DGAP-News: HENSOLDT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HENSOLDT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2021 in Taufkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2021-03-31 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. =---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- HENSOLDT Aktiengesellschaft Taufkirchen ISIN: DE000HAG0005 Wertpapierkennnummer: HAG000 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der HENSOLDT AG am 18. Mai 2021 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der HENSOLDT AG, die am Dienstag, den 18. Mai 2021, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet. Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten für die gesamte Dauer der Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Willy-Messerschmitt-Straße 3, 82024 Taufkirchen. I. Tagesordnung Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2020 Die vorstehenden Unterlagen werden während der Hauptversammlung näher erläutert werden. Die vorstehenden Unterlagen enthalten den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs in der für das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung, die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich Berichterstattung zur Corporate Governance sowie die nichtfinanzielle Konzernerklärung für die HENSOLDT AG und den Konzern nach §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB. Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter 1. hensoldt.net/hv
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der HENSOLDT AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2020 von insgesamt EUR 16.774.423,65 in Höhe von EUR 13.650.000,00 zur Ausschüttung einer
Dividende von
EUR 0,13 je dividendenberechtigter Stückaktie
zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
2. Verteilung an die Aktionäre: 13.650.000,00 EUR Gewinnvortrag: 3.124.423,65 EUR Bilanzgewinn: 16.774.423,65 EUR
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz
nicht dividendenberechtigt sind und daher beim Gewinnverwendungsvorschlag zu berücksichtigen wären.
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten Stückaktien bis
zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,13 je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den
Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am Freitag, den 21. Mai 2021, fällig.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands 3. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 4. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 zu bestellen. 5.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die
Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei
von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die
Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems,
mindestens jedoch alle vier Jahre. 6.
Der Aufsichtsrat hat am 19. März 2021 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen,
das den Vorgaben des ARUG II entspricht und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
berücksichtigt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss
an die Tagesordnung abgedruckte, vom Aufsichtsrat am 19. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder
des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu
beschließen.
Die derzeit anwendbare Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der HENSOLDT
AG geregelt.
§ 12 der Satzung der HENSOLDT AG lautet:
§ 12 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung (1) von jeweils EUR 40.000,00 (in Worten: vierzigtausend) ("feste Vergütung"). Der Vorsitzende erhält das Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung. Für die Tätigkeit in den nachstehend aufgeführten Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich: der Vorsitzende des Präsidiums eine feste, jährliche Vergütung von EUR (i) 15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend), jedes andere Mitglied des Präsidiums eine feste, jährliche Vergütung von EUR 10.000,00 (in Worten: zehntausend); der Vorsitzende des Nominierungsausschusses eine feste, jährliche Vergütung von EUR 15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend), jedes andere Mitglied des (ii) Nominierungsausschusses eine feste, jährliche Vergütung von EUR 10.000,00 (in (2) Worten: zehntausend); der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine feste, jährliche Vergütung von EUR 15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend), jedes andere Mitglied des
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March 31, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)