Zu diesem Beschluss kam das Bundesgericht in Lausanne am Mittwoch mit einer knappen Mehrheit von 3:2 Stimmen. Hintergrund ist ein Rechtsstreit über die Weitergabe von Bankkundendaten: In den vergangenen Jahren hatten Angestellte von Schweizer Banken wiederholt solche Daten an ausländische Behörden weitergeleitet und diesen damit wertvolle Hinweise beim Aufspüren von Steuerflüchtlingen geliefert. Strafverfolger wollten deshalb höchstgerichtlich klären lassen, für wen und wo auf der Welt das Gesetz gilt - und ob es auch für Mitarbeiter und Dienstleister von Schweizer Banken im Ausland gilt. Gemäß dem Schweizer Bankgeheimnis müssen Kundendaten vertraulich behandelt werden.

Im Zentrum der Debatte stand ein Rechtsstreit um den Ex-Julius-Bär-Banker Rudolf Elmer. Er war für die Schweizer Privatbank auf den Cayman-Inseln beschäftigt und hat jahrelang Bankdaten über vermeintliche Steuersünder an Behörden und die Enthüllungsplattform WikiLeaks weitergeleitet. Die Richter in Lausanne kamen nun zu dem Entschluss, dass er damit das Schweizer Bankgeheimnis nicht verletzt habe. Damit stützten sie ein Urteil des Obergerichts Zürich. Dieses hatte 2016 entschieden, dass das Bankgeheimnis für Elmer nicht gilt, weil er bei einer Niederlassung in der Karibik beschäftigt war - und nicht im Mutterhaus in Zürich.

Die Entscheidung dürfte auch im Ausland mit Interesse verfolgt werden, schließlich waren und sind die Daten - etwa auf den berühmten Steuer-CDs - für ausländische Behörden eine willkommene Informationsquelle, um Steuersünder aufzuspüren. Für die Schweizer Banken ist die Entscheidung ein Rückschlag. Sie mussten sich bereits in diversen Verfahren der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verantworten und Milliarden Euro bezahlen.

Hätte das Gericht anders entschieden, hätte das mögliche weitere Whistleblower im Ausland womöglich stärker abgeschreckt. Für zukünftige Fälle dürfte das Urteil aber wenig praktische Relevanz haben: Das Bankgeheimnis gilt vielen wegen des internationalen Informationsaustauschs über Kontodaten (AIA) ohnehin als Relikt aus der Vergangenheit.