Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung D-share

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Haier Smart Home Co.,Ltd.: Dividendenbekanntmachung D-share

09.07.2020 / 11:50
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Haier Smart Home Co., Ltd.
Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 3. Juni 2020 hat
beschlossen, je D-Namensstammaktie eine

Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0475786 brutto
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0428207 abzgl. 10% Quellensteuer in
China
zahlbar ab 17. Juli 2020

für das Geschäftsjahr 2019 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind
diejenigen Aktionäre, für die am 15. Juli 2020 (Stichtag) Aktien der
Gesellschaft verbucht sein werden.

Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,8817 RMB richtet sich nach dem
Durchschnittswechselkurs der letzten 5 Arbeitstage vor der Hauptversammlung.

Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des
regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) am 16. Juli 2020 "ex-Dividende".

Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt unter
Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10%. Die chinesische
Quellensteuer ist grundsätzlich auf die deutsche, auf chinesische Einkünfte
entfallende Einkommensteuer anrechenbar, oder kann bei Ermittlung der
Einkünfte abgezogen werden.

Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also die jeweilige
depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der Volksrepublik China
ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen
Anteilseigner grundsätzlich unter Abzug deutscher Kapitalertragsteuer
(Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25% zzgl.
Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% (effektiver Steuersatz somit 26,375%) und
ggf. Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die
Bruttodividende.

Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die depotführende
Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären keine sog.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag
vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich steuerpflichtig
ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom
Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese der deutschen depotführenden Stelle
durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie
voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese einen Freistellungsauftrag erteilt
hat. Ein Freistellungsauftrag ist der privatschriftliche Auftrag des
Gläubigers an den Abzugsverpflichteten, bis zum steuerfreien Höchstbetrag
von EUR 801 (bzw. EUR 1.602 bei zusammenveranlagten
Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer abzuziehen;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite Körperschaft oder
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist (zu den
einzelnen Voraussetzungen siehe § 44a Abs. 4, 7 und 8 Einkommensteuergesetz
("EStG"));

- beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen Einkünften
zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge
aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte
festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine
Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen;

- der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist,
die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise Vereine
betreffen. Die Steuerbegünstigung ist durch eine Bescheinigung des für den
Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Sollte keine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom
Abzugsverpflichteten, also der deutschen depotführenden Stelle, zu prüfen,
ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar
im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.
Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen mit Aktien
im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom 18.1.2016,
BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für
Steuern ("BZSt") zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10%, falls
keine Befreiung vorliegt.1 Bei einer Anrechnung der chinesischen
Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die depotführende Stelle
wird die Kapitalertragsteuer nur in Höhe der Differenz zu einem Steuerabzug
i.H.v. 25% vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer
auf die Kapitalertragsteuer durch die depotführende Stelle nicht möglich,
kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im Abzugsverfahren,
sondern im Veranlagungsverfahren vorgenommen werden.

Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt
zusammenfassen:

1. Natürliche Personen, die die Aktien im steuerlichen Privatvermögen
halten:

- Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen
Abgeltungsteuersatz (25% zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und ggf.
Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemäßen Abzug der
Kapitalertragsteuer als abgegolten.

- Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog. Günstigerprüfung das
Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern. In
diesem Fall ist die nach § 43 Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigte deutsche
Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG
unbegrenzt anzurechnen. Die über § 43 Abs. 3 S. 1 EStG beim
Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigte chinesische Quellensteuer ist auf
die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).

- Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird dem
Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801 bzw. bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 1.602
eingeräumt.

2. Natürliche Personen, die die Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen oder
über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:

- Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60%
einkommensteuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
können zu 60% abgezogen werden.

- Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer
unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

- Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die
Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China entfällt,
anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern
Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das
Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen
Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine
Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist anstelle der Anrechnung ein
Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.

- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100% zu erfassen, wenn die
Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15%
betragen hat.

3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaften):

- Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende grundsätzlich
vollständig körperschaftsteuerpflichtig, außer die Beteiligung hat zu Beginn
des Kalenderjahres 10% oder mehr betragen. Umfasst die Beteiligung 10% oder
mehr, sind die Bruttodividenden im Ergebnis zu 95% von der
Körperschaftsteuer befreit.

- Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können grundsätzlich
berücksichtigt werden.

- Die deutsche Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer
angerechnet werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Körperschaftsteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).

- Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26 KStG, § 34c EStG auf die
Körperschaftsteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China
entfällt,
anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern
Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das
Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer entstehen (z.B. wegen
Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine
Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist anstelle der Anrechnung ein
Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.

- Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100% zu erfassen, wenn die
Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15%
betragen hat.

Bei ausländischen Aktionären kann die chinesische Quellensteuer in Höhe von
10% ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des jeweiligen Landes bzw.
den Vorschriften eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auf eine
auf die Dividende anfallende Steuer des jeweiligen Landes angerechnet
werden.

Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig sind und
im konkreten Einzelfall aufgrund von Besonderheiten im Sachverhalt nicht
näher erläuterte Ausnahmen greifen können.

Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden
Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu
lassen.

Frankfurt am Main, im Juli 2020

Haier Smart Home Co., Ltd.

__________
1 Siehe
https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_quellensteuer_2020.pdf


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                   266101 Qingdao
                   China
   Telefon:        +49 6172 9454 143
   Fax:            +49 6172 9454 42143
   E-Mail:         y.sun@haier.de
   Internet:       www.haier.net
   ISIN:           CNE1000031C1, CNE000000CG9 (A-share),
   WKN:            A2JM2W
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
                   Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
                   Stuttgart, Tradegate Exchange
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