Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, eine bereits ausgezahlte variable

Rückzahlung variabler Vergütung für das vorangegangene Geschäftsjahr zurückzuzahlen, wenn sich nach der

Vergütung Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrages

zugrundeliegende testierte und festgestellte Konzernabschluss fehlerhaft war. Auf

ein Verschulden der Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Fall nicht an.

3.6. Sonstige Vertragsregelungen


                                 Spätestens neun Monate vor Ablauf des Dienstvertrages erklärt der Aufsichtsrat 
              Verlängerung von   verbindlich, ob und unter welchen Bedingungen eine Vertragsverlängerung angeboten 
              Verträgen          wird. Im Gegenzug ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Zugang 
                                 des Angebotes die Annahme zu erklären. 
                                 Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit werden die vertraglich vereinbarten Bezüge für 
                                 maximal zwölf Monate weiterbezahlt. 
                                 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit erhält das Vorstandsmitglied für zwölf Monate Bezüge 
                                 in Höhe der Festvergütung, jedoch nicht über die Dauer des Anstellungsverhältnisses 
                                 hinaus. 
              Arbeitsunfähigkeit 
              und Tod            Dauernde Arbeitsunfähigkeit tritt ein, wenn das Vorstandsmitglied bereits länger als 
                                 zwölf Monate außer Stande ist, seiner geschuldeten Tätigkeit nachzugehen und die 
                                 Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb weiterer zwölf Monate nicht zu 
                                 erwarten ist. 
                                 Im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds während der Laufzeit dieses Vertrages 
                                 erhalten seine gesetzlichen Erben die vertraglich vereinbarten Bezüge für den 
                                 Sterbemonat und die Dauer von zwölf Monaten nach Ablauf des Sterbemonats. 
              Vorzeitige         Eine vorzeitige Beendigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist 
              Beendigung         möglich. Zu möglicher Abfindung und dem Abfindungs-Cap siehe unter Abfindungs-Cap. 
                                 Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, erfolgt 
                                 keine Mandatsvergütung. Externe Mandate können nur nach vorheriger Genehmigung durch 
              Mandatsbezüge      den Aufsichtsrat übernommen werden. Bei der Übernahme solcher externen 
                                 Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die dafür 
                                 erhaltene Mandatsvergütung auf die Vergütung anzurechnen ist. 
              Vorruhestand und   Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten keine Regelungen zum Vorruhestand 
              Ruhegehalt         oder Ruhegehalt (betriebliche Altersvorsorge). Es werden beitragsorientierte Zuschüsse 
                                 zur privaten Altersvorsorge geleistet. 
                                 Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht für die Dauer von zwei Jahren nach 
                                 Beendigung für welches die Gesellschaft eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 v. H. 
                                 des zuletzt bezogenen Jahresgehaltes gewährt. Auf die Entschädigung sind Einkünfte aus 
              Nachvertragliches  selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit anzurechnen, soweit die 
              Wettbewerbsverbot  Entschädigung unter Hinzurechnung der anderweitigen Einkünfte das zuletzt erzielte 
                                 Jahresgehalt übersteigen würde. Eine mögliche Abfindungszahlung wird auf die 
                                 Karenzentschädigung angerechnet. Die Gesellschaft kann auf ein nachvertragliches 
                                 Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Falle entfällt eine Entschädigungszahlung. 
                                 Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Vorstands im Fall eines 
                                 Kontrollwechsels (Change of Control) im Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
                                 Übernahmegesetzes können diese unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine 
                                 Abfindung haben. Hierfür gelten die Regelungen zum Abfindungs-Cap. Der Anspruch 
                                 entsteht nur, falls das Anstellungsverhältnis durch einvernehmliche Beendigung auf 
              Kontrollwechsel    Veranlassung der GRENKE AG endet oder falls sich in Folge eines Kontrollwechsels die 
              (Change of         Stellung des Vorstandsmitglieds wesentlich ändert und es daher innerhalb von 12 
              Control)           Monaten nach dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels kündigt. Ein Recht zur Kündigung 
                                 besteht nicht, wenn der Kontrollwechsel innerhalb von zwölf Monaten vor Übertritt des 
                                 Vorstandsmitglieds in den Ruhestand eintritt. 
                                 Der Abfindungsanspruch besteht nicht, soweit das Vorstandsmitglied in Zusammenhang mit 
                                 dem Kontrollwechsel Leistungen von Dritten erhält oder wenn die Beendigung aus einem 
                                 durch das Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund (§ 626 BGB) beruht. 
              Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der GRENKE AG) 
              System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder steht unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen in 
              angemessenem Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft und berücksichtigt die 
              Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2020) sowie die Aufsichtsratsvergütung 
              anderer börsennotierter Gesellschaften. Sie ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer 
              Ausgestaltung angemessen. 
              Das Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder 
              erhalten die in der Satzung festgelegte Festvergütung von EUR 60.000,00. Der höhere zeitliche Aufwand des 
              Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird entsprechend der Empfehlung des DCGK 2020 
              angemessen berücksichtigt. Daher erhält der Aufsichtsratsvorsitzende das 1,5-fache, sein Stellvertreter 
              das 1,25-fache dieser Vergütung. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird ebenso in Einklang mit der 
              Empfehlung des DCGK 2020 eine zusätzliche Vergütung gewährt, die zwischen den vom Aufsichtsrat 
              eingerichteten Ausschüssen einerseits und dem Ausschussvorsitzenden und den Ausschussmitgliedern 
              andererseits differenziert. Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss werden dem Vorsitzenden EUR 36.000,00 
              und den Mitgliedern EUR 24.000,00 gewährt; für die Tätigkeit in sonstigen vom Aufsichtsrat eingerichteten 
              Ausschüssen werden dem Vorsitzenden jeweils EUR 18.000,00 und den Mitgliedern jeweils EUR 12.000,00 
              gewährt. 
              Der Aufsichtsrat kann auf Grundlage dieser Vergütungsregelung bei Bedarf neue Ausschüsse einrichten, wenn 
              dies nach seinem Ermessen die Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats fördert. 
              Die Vergütung ist gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Sie ist 
              an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der 
              jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei 
              Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreitung dieser Höchstzahl die drei höchstdotierten 
              Ausschusstätigkeiten maßgeblich sind. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während eines gesamten 
              Geschäftsjahres im Amt waren, erhalten - pro rata temporis - für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit 
              ein Zwölftel der Vergütung; bei nur zeitweiser Ausschussmitgliedschaft während eines Geschäftsjahres gilt 
              dies entsprechend. 
              Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß der Satzung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der 
              Gesellschaft einbezogen. Diese sieht für jedes Mitglied einen Selbstbehalt von zehn Prozent je 
              Schadensfall, maximal aber das Eineinhalbfache der jährlichen festen Vergütung für alle Schadensfälle pro 
              Jahr vor. Des Weiteren werden den Aufsichtsratsmitgliedern, die durch die Ausübung des Amtes entstehenden 
              Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz zu entrichtenden 
              Umsatzsteuer erstattet. 

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July 08, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)