Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung D-Share

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Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung D-Share

17.08.2021 / 16:04
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Dividendenbekanntmachung

Haier Smart Home Co., Ltd.
Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2021 hat
beschlossen, je D-Namensstammaktie eine

Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,04756088 brutto
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,04280479 abzgl. 10% Quellensteuer in
China
zahlbar ab 20. August 2021

für das Geschäftsjahr 2020 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind
diejenigen Aktionäre, für die am 19. August 2021 (Stichtag) Aktien der
Gesellschaft verbucht sein werden.

Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,6954 RMB richtet sich nach dem
Durchschnittswechselkurs der letzten 5 Arbeitstage vor der Hauptversammlung.

Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des
regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) am 20. August 2021 "ex-Dividende".

Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt unter
Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10%. Die chinesische
Quellensteuer ist grundsätzlich auf die deutsche, auf chinesische Einkünfte
entfallende Ertragsteuer anrechenbar, oder kann bei Ermittlung der Einkünfte
abgezogen werden.

Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also in der Regel
die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der
Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsätzlich unter Abzug
deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug
beträgt grundsätzlich 25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% (effektiver
Steuersatz somit 26,375%) und ggf. zuzüglich Kirchensteuer (abhängig von der
individuellen Konfession und vom Bundesland des Wohnsitzes).
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Bruttodividende.

Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die inländische
auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag
vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig
ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom
Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese der inländischen auszahlenden Stelle
durch Vorlage des Originals einer gültigen Nichtveranlagungs-Bescheinigung
nachweist, dass sie voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt
wird;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese einen gültigen Freistellungsauftrag
erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der privatschriftliche Auftrag des
Gläubigers an den Abzugsverpflichteten, bis zum steuerfreien Höchstbetrag
von EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei zusammenveranlagten
Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer abzuziehen;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite Körperschaft oder
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist;

- beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen Einkünften
zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge
aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte
festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine
Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist,
die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise Vereine
betreffen. Die Steuerbegünstigung ist durch eine Bescheinigung des für den
Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die
Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3
i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom
Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom Abzugsverpflichteten, also
der inländischen auszahlenden Stelle, zu prüfen, ob die in Höhe des
Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar
im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.
Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit
Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom
18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202). Nach der Übersicht des
Bundeszentralamts für Steuern ("BZSt") zu den Sätzen der anrechenbaren
ausländischen Quellensteuern beträgt die anrechenbare chinesische
Quellensteuer 10%, falls keine Befreiung vorliegt. [1] Bei einer Anrechnung
der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die
auszahlende Stelle wird die Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der
Differenz zu einem Steuerabzug i.H.v. 25% vorgenommen. Ist die Anrechnung
der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die
auszahlende Stelle nicht möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen
Steuer nicht im Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen.
Es verbleibt dem Aktionär sodann die Möglichkeit ggf. im
Veranlagungsverfahren eine Entlastung zu erreichen.

Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt
zusammenfassen:

1. Natürliche Personen, die die Aktien im steuerlichen Privatvermögen
halten:

- Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen
Abgeltungsteuersatz (25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf.
Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemäßen Abzug der
Kapitalertragsteuer als abgegolten.

- Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog. Günstigerprüfung das
Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern. In
diesem Fall ist die nach § 43 Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigte deutsche
Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG
unbegrenzt anzurechnen. Die über § 43 Abs. 3 S. 1 EStG beim
Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigte chinesische Quellensteuer ist auf
die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).

- Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird dem
Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 bzw. bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 1.602
eingeräumt.

2. Natürliche Personen, die die Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen oder
über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:

- Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60%
steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben können zu
60% steuermindernd geltend werden.

- Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer
unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

- Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die
Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China entfällt,
anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern
Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das
Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen
Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine
Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung
anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte
möglich.

- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100% zu erfassen, wenn die
Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar)
weniger als 15% betragen hat.

3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaften):

- Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende grundsätzlich
vollständig körperschaftsteuerpflichtig, außer die Beteiligung hat zu Beginn
des Kalenderjahres 10% oder mehr betragen. Umfasst die Beteiligung 10% oder
mehr, sind die Bruttodividenden effektiv zu 95% von der Körperschaftsteuer
befreit.

- Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können grundsätzlich
berücksichtigt werden.

- Die deutsche von der auszahlenden Stelle einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer angerechnet
werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine Körperschaftsteuer
anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

- Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26 Körperschaftsteuergesetz
(KStG), § 34c EStG auf die Körperschaftsteuer, die auf die ausländischen
Einkünfte aus China entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, §
68a EStDV). Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer
entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer
nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im
Rahmen der Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der
Ermittlung der Einkünfte möglich.

- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100% zu erfassen, wenn die
Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar)
weniger als 15% betragen hat.

Bei ausländischen Aktionären kann die chinesische Quellensteuer in Höhe von
10% ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des jeweiligen Landes bzw.
den Vorschriften eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auf eine
auf die Dividende anfallende Steuer des jeweiligen Landes angerechnet
werden.

Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig sind und
im konkreten Einzelfall aufgrund von Besonderheiten im Sachverhalt nicht
näher erläuterte Ausnahmen greifen können.

Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden
Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu
lassen.

Frankfurt am Main, im August 2021

Haier Smart Home Co., Ltd.
[1] Siehe
https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_quellensteuer_2021.pdf


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                   266101 Qingdao
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