?Esyasoft?) für ein mögliches Angebot für das gesamte ausgegebene und auszugebende Aktienkapital des Unternehmens erhalten hat. Um Esyasoft mehr Zeit für die Durchführung der Due-Diligence-Prüfung zu geben, hat das Unternehmen das Panel für Übernahmen und Fusionen (das ?Panel?) gebeten, die derzeitige Frist bis zum 25. November 2024, 17.00 Uhr, zu verlängern.6(a) des Codes entweder die feste Absicht bekannt geben, ein Angebot für das Unternehmen gemäß Regel 2.7 des Codes zu unterbreiten, oder bekannt geben, dass es nicht beabsichtigt, ein Angebot zu unterbreiten. In diesem Fall wird die Bekanntgabe als eine Erklärung behandelt, auf die Regel 2.8 des Codes Anwendung findet (die ?PUSU-Frist?). In Anbetracht dieses Antrags hat das Gremium eine Verlängerung gewährt, und gemäß Regel 2.6(a) des Kodex ist Esyasoft verpflichtet, bis spätestens 17.00 Uhr am 23. Dezember 2024 entweder eine feste Absicht zur Abgabe eines Angebots gemäß Regel 2.7 des Kodex bekanntzugeben oder mitzuteilen, dass es nicht beabsichtigt, ein Angebot abzugeben; in diesem Fall wird die Ankündigung als eine Erklärung behandelt, auf die Regel 2.8 des Kodex Anwendung findet.
Diese geänderte PUSU-Frist kann mit Zustimmung des Gremiums auf Antrag von Good Energy gemäß Regel 2.6(c) des Kodex verlängert werden. Es gibt keine Gewissheit, dass ein Angebot gemacht wird.