Übertragung von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann.
Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch
den festgesetzten Optionspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende rechnerische
Bruchteile von Stückaktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
Ferner kann in den Anleihebedingungen vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Gläubigern der
Optionsschuldverschreibung statt Stückaktien der Gesellschaft (auch teilweise) deren Gegenwert in Geld
zahlt.
Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass den Optionsberechtigten im Falle der
Optionsausübung eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden.
(4) Options- oder Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei
einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder
mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft an den zehn * Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung betragen
oder (sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht)
8. mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der * Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.
Im Fall der Begebung von Wandelschuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht oder ein
Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien bestimmen oder das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Fälligkeit der Wandelschuldverschreibung den Inhabern des Wandlungsrechts ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren, kann der
Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch mindestens 80 Prozent des
Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor oder nach
der Fälligkeit entsprechen.
Unter Durchschnittskurs der Aktie ist in diesem Abschnitt (4) der volumengewichtete Durchschnitt des
Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) zu verstehen.
Der Options- oder Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG nach näherer Bestimmung der
Anleihebedingungen ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter
Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht und/oder weitere
Schuldverschreibungen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang gewährt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Stattdessen kann auch,
soweit möglich, das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden
oder nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld
durch die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder bei Erfüllung der Wandlungspflichten bzw. Ausübung des
Andienungsrechts vorgesehen werden. Ferner können in den Anleihebedingungen für andere Maßnahmen der
Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte führen können,
wertwahrende Anpassungen vorgesehen werden; eine solche Wertverwässerung kann sich insbesondere infolge
von Kapitalveränderungen (etwa durch eine Kapitalherabsetzung oder einen Aktiensplit) ergeben.
(5) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu; die
Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz
5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
(i) sofern die Schuldverschreibungen gegen bar begeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von maximal 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die zur Bedienung von solchen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungspflichten auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; (ii) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; (iii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde; (iv) soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist insoweit beschränkt, als der anteilige Betrag am
Grundkapital, der auf unter dieser Ermächtigung nach Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw.
-pflichten auszugebende Aktien entfällt, 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze ist auch die Veräußerung eigener Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgt;
ferner sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
unter einem genehmigten Kapital ausgegeben werden.
(6) Weitere Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und der Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz, die Ausgestaltung der
Verzinsung, die konkrete Laufzeit, die Stückelung, den Ausgabekurs, den Options- bzw. Wandlungspreis und
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April 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)