Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung                                               
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 20.08.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten    
Verbreitung gemäß §121 AktG                                                    
                                                                               
14.07.2020 / 15:05                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Hamburg A-Aktien               
ISIN: DE000A0S8488                                                             
WKN: A0S848 S-Aktien                                                           
(nicht zum Börsenhandel zugelassen) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung) der Hamburger Hafen und Logistik                  
Aktiengesellschaft, Hamburg, am 20. August 2020                                
                                                                               
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,                                       
                                                                               
wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der Hamburger Hafen und        
Logistik Aktiengesellschaft am Donnerstag, den 20. August 2020, um 10:00 Uhr   
ein, die in diesem Jahr aufgrund der Coronavirus-Pandemie als virtuelle        
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer               
Bevollmächtigten stattfindet.                                                  
                                                                               
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre oder ihre                
Bevollmächtigten in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft     
unter der Internetadresse                                                      
www.hhla.de/aktionaersportal                                                   
                                                                               
übertragen. Einzelheiten sind im Abschnitt 'Weitere Angaben und Hinweise' am   
Ende dieser Einladung erläutert.                                               
                                                                               
                                                                               
Tagesordnung und Beschlussvorschläge                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hamburger Hafen und        
Logistik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.     
Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Hamburger Hafen      
und Logistik Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des              
Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des             
Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß § 289a      
Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB                                                   
                                                                               
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können von der              
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zugänglich     
sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten                      
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist    
damit nach § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt.                             
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Zum           
zusammengefassten Lagebericht, zum Bericht des Aufsichtsrats                   
sowie zum erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.   
1 HGB sieht das Gesetz ebenfalls keine Beschlussfassung                        
der Hauptversammlung vor. Der Vorstand und, soweit es den Bericht des          
Aufsichtsrats betrifft, der Vorsitzende des Aufsichtsrats                      
werden die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen in der               
Hauptversammlung erläutern. Der Beschluss über den Vorschlag                   
für die Verwendung des Bilanzgewinns erfolgt unter Tagesordnungspunkt 2. Es    
ist daher nach den gesetzlichen Regelungen kein                                
Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 zu fassen.              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019                     
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres   
2019 in Höhe von insgesamt 219.363.530,44 € (von dem ein Teilbetrag in Höhe    
von 181.303.432,76 € auf die A-Sparte und ein Teilbetrag in Höhe von           
38.060.097,68 € auf die S-Sparte entfällt) wie folgt zu verwenden:             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Ausschüttung einer Dividende von 0,70 € je dividendenberechtigte A-Aktie    
(70.048.834 dividendenberechtigte Stückaktien) sowie von 2,10 € je             
dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500 dividendenberechtigte Stückaktien);   
damit werden auf alle A-Aktien insgesamt 49.034.183,80 € und auf alle          
S-Aktien insgesamt 5.679.450,00 €, mithin auf sämtliche Aktien insgesamt       
54.713.633,80 € ausgeschüttet.                                                 
                                                                               
b) Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden Restbetrags in Höhe von           
132.269.248,96 € sowie des auf die S-Sparte entfallenden Restbetrags in Höhe   
von 32.380.647,68 € jeweils auf neue Rechnung.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.   
Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung                      
eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.    
In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter                     
Ausschüttung von 0,70 € je dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 2,10 € je   
dividendenberechtigte S-Aktie ein entsprechend                                 
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die A-Aktionäre erhalten ein Wahlrecht. Die Dividende wird nach Wahl des       
A-Aktionärs entweder (i) ausschließlich in bar (Bardividende) oder (ii) in     
der zur Begleichung der Steuerschuld für die Dividendenzahlung ausreichenden   
Höhe in bar und für den verbleibenden                                          
Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (Aktiendividende)       
oder (iii) für einen Teil der Aktien des Aktionärs in bar und für den          
anderen Teil der Aktien als Aktiendividende geleistet.                         
In Bezug auf S-Aktien wird die Dividende in bar geleistet.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die näheren Details zur Ausschüttung der Dividende als Bardividende und zur    
Möglichkeit der A-Aktionäre zur Wahl einer Aktiendividende                     
werden betreffend die A-Aktien der Gesellschaft in einem gesonderten           
Dokument gemäß Artikel 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs.                      
1 lit. g) VO (EU) 2017/1129 (prospektbefreiendes Dokument) dargelegt. Dieses   
wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.hhla.de/aktiendividende                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zur Verfügung gestellt und wird insbesondere Informationen über die Anzahl     
und die Art der Aktien sowie Ausführungen über                                 
die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots enthalten.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Es wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG i.V.m. § 28 der Satzung der              
Gesellschaft festgelegt, dass der Anspruch der Aktionäre                       
auf ihre in bar zu leistende Dividende am 15. September 2020 fällig wird.      
Soweit A-Aktionäre die Aktiendividende wählen, werden                          
sie die neuen A-Aktien der Gesellschaft voraussichtlich am 17. September       
2020 erhalten.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 vollständig aus dem sog.           
ausschüttbaren Gewinn (und nicht aus dem steuerlichen                          
Einlagekonto) der Gesellschaft ausgezahlt wird, unterliegt die Dividende,      
auch unabhängig davon, wie der A-Aktionär sein Wahlrecht                       
ausübt, grundsätzlich der regulären Dividendenbesteuerung, d.h. die            
Gesellschaft wird auf die Brutto-Dividende Kapitalertragsteuer                 
zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie die Aktiendividende      
nur anbieten und durchführen werden, wenn sie dies                             
nach pflichtgemäßer Beurteilung unter Beachtung der Interessen der             
Gesellschaft und ihrer Aktionäre als sinnvoll erachten.                        
Bei dieser Entscheidung werden insbesondere die Entwicklung des                
A-Aktienkurses der Gesellschaft und des Marktumfelds sowie                     
die technische Durchführung berücksichtigt. Sollten sich Vorstand und          
Aufsichtsrat gegen die Durchführung einer Aktiendividende                      
entscheiden, wird das Wahlrecht für die Auszahlung der Dividende in A-Aktien   
nicht bestehen bzw. entfallen und die Dividende                                
für das Geschäftsjahr 2019 wird ausschließlich in bar ausgezahlt werden. Die   
Auszahlung der Dividende würde dann unverzüglich                               
nach einer solchen Entscheidung vorgenommen werden, spätestens aber am 15.     
September 2020.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019          
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu        
erteilen.                                                                      
                                                                               
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019      
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu    
erteilen.                                                                      
                                                                               
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers                   
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor,    
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,      
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das   
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.                                                  
                                                                               
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der                 
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen    
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung    
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die       
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der     
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.                                  
                                                                               
Der Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des   
Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des                
Geschäftsjahres 2020 wurde infolge der Verschiebung der diesjährigen           
ordentlichen Hauptversammlung in den August mit Beschluss des Amtsgerichts     
Hamburg vom 7. Juli 2020 gerichtlich bestellt. Eine Beschlussfassung ist       
daher insoweit nicht mehr erforderlich.                                        
                                                                               
6. Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds                                       
                                                                               
Herr Dr. Torsten Sevecke hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf   
der Beendigung der Hauptversammlung am 20. August 2020 niedergelegt. Daher     
ist die Nachwahl eines Mitglieds der Anteilseignervertreter in den             
Aufsichtsrat erforderlich. Die Nachwahl erfolgt im Einklang mit § 10 Abs. 4    
der Satzung der Gesellschaft für die verbleibende Amtszeit von Herrn Dr.       
Sevecke, mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die          
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.                              
                                                                               
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i.     
V. m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des                         
Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder       
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern gewählt werden.     
Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu    
jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammensetzen. Da der          
Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen wurde, ist    
der jeweilige Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner     
und der Seite der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemeinsam zu erfüllen. Von      
den zwölf Sitzen im Aufsichtsrat müssen somit mindestens vier mit Frauen und   
mindestens vier mit Männern besetzt sein. Diese Vorgabe ist unabhängig von     
dem nachfolgenden Wahlvorschlag erfüllt.                                       
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt vor,                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Herrn Andreas Rieckhof, M.A. in Geschichte, Politischen Wissenschaften und   
                                                                               
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Hamburg,                                    
Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Bereich          
Wirtschaft) der Freien und Hansestadt Hamburg                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 20.         
August 2020 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,              
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als             
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat                    
der Gesellschaft zu wählen.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der vorstehende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die            
Empfehlung seines Nominierungsausschusses und wurde auf                        
der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex        
(DCGK) und des vom Aufsichtsrat verabschiedeten Kompetenz- bzw.                
Anforderungsprofils, das auch die Ziele des Aufsichtsrats für seine            
Zusammensetzung enthält, abgegeben.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Herr Rieckhof ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden            
Aufsichtsräten deutscher Unternehmen; diese Unternehmen                        
sind Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg:                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- FHG Flughafen Hamburg GmbH Gruppe, Hamburg                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Er ist ferner Mitglied in den folgenden vergleichbaren in- und ausländischen   
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- HHT Hamburg Tourismus GmbH, Hamburg (Vorsitzender)                           
                                                                               
- HIW Hamburg Invest Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH, Hamburg            
(Vorsitzender)                                                                 
                                                                               
- HMC Hamburg Messe und Congress GmbH, Hamburg (Vorsitzender)                  
                                                                               
- Life Science Nord Management GmbH, Hamburg (Vorsitzender)                    
                                                                               
- ReGe Hamburg-Projekt-Realisierungsgesellschaft mbH, Hamburg                  
                                                                               
- ZAL Zentrum für Angewandte Luftfahrtforschung GmbH, Hamburg (Vorsitzender)   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Rieckhof vergewissert, dass ihm für die    
Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur                                  
Verfügung steht.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Hinblick auf Empfehlung C.13 DCGK teilt der Aufsichtsrat mit, dass Herr     
Rieckhof als Staatsrat hauptberuflich für die Freie                            
und Hansestadt Hamburg und damit für die mittelbare Hauptaktionärin der        
Gesellschaft tätig ist. Der Aufsichtsrat weist ferner                          
vorsorglich darauf hin, dass Herr Rieckhof die in der obigen Auflistung        
aufgeführten Mandate jeweils im Zusammenhang mit seiner                        
Tätigkeit für die Freie und Hansestadt Hamburg innehat.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Über die vorstehend genannten Beziehungen hinaus steht Herr Rieckhof nach      
Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen persönlichen                          
oder geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft oder ihren                 
Konzerngesellschaften, den Organen der Gesellschaft oder einem                 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Empfehlung       
C.13 DCGK offenzulegen wären.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen zu Herrn Rieckhof, insbesondere zu den Angaben nach      
Empfehlung C.14 DCGK zu relevanten Kenntnissen,                                
Fähigkeiten und Erfahrungen sowie wesentlichen Tätigkeiten neben dem           
Aufsichtsratsmandat, können dem unter                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. Der Lebenslauf wird dort auch          
während der Hauptversammlung abrufbar sein.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Weitere Angaben und Hinweise                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der         
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in                           
Bild und Ton                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im               
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                     
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie   
(Covid-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des 
Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer                    
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf   
absehbare Zeit andauernden Coronavirus-Pandemie,                               
der von der Freien und Hansestadt Hamburg insoweit beschlossenen               
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken           
für die Aktionäre, die Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft  
hat der Vorstand der Hamburger Hafen und Logistik                              
Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von dieser    
Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die diesjährige                                
ordentliche Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und   
ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur                                 
Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der 
elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) in den Geschäftsräumen der            
Gesellschaft, Bei St. Annen 1, 20457 Hamburg, statt.                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der    
Hauptversammlung teilnehmen, haben aber die Möglichkeit,                       
die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über ein Online-Portal live im    
Internet zu verfolgen und sich über das unter                                  
derselben Internetadresse zugängliche passwortgesicherte Aktionärsportal der   
Gesellschaft zur Hauptversammlung, insbesondere                                
zur Ausübung ihres Stimmrechts, zuzuschalten.                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Unter der Internetadresse                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/aktionaersportal                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, passwortgeschütztes         
Online-Portal (Aktionärsportal). Über dieses können die Aktionäre (und ggf.    
deren Bevollmächtigte) die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen.         
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können über das 
Aktionärsportal ferner ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten                     
erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das     
Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich                              
mit Ihrer Aktionärsnummer und dem Zugangscode, den Sie mit dem                 
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten, einloggen.                  
Aktionäre, die sich für den elektronischen Versand der Einladung zur           
Hauptversammlung registriert haben, können das Aktionärsportal                 
auch mithilfe des im Rahmen der Registrierung selbst vergebenen                
Zugangspassworts nutzen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur                   
Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf  
der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den Anmelde- und               
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem                    
Einladungsschreiben bzw. im Internet unter                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/aktionaersportal                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladung.     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle          
Hauptversammlung nach Maßgabe des Covid-19-Gesetzes                            
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den     
Rechten der Aktionäre. Wir bitten unsere Aktionäre                             
daher in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur     
Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu                               
weiteren Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung
2020.                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Ausübung der Aktionärsrechte über die bloße Verfolgung der Bild- und       
Tonübertragung der Hauptversammlung hinaus, insbesondere                       
zur Ausübung des Stimmrechts, sind in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 1 der      
Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre - persönlich                        
oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich so angemeldet haben, dass    
ihre Anmeldung spätestens bis Donnerstag, 13. August 2020 (24:00 Uhr MESZ), bei
der Gesellschaft eingegangen ist, und für die die angemeldeten Aktien am Tag   
der Hauptversammlung im                                                        
Aktienregister eingetragen sind (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die     
Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann per Post, Telefax, E-Mail  
oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft                                 
in deutscher oder englischer Sprache über folgende Kontaktmöglichkeiten        
vorgenommen werden (die Anmeldeadressen):                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft                              
c/o HV AG                                                                      
Jakob-Oswald-Straße 4                                                          
92289 Ursensollen                                                              
Telefax: +49 (0) 9628 42707 51                                                 
E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de                                         
Aktionärsportal: www.hhla.de/aktionaersportal                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktionäre, die das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen hierfür ihre      
Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort.                            
Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur               
Hauptversammlung, das Ihnen per Post zugeht. Aktionäre, die                    
sich für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung         
registriert haben, können das Aktionärsportal auch                             
mithilfe des im Rahmen der Registrierung selbst vergebenen Zugangspassworts    
nutzen.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär  
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen                             
ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der             
Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im                        
Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und           
Neueintragungen im Aktienregister finden vom 14. August                        
2020 bis zum 20. August 2020 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt (sog.      
Umschreibestopp).                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktien werden durch die Anmeldung und/oder den Umschreibestopp nicht       
gesperrt; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter                         
Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Erwerber von Aktien, deren 
Umschreibungsanträge nach dem 13. August 2020                                  
(sog. Technical Record Date) bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings  
Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien                                   
nicht ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung der Aktionärsrechte          
(insbesondere des Stimmrechts) bevollmächtigen lassen.                         
In diesen Fällen bleiben die Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem 
im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber                             
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind,
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge                                     
rechtzeitig zu stellen.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8    
AktG gleichgestellte Vereinigungen oder Personen                               
dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren     
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen                                 
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser          
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Stimmabgabe durch Briefwahl                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im    
Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).                         
Die Briefwahl steht auch Bevollmächtigten (einschließlich bevollmächtigter     
Intermediäre und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG                                
gleichgestellter Vereinigungen und Personen) offen.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der Anmeldung entweder     
mithilfe des der Einladung zur Hauptversammlung                                
beigefügten Formulars oder als elektronische Briefwahl durch Nutzung des       
Aktionärsportals erfolgen. Das Formular kann auch                              
im Internet unter                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
heruntergeladen werden. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch noch nach      
ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgen.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. eventuelle Änderungen      
abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft                           
- sofern nicht das Aktionärsportal genutzt wird - in Textform spätestens bis   
Mittwoch, 19. August 2020 (24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten          
Anmeldeadressen zugehen.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der 
virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich. Bis zu diesem 
Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch etwaige zuvor auf anderem Wege  
abgegebene Briefwahlstimmen                                                    
widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren eingehenden Stimmabgaben wird nur
die der Gesellschaft zuletzt eingegangene                                      
berücksichtigt.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen zur Stimmabgabe per Briefwahl finden sich in den         
Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden, sowie                         
auf der Internetseite der Gesellschaft unter                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Stimmrechtsvertretung                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigung eines Dritten                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte  
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen                                  
Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer     
Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigte können das                               
Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl (dazu oben unter 'Stimmabgabe durch      
Briefwahl') oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der         
Gesellschaft (dazu sogleich unter 'Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern  
der Gesellschaft') ausüben.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit                                   
nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte        
Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll                             
- der Textform.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können die Vollmacht zusammen mit der Anmeldung entweder über das    
ihnen mit der Einladung übersandte Formular oder                               
über das Aktionärsportal erteilen. Nach der Anmeldung kann die Bevollmächtigung
wahlweise über das Aktionärsportal, mithilfe                                   
des mit der Einladung versandten Vollmachtsformulars, über das im Internet     
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
abrufbare Vollmachtsformular oder mithilfe einer sonstigen Vollmacht erfolgen. 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sofern die Vollmacht über das Aktionärsportal oder durch sonstige Erklärung in 
Textform gegenüber der Gesellschaft erteilt                                    
wird, ist kein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Sofern  
die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem                                    
zu Bevollmächtigenden erteilt wird und der Bevollmächtigte nicht Intermediär   
oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte                              
Vereinigung oder Person ist, verlangt die Gesellschaft einen Nachweis der      
Bevollmächtigung. Der Nachweis kann insbesondere                               
durch Übermittlung einer Kopie oder eines Scans der Vollmacht per Post, Telefax
oder E-Mail an die genannten Anmeldeadressen                                   
erbracht werden. Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Vollmacht.         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf    
durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft                                
auf dem Postweg, per E-Mail oder per Telefax, so muss diese aus                
organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens                      
Mittwoch, 19. August 2020 (24:00 Uhr MESZ), unter einer der genannten          
Anmeldeadressen zugehen. Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht über  
das Aktionärsportal ist darüber hinaus auch noch während der Hauptversammlung  
bis zum Ende der Abstimmung möglich.                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Nutzung des Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass 
der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die                                     
mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten bzw. selbst        
vergebenen Zugangsdaten erhält.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG oder
einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten                                 
Vereinigung oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen  
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,                         
insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Fall der        
Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß                           
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person rechtzeitig mit dem 
zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm möglicherweise                         
vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der 
Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer                                 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person nimmt         
dieser/diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung             
vor. Die entsprechende Vollmacht ist in diesem Fall direkt an den Intermediär  
bzw. die gleichgestellte Vereinigung oder Person                               
zu übermitteln, und zwar so frühzeitig, dass eine Anmeldung bei der            
Gesellschaft bis Donnerstag, 13. August 2020 (24:00 Uhr MESZ), möglich ist.    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Intermediären und gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigungen oder  
Personen wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären                           
vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der    
Ausübung des Stimmrechts unter einer der Anmeldeadressen                       
zu melden.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine   
oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Rahmen der        
virtuellen Hauptversammlung auch durch von der Gesellschaft                    
benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Stimmrechtsvertreter der     
Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich                                
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine        
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden                             
sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der     
Stimme enthalten.                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der    
Gesellschaft bedarf der Textform und ist im Vorfeld                            
der Hauptversammlung mittels des gemeinsam mit dem Einladungsschreiben         
übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars möglich.                         
Ein entsprechendes Formular wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft   
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zum Download bereitgehalten.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind  
der Gesellschaft in Textform an eine der oben                                  
genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. Zudem können die Aktionäre zur       
Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter                  
das Aktionärsportal nutzen. Über das Aktionärsportal können sie auch eine      
etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern                            
oder widerrufen.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen, ihr Widerruf oder die Änderung 
von Weisungen über das Aktionärsportal ist                                     
bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. Die Übermittlung  
der Vollmacht nebst Weisungen über die übrigen Anmeldeadressen ist nur         
bis Mittwoch, 19. August 2020 (24:00 Uhr MESZ), möglich.                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten finden   
sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt                           
werden. Sie sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Fragemöglichkeit der Aktionäre                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der         
elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1                            
Abs. 2 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). Der Vorstand hat - mit Zustimmung des           
Aufsichtsrats - festgelegt, dass Fragen bis spätestens                         
zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis Montag, 17. August 2020 (24:00 MESZ),  
über das Aktionärsportal einzureichen sind. Nach Ablauf der vorstehend         
genannten Frist oder über andere Kontaktmöglichkeiten                          
eingereichte Fragen werden nicht berücksichtigt.                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz nach          
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie                          
beantwortet. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der                
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte                   
beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die ihr        
Stimmrecht ausgeübt haben, können im Sinne des § 1                             
Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
erklären. Entsprechende Widersprüche können                                    
ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal bis zur         
Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter                   
erklärt werden. Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche werden unter Nennung des   
Namens des Aktionärs oder Bevollmächtigten in                                  
die notarielle Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von  
mindestens 500.000,00 € erreichen, können verlangen,                           
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein  
solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand                              
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Montag,   
20. Juli 2020 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachfolgenden Anschrift zugehen:     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft                              
Recht und Versicherungen                                                       
Bei St. Annen 1                                                                
20457 Hamburg                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage         
beiliegen. Der oder die Antragsteller hat/haben ferner                         
nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien ist/sind und                                     
dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen hält/halten (§  
122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG). Bei der Berechnung                                
der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht     
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden                             
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.   
Sie werden auch im Internet unter                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
abrufbar sein.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 122 
Abs. 1 und 2, 121 Abs. 7 und 70 AktG.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG gegen einen Vorschlag der
Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung                          
stellen. Sie können auch Vorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl von       
Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen.                         
Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des      
Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung                                
und etwaig gesetzlich geforderter Angaben sowie einer etwaigen Stellungnahme   
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft                          
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge oder die Wahlvorschläge spätestens bis   
Mittwoch, 5. August 2020 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse     
zugehen:                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft                              
Recht und Versicherungen                                                       
Bei St. Annen 1                                                                
20457 Hamburg                                                                  
Telefax an: +49 (0) 40 3088 553237                                             
E-Mail: gegenantraege@hhla.de                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. der etwaigen Begründung kann
die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2                                     
AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa wenn der Gegenantrag zu einem     
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung                 
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich       
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000                           
Zeichen umfasst.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder       
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß                           
§ 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Eine       
Veröffentlichung kann außer in den Fällen des § 126                            
Abs. 2 AktG auch unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten  
Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten                               
bzw. im Fall des Vorschlags einer juristischen Person als Abschlussprüfer nicht
die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen                                     
Abschlussprüfers enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern     
müssen zudem nicht zugänglich gemacht werden, wenn                             
der Vorschlag nicht die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu   
bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 1 Satz                                
5 AktG enthält.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
In der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder     
Wahlvorschläge gemacht werden. Nach §§ 126, 127                                
AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden im Rahmen  
der virtuellen Hauptversammlung als gestellt                                   
behandelt, wenn der entsprechende Antragsteller sich ordnungsgemäß zur         
Hauptversammlung angemeldet hat. Die diesen Aktionärsrechten                   
zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 126, 127, 124 Abs. 3 Satz 4 und 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 
und Satz 2 Covid-19-Gesetz                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz eingeschränkt.                                 
Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der       
elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs.                              
2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen
spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung                                  
einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Über die Beantwortung                          
der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Gesetz -  
abweichend von § 131 AktG - nur nach pflichtgemäßem,                           
freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2       
Covid-19-Gesetz muss die Verwaltung nicht alle Fragen                          
beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen       
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei                           
Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden          
Stimmanteilen bevorzugen. Auf die oben bereits erfolgten                       
Ausführungen zur 'Fragemöglichkeit der Aktionäre' nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 
Covid-19-Gesetz wird verwiesen.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in § 131  
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz.                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Übertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Bild und  
Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/aktionaersportal                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
live im Internet zu verfolgen. Aktionäre oder Bevollmächtigte, die hiervon     
Gebrauch machen möchten, benötigen hierfür ihre                                
Aktionärsnummer und die ihnen übersandten bzw. selbst vergebenen Zugangsdaten  
bzw. im Fall von Bevollmächtigten die Zugangsdaten                             
des jeweiligen Bevollmächtigenden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Rede   
der Vorstandsvorsitzenden allgemein zugänglich                                 
als Live-Stream über die Internetseite                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zu übertragen. Sie wird unter der vorgenannten Internetseite auch nach der     
Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung                                
stehen.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft 72.753.334,00 € und ist eingeteilt                                
in 72.753.334 Stückaktien, davon 70.048.834 A-Aktien und 2.704.500 S-Aktien.   
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft                               
hält derzeit keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft     
ausgegebenen Aktien und Stimmrechte beträgt somit                              
72.753.334.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Informationen nach § 124a AktG, insbesondere die Einberufung der           
Hauptversammlung einschließlich der Erläuterungen zu                           
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1   
AktG i.V.m. Covid-19-Gesetz, die zugänglich zu                                 
machenden Unterlagen, etwaige Anträge von Aktionären sowie weitere             
Informationen sind ab der Einberufung der Hauptversammlung                     
- auch während der Hauptversammlung - über die Internetseite der Gesellschaft  
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
abrufbar. Über die Internetseite ist auch das Aktionärsportal der Gesellschaft 
erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten                             
Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der               
Hauptversammlung ermöglicht. Dort werden nach der Hauptversammlung             
auch die Abstimmungsergebnisse bekannt gegeben.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hinweise zum Datenschutz                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wenn Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten sich zur virtuellen              
Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen,                 
ihre Aktionärsrechte ausüben, das Aktionärsportal nutzen oder sich zur         
virtuellen Hauptversammlung zuschalten, verarbeiten                            
wir personenbezogene Daten über den Aktionär und/oder den Bevollmächtigten     
(z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,                             
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die       
Nutzung des Aktionärsportals). Dies geschieht, um                              
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die Ausübung    
ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen                                
Hauptversammlung zu ermöglichen.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Hamburger Hafen und Logistik AG,  
Bei St. Annen 1, 20457 Hamburg, E-Mail: datenschutz@hhla.de                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister  
bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen                             
Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit           
verpflichtet.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein     
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,                     
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner        
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung                   
und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zu    
Ihren Rechten gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung                         
können jederzeit über unsere Internetseite unter                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/hauptversammlung                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: Hamburger Hafen und 
Logistik AG, Bei St. Annen 1, 20457 Hamburg,                                   
E-Mail: datenschutz@hhla.de.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des       
Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten                         
benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die 
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung                                  
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer  
ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen             
Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser                   
und Lautsprecher oder Kopfhörer.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft        
benötigen Sie neben Ihrer Aktionärsnummer Ihre individuellen                   
Zugangsdaten, die Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten
oder im Rahmen der Registrierung für den elektronischen                        
Versand der Hauptversammlungsunterlagen selbst gewählt haben.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch  
technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung                    
zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte            
(insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung          
auszuüben.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den Anmelde- und               
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre in den an sie                       
übersandten Einladungsunterlagen bzw. im Internet unter                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.hhla.de/aktionaersportal                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu Ihrer Teilnahme durch       
elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung                      
können Sie sich an unseren Hauptversammlungsservice wenden, der telefonisch    
unter +49 (0) 40 3088 3100 (montags bis freitags                               
von 9:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail unter                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
hauptversammlung@hhla.de                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
erreichbar ist.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hamburg, im Juli 2020                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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14.07.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                        

Unternehmen: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft

             Bei St. Annen 1                                

             20457 Hamburg                                  

             Deutschland                                    

Telefon:     +49 40 30883100                                

E-Mail:      keim@hhla.de                                   

Internet:    http://www.hhla.de                             

ISIN:        DE000A0S8488                                   

WKN:         A0S848                                         







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1093709  14.07.2020