Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 15. April 2021 bis zum Beginn
der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während
der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl
über das Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen
nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen eingehen und
nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2. auf dem Postweg übersandte
Erklärungen.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.hochtief.de
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 4. Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionäre zudem von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine
eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich zum
jeweiligen Beschlussgegenstand enthalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der
virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können
die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts-
und Weisungsformular zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses
ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und
muss dort bis einschließlich zum Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr (Datum des Eingangs), zugehen:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse
www.hochtief.de
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur
Verfügung. Die Bevollmächtigung über das Aktionärsportal ist ab dem 15. April 2021 bis zum Beginn der
Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während der
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das Aktionärsportal erteilte
Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde,
werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2.
per E-Mail, 3. per Telefax und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.hochtief.de
über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.
Vollmachtserteilung an Dritte
Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder einen
Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr Stimmrecht
und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung
zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können
für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der
Stimmrechtskarte erhalten; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform
ausstellen.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von
dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in
diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der
Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte wahlweise entweder per Post bis Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr
(Datum des Eingangs) oder per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) bis spätestens am Tag der
Hauptversammlung (Datum des Eingangs) bis zum Beginn der Abstimmung den Nachweis (z. B. die Vollmacht im
Original oder in Kopie bzw. als Scan) übermittelt:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
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April 01, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)