innogy SE: E.ON Verwaltungs SE teilt innogy Höhe der Barabfindung von EUR 42,82 je innogy
SE-Aktie beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out und Absicht für Dividende 2019 mit

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DGAP-Ad-hoc: innogy SE / Schlagwort(e): Squeeze-Out/Dividende
innogy SE: E.ON Verwaltungs SE teilt innogy Höhe der Barabfindung von EUR
42,82 je innogy SE-Aktie beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out und
Absicht für Dividende 2019 mit

16.01.2020 / 17:51 CET/CEST
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Die E.ON Verwaltungs SE hat dem Vorstand der innogy SE heute ein
konkretisierendes Verlangen nach Art. 9 Abs. 1 lit c) ii) SE-VO i.V.m. § 62
Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt und den Vorstand
der innogy SE zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der
innogy SE zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit der
Verschmelzung der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE aufgefordert.

Die E.ON Verwaltungs SE ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der
E.ON SE und hält 90% der Aktien an der innogy SE. Die E.ON Verwaltungs SE
hat die Barabfindung auf einen Betrag in Höhe von EUR 42,82 je innogy
SE-Aktie festgelegt. Dies entspricht dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der innogy-Aktien für den Dreimonatszeitraum vor der
Bekanntmachung der Absicht des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre am 4.
September 2019. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die
Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt.

Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
zwischen der innogy SE und der E.ON Verwaltungs SE sind für den 22. Januar
2020 geplant. Es ist beabsichtigt, für den 4. März 2020 eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die
E.ON Verwaltungs SE gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 42,82
je innogy SE-Aktie gefasst werden soll.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt von dem
zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der innogy SE und der Eintragung
des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des
Sitzes der E.ON Verwaltungs SE bzw. der innogy SE ab.

Mit dem Übertragungsverlangen hat die E.ON Verwaltungs SE der innogy SE
zugleich mitgeteilt, dass sie für den Fall, dass die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre auf die E.ON Verwaltungs SE bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der innogy SE nicht bereits in das
Handelsregister eingetragen und somit wirksam geworden sein sollte,
beabsichtigt, die Ausschüttung einer Dividende nur in Höhe des gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestmaßes von 4% des Grundkapitals zu unterstützen.

Verantwortliche Person: Dr. Gunnar Janson, General Counsel der innogy SE


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   Unternehmen:    innogy SE
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                   45128 Essen
                   Deutschland
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