Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 15. April 2021 bis zum Beginn

der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während

der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl

über das Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im

Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem

Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen

nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der

Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen eingehen und

nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge

berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2. auf dem Postweg übersandte

Erklärungen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten

Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter


              www.hochtief.de 

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.

Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 4. Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionäre zudem von der Gesellschaft

benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte

Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des

Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie

können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine

eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich zum

jeweiligen Beschlussgegenstand enthalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des

Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Teilnahme an der

virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der

virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können

die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder

zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts-

und Weisungsformular zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses

ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und

muss dort bis einschließlich zum Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr (Datum des Eingangs), zugehen:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax: +49 (0)89 30903-74675

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der

Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse


              www.hochtief.de 

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur

Verfügung. Die Bevollmächtigung über das Aktionärsportal ist ab dem 15. April 2021 bis zum Beginn der

Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können Sie auch während der

Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das Aktionärsportal erteilte

Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im

Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem

Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der

Einzelabstimmung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets

Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen

voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde,

werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2.

per E-Mail, 3. per Telefax und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre

zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter


              www.hochtief.de 

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.

Vollmachtserteilung an Dritte

Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder einen

Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr Stimmrecht

und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung

zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der

Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können

für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der

Stimmrechtskarte erhalten; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform

ausstellen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,

Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von

dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und

darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in

diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft

erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der

Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte wahlweise entweder per Post bis Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr

(Datum des Eingangs) oder per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) bis spätestens am Tag der

Hauptversammlung (Datum des Eingangs) bis zum Beginn der Abstimmung den Nachweis (z. B. die Vollmacht im

Original oder in Kopie bzw. als Scan) übermittelt:

HOCHTIEF Aktiengesellschaft

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax: +49 (0)89 30903-74675

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch

Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der

Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den

vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch

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April 01, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)