Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, einzeln oder

gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und (5) können auch durch abhängige

oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf

Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird

ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und (5) in anderer

Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Veräußerungsangebot an alle Aktionäre verwendet

werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an

alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat am 11. Oktober 2021 ein System zur Vergütung der

Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der

zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 neu eingeführten § 120a Abs. 1 Satz 1

AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über das vom Aufsichtsrat

vorgelegte Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat wird das

Vergütungssystem auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft anwenden, die nach

Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu

abgeschlossen, geändert oder verlängert werden.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachfolgend in Abschnitt II. 3. dargestellt und

über die Website der Gesellschaft unter 7.

https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

verfügbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:


                            Das in Abschnitt II. 3. der Einladung zur Hauptversammlung dargestellte, vom Aufsichtsrat 
                            beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt. 

Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.

Dezember 2019 neu gefassten § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier

Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Hierbei kann der Beschluss auch

eine bestehende Vergütung bestätigen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist in §

14 der Satzung festgesetzt.

§ 14 der Satzung lautet wie folgt:


              ' § 14 
              Vergütung des Aufsichtsrates 
                            Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen zunächst eine 
                            feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00. Der 
                            Vorsitzende erhält EUR 18.000,00, sein Stellvertreter erhält EUR 12.000,00. Vorsitzende von 
                            Aufsichtsratsausschüssen erhalten EUR 12.000,00. Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied 
                            eine variable Vergütung für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den Betrag 
                            von EUR 1,30 übersteigt. Maßgeblich ist der im Konzernabschluss der Gesellschaft 
              1.            ausgewiesene Konzernüberschuss. Der Vorsitzende erhält EUR 150,00, der stellvertretende 
                            Vorsitzende und Vorsitzende von Ausschüssen EUR 100,00 und die übrigen Mitglieder des 
                            Aufsichtsrats erhalten EUR 50,00 für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den 
                            Betrag von EUR 1,30. übersteigt. Der Anspruch auf die variable Vergütung entsteht jeweils 
                            für das Geschäftsjahr, auf das sich der maßgebliche Konzernabschluss bezieht. Die 
                            Auszahlung der variablen Aufsichtsratsvergütung erfolgt unmittelbar nach Billigung des 
                            maßgeblichen Konzernabschlusses. 
                            Zusätzlich wird die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die 
              2.            Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe 
                            erstattet. 
                            Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Mitglieder des Aufsichtsrates eine D& 
              3.            O-Versicherung zu üblichen Konditionen mit einem angemessenen Selbstbehalt abzuschließen. 
                            Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.' 

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2

AktG im Anschluss an den Beschlussvorschlag dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter

https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


                            Die in § 14 der Satzung festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich 
                            des unter Tagesordnungspunkt 8 dargestellten Vergütungssystems für die 
8.                          Aufsichtsratsmitglieder wird bestätigt. 

Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der HanseYachts AG

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder

Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des

Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben einer festen jährlichen Vergütung eine jährliche

variable Vergütung, die sich an dem im Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Konzernüberschuss

orientiert. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen und etwaige auf die

Vergütung zu zahlende Mehrwertsteuer.

Die jeweilige Höhe der Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der

Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere auch der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des

Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden von

Ausschüssen angemessen berücksichtigt.

Da die variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder keinen Maximalbetrag hat, entfällt eine Angabe

zu dem jeweiligen relativen Anteil der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Vergütung.

Einziges Kriterium für die Gewährung und Höhe der variablen Vergütung ist der im Konzernabschluss der

Gesellschaft ausgewiesene Konzernüberschuss für das jeweilige Geschäftsjahr. Die Mitglieder des

Aufsichtsrats erhalten eine variable Vergütung für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den

Betrag von EUR 1,30 übersteigt. Der Vorsitzende erhält EUR 150,00, der stellvertretende Vorsitzende und

Vorsitzende von Ausschüssen EUR 100,00 und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten EUR 50,00

für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den Betrag von EUR 1,30. übersteigt. Die

Orientierung der Vergütung des Aufsichtsrats an dieser Erfolgsgröße trägt zur Förderung des

Unternehmenserfolgs bei. Eine gesonderte Feststellung der variablen Vergütung ist nicht vorgesehen.

Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Die Auszahlung der

variablen Aufsichtsratsvergütung erfolgt unmittelbar nach Billigung des maßgeblichen Konzernabschlusses.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit des Aufsichtsrats

gewährt wird, und die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des

Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in

Betracht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der HanseYachts AG in der Satzung festgelegt.

Zuletzt wurde die Vergütung in § 14 der Satzung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Januar 2008

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October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)