GRENKE AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

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GRENKE AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

27.07.2021 / 18:37
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GRENKE AG

Baden-Baden

Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss der GRENKE AG zum Abschlussstichtag
31.12.2019 fehlerhaft ist:

1. Die GRENKE AG hat es unterlassen, zwölf Tochterunternehmen in ihren
Konzernabschluss einzubeziehen.

Dies verstößt gegen IFRS 10.4ff, .19f i. V. m. IAS 8.43. Nach IFRS 10.4ff.
hat ein Mutterunternehmen die von ihm beherrschten Unternehmen in seinen
Konzernabschluss einzubeziehen. Die GRENKE AG beherrschte zwölf zum
31.12.2019 und in den Vorjahren bestehende Franchisegesellschaften als
Tochterunternehmen, weil sie den schwankenden Renditen aus ihrem Engagement
in den zwölf Franchisegesellschaften ausgesetzt war bzw. Anrechte auf diese
besaß und die Fähigkeit hatte, diese Renditen mittels ihrer Verfügungsgewalt
über die Franchisegesellschaften zu beeinflussen. Die Nichteinbeziehung der
zwölf Tochterunternehmen ist im Konzernabschluss zum 31.12.2019 entgegen IAS
8.43 nicht durch rückwirkende Anpassung korrigiert worden.

2. Die GRENKE AG hat es außerdem unterlassen, weitere acht
Tochterunternehmen ab dem Zeitpunkt der Beherrschung in ihren
Konzernabschluss einzubeziehen. Stattdessen hat die Gesellschaft zum
Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs der Tochterunternehmen fehlerhaft
Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert und die Tochterunternehmen erst ab
diesem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen. Dadurch ist u. a. der
Posten Geschäfts- oder Firmenwerte zum 31.12.2019 um 54,3 Mio. Euro zu hoch
ausgewiesen.

Dies verstößt gegen IFRS 10.4ff. und IFRS 3.2 jeweils i. V. m. IAS 8.43.
Auch diese Tochterunternehmen hätten nach IFRS 10.4ff. ab dem Zeitpunkt der
Beherrschung in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Dagegen ist
ein Unternehmenszusammenschluss eine Transaktion oder ein anderes Ereignis,
durch die/das ein Erwerber die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb oder
mehrere Geschäftsbetriebe erlangt. Da die GRENKE AG die acht Unternehmen
bereits vor dem späteren Kauf beherrschte, lag kein
Unternehmenszusammenschluss vor.

Die unterlassene Einbeziehung der acht Tochterunternehmen nach IFRS 10.4ff.
und die gemäß IFRS 3.2 fehlerhaft nach IFRS 3 bilanzierten
Unternehmenszusammenschlüsse wurden im Konzernabschluss zum 31.12.2019
entgegen IAS 8.43 nicht korrigiert.

3. Die unter den kurzfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen
Leasingforderungen sind in Höhe von insgesamt 22,7 Mio. Euro zu hoch
ausgewiesen, weil für die Ermittlung des erwarteten Kreditverlusts

und damit für die Risikovorsorge zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt
wurden:

a) In Höhe von 13,6 Mio. Euro wurden zu hohe Zahlungserwartungen
berücksichtigt, weil für die Schätzung künftiger Zahlungen von einer zu
hohen Rückzahlungsquote ausgegangen wurde. Die Rückzahlungsquote wurde
deswegen als zu positiv angenommen, weil darin fälschlicherweise auch andere
Zahlungen als Rückzahlungen - bspw. für Gerichts-, Mahn- und
Rechtsverfolgungskosten - berücksichtigt wurden.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.17(c) vor.
Danach sind für die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste auf Forderungen
aus Leasingverhältnissen, für deren Ermittlung die GRENKE AG die
Rückzahlungsquote verwendet hat, alle verfügbaren, angemessenen und
belastbaren Informationen zu verwenden. Die Berücksichtigung anderer
Zahlungen als Rückzahlungen zur Ermittlung der Rückzahlungsquote
verstößt
gegen diese Vorgabe, da an- gemessene und belastbare Informationen zur
Berechnung der zutreffenden Rückzahlungsquote für das Unternehmen verfügbar
waren.

b) In Höhe von weiteren 5,4 Mio. Euro wurden zu hohe Barwerte künftiger
Zahlungen berücksichtigt, da im Rahmen der Ermittlung des erwarteten
Kreditverlusts bestimmte Zahlungserwartungen fehlerhaft mit einem
risikolosen Zinssatz statt dem höheren ursprünglichen internen Zinssatz aus
dem Leasingverhältnis abgezinst wurden.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.B5.5.46 und IFRS
16.68 vor. Danach sind im Rahmen der Ermittlung der erwarteten
Kreditverluste bei Forderungen aus Leasingverhältnissen die
Zahlungserwartungen mit dem Zinssatz abzuzinsen, der gemäß IFRS 16 auch bei
der Bewertung der Forderungen aus Leasingverhältnissen verwendet wird.

c) In Höhe von 3,0 Mio. Euro wurden zu hohe Zahlungserwartungen
berücksichtigt, weil für deren Prognose ein zu hoher Werterhaltungssatz
zugrunde gelegt wurde. Der Werterhaltungssatz, der die Zahlungserwartungen
aus der Verwertung der Forderungen einschließlich Sicherheiten oder anderer
entsprechender Rückflüsse darstellt, wurde fälschlicherweise mit einem
Prozentsatz angesetzt, der deutlich über dem in der Vergangenheit
realisierten Prozentsatz lag.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.17(c) vor.
Danach sind für die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste auf Forderungen
aus Leasingverhältnissen alle verfügbaren angemessenen und belastbaren
Informationen zu verwenden. Die Verwendung eines überhöhten
Werterhaltungssatzes im Rahmen der Ermittlung der erwarteten Verluste für
bestimmte Leasingforderungen verstößt gegen diese Vorgabe, da angemessene
und belastbare Informationen zur Bestimmung des zutreffenden
Werterhaltungssatzes für das Unternehmen verfügbar waren.

d) Schließlich wurden in Höhe von 0,7 Mio. Euro zu hohe Zahlungserwartungen
berücksichtigt, da bei der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste und
damit der Risikovorsorge für die Leasingforderungen ausschließlich
vergangenheitsbezogene Informationen berücksichtigt wurden.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.4 und IFRS
9.B.5.5.4 vor. Danach sind bei der Ermittlung der über die Laufzeit
erwarteten Kreditverluste für Forderungen aus Leasingverhältnissen
zukunftsgerichtete makroökonomische Informationen zu berücksichtigen.

4. Die unter den langfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen
Leasingforderungen sind in Höhe von 1,1 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, weil
für die Ermittlung des erwarteten Kreditverlusts und damit für die
Risikovorsorge zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt wurden. Denn bei
der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste und damit der Risikovorsorge
für die Leasingforderungen wurden ausschließlich vergangenheitsbezogene
Informationen berücksichtigt.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.4 und IFRS
9.B.5.5.4 vor. Danach sind bei der Ermittlung der über die Laufzeit
erwarteten Kreditverluste für Forderungen aus Leasingverhältnissen auf die
Zukunft gerichtete makroökonomische Informationen zu berücksichtigen.

5. Der Posten Geschäfts- oder Firmenwerte ist um weitere 6,2 Mio. Euro zu
hoch ausgewiesen:

a) In Höhe von 4,2 Mio. Euro ist der Posten zu hoch ausgewiesen, weil für
den Wertminderungstest der polnischen Tochtergesellschaft (1) nicht die am
Bewertungsstichtag vorliegende Planung und damit in der Folge zu
optimistische Umsatzschätzungen sowie (2) ein zu geringer
Kostenwachstumsfaktor zugrunde gelegt wurden.

Dies verstößt gegen IAS 36.33(b) und gegen IAS 36.33(a):

(1) Nach IAS 36.33(b) sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts die
Cashflow-Prognosen auf den jüngsten vom Management genehmigten
Finanzplänen/Vorhersagen aufzubauen. Die Verwendung einer Vertriebsplanung
aus dem Dezember 2019 zur Ermittlung des Nutzungswerts der polnischen
Tochtergesellschaft im Rahmen des Wertminderungstests zum Bewertungsstichtag
30.06.2019 berücksichtigt nicht die jüngste vor dem Bewertungsstichtag
verabschiedete Planung.

(2) Nach IAS 36.33(a) sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts die
Cashflow-Prognosen auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen aufzubauen,
die die beste vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen
Rahmenbedingungen repräsentieren. Die Verwendung eines zu geringen
Kostenwachs- tumsfaktors stellt keine vernünftige und vertretbare Annahme
zur Erstellung der Cashflow-Prognose dar.

b) In Höhe von weiteren 2 Mio. Euro ist der Posten zu hoch ausgewiesen, weil
ein Bestandteil des gezahlten Kaufpreises in dieser Höhe nicht in
Zusammenhang mit dem Erwerb der Tochtergesellschaft in Portugal im Jahr 2012
stand, sondern der Erledigung einer zuvor gescheiterten Transaktion zwischen
der GRENKE AG und der Veräußerin der portugiesischen Tochtergesellschaft
diente.

Dies verstößt gegen IFRS 3.32(a)(i) i. V. m. IFRS 3.51, IAS 8.43. Danach ist
zur Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwertes die übertragene
Gegenleistung heranzuziehen (IFRS 3.32(a)(i)). Anzusetzen ist dabei nur die
für das erworbene Unternehmen übertragene Gegenleistung (IFRS 3.51). Die
Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwertes unter Heranziehung des nicht zum
Erwerb der Tochtergesellschaft in Portugal gezahlten Bestandteils des
Kaufpreises ist im Konzernabschluss zum 31.12.2019 nicht korrigiert worden.

Baden-Baden, den 22. Juli 2021 GRENKE AG
Der Vorstand


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                   Neuer Markt 2
                   76532 Baden-Baden
                   Deutschland
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