wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
                            -             solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
                                          Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, 
                                          erfolgt; 
                                          soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
                                          Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
                                          bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
                            -             ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
                                          100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                                          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
                                          nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
                                          würde. 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die 5. weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den

Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60

Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere auch

mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden,

wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über

den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 oder nach Ablauf der

Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.


              b)            Satzungsänderung 

In der Satzung wird ein neuer § 6a eingefügt, der wie folgt lautet:


              '§ 6a 
              Genehmigtes Kapital 2021 

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. November 2026 mit Zustimmung des

Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage

einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.370.319,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei

muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.

Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann

den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den

Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre

auszuschließen,


                            -             um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der 
                                          Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
                                          ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
                                          Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
                                          der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
                                          darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                                          Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere 
                            -             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
                                          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
                                          anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
                                          oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
                                          Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern 
                                          diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
                                          des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
                            -             solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden einlagefähigen 
                                          Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, 
                                          erfolgt; 
                                          soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
                                          Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
                                          bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
                            -             ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
                                          100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                                          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
                                          nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
                                          würde. 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die

weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den

Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60

Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere auch

mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden,

wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über

den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 oder nach Ablauf der

Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.'

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und eine

neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts

beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 15. Dezember 2016 einen Ermächtigungsbeschluss

zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 14. Dezember 2021 befristet ist. Es soll daher unter

Aufhebung der bestehenden eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien geschaffen werden, die erneut

für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


              a)            Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 

Die von der Hauptversammlung am 15. Dezember 2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß

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October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)