In den vergangenen Monaten hat die Bundesregierung verschiedene Konjunktur- und Förderprogramme beschlossen. Damit soll die Wirtschaft unterstützt und die Digitalisierung finanziell gefördert werden. Inzwischen wurden diese verlängert und die Beantragung vereinfacht.

Die gute Botschaft für Sie: Seit 15. Februar stehen die ersten Abschlagszahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III bereit. Auch die Konditionen für die Förderfähigkeit von Leasingverträge stimmen positiv. Nutzen Sie daher die Förderprogramme, Zuschüsse und Kredite, die Ihnen der Staat während der Corona-Krise gewährt. Einige Punkte haben wir hier übersichtlich zusammengefasst:

Wichtige Tipps für Sie

  • Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden. Damit können die Kosten für Hard- und Software künftig im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Bitte konsultieren Sie dazu Ihren Steuerberater.
  • Im Rahmen der Überbrückungshilfe II sind nun mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch Investitionen in Digitalisierung (einmalig bis zu 20.000 Euro).
  • Mit der Überbrückungshilfe III hat die Bundesregierung das Fördervolumen und die Abschlagshöhe erweitert. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete betriebliche Fixkosten. Zu diesen betrieblichen Fixkosten zählen auch die Raten aus Mietkauf- und Leasingverträgen. Das heißt: Mieten, weitere Mietkosten und der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten sind grundsätzlich förderfähig.
  • Zu den förderfähigen weiteren Mietkosten zählen die Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing).
  • Bei Raten aus Leasingverträgen mit Bilanzierung beim Leasingnehmer ist nur der Finanzierungskostenanteil förderfähig. Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.
  • Die Beantragung muss über eine prüfende Instanz wie Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Buchprüfer*innen oder Rechtsanwalt*innen erfolgen.

Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie hier.

  • Um Unternehmen auch weiterhin mit Liquidität zu versorgen, hat die Bundesregierung auch das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021 verlängert. Sie können mit dem KfW-Unternehmerkredit und dem KfW-Schnellkredit ebenfalls Leasingraten begleichen. Die beiden Programme können Sie - nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - über Ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

Die Förderungen im Überblick

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

Disclaimer:Vorstehende Ausführungen stellen ausdrücklich keine steuerliche Beratung dar. Ob die genannten Förderungen für Sie einschlägig sind und wie Sie diese beantragen können, klären Sie bitte direkt mit Ihrem steuerlichen Berater.

Attachments

  • Original document
  • Permalink

Disclaimer

Grenke AG published this content on 16 March 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 13 April 2021 16:09:06 UTC.