Jungheinrich AG, Hamburg

Veröffentlichung des Beschlusses über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 6, 120a Abs. 2 AktG und entsprechende Satzungsänderung (§ 18 der Satzung)

In der ordentlichen Hauptversammlung der Jungheinrich AG am Dienstag, den 11. Mai 2021, wurde unter Tagesordnungspunkt 8 "Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates und entsprechende Satzungsänderung (§ 18 der Satzung)" mit Wirkung erstmals für das am 1. Januar 2021 begonnene Geschäftsjahr die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates und entsprechende Satzungsänderung (§ 18 der Satzung) wie nachstehend aufgeführt beschlossen.

Die Beschlussfassung ergab folgendes Abstimmungsergebnis:

Bei 54.000.000 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden - dies entspricht 100% des Grundkapitals der stimmberechtigten Stammaktionäre und 52,94% (einschließlich Vorzüge) des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft -

54.000.000 Ja-Stimmen 100%

  1. Nein-Stimmen0%
  1. Enthaltungen 0%.

Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates und entsprechende Satzungsänderung (§ 18 der Satzung)

  1. Die jährliche Grundvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat beträgt künftig € 55.000,00.
  2. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat wird unverändert das Dreifache dieses Betrages, für den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat nach wie vor das Eineinhalbfache dieses Betrages vergütet.
  3. Die Mitgliedschaft im Personalausschuss wird auch künftig mit zusätzlich € 25.000,00 honoriert, der Vorsitz mit dem Zweifachen dieses Betrages.
  4. Die Mitgliedschaft im Finanz- und Prüfungsausschuss wird auch künftig mit zusätzlich € 30.000,00 honoriert, der Vorsitz mit dem Zweieinhalbfachen dieses Betrages.
  5. Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in den sonstigen Ausschüssen (mit Ausnahme des paritätischen Ausschusses) werden entsprechend der Regelungen für den Personalausschuss vergütet.
  6. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet.
  1. Über die funktionsbezogene feste Vergütung hinaus sollen den Aufsichtsratsmitgliedern nach wie vor ihre Auslagen sowie die auf ihre Aufsichtsratsbezüge entfallende Umsatzsteuer erstattet werden.
  2. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrates in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
  3. §18 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

"§18 Vergütung, Haftpflichtversicherung

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung, die für das einzelne Mitglied € 55.000,00 beträgt.
  2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache dieser Grundvergütung.
  3. Jedes Mitglied des Personalausschusses erhält zusätzlich eine feste jährliche Vergütung von € 25.000,00. Der Vorsitzende des Ausschusses erhält das Zweifache dieser Vergütung.
  4. Jedes Mitglied des Finanz- und Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine feste jährliche Vergütung von € 30.000,00. Der Vorsitzende des Ausschusses erhält das Zweieinhalbfache dieser Vergütung.
  5. Die Vergütungsregelungen für den Personalausschuss gemäß vorstehender Ziffer (3) gelten entsprechend für Ad-hoc-Ausschüsse des Aufsichtsrates.
  6. Die Mitglieder des paritätischen Ausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.
  7. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teiles des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion angehört haben, erhalten eine nach begonnenen Quartalen der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat zu bemessende zeitanteilige Vergütung gemäß den Absätzen (1) bis (5).
  8. Die feste jährliche Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres zur Auszahlung fällig.
  9. Neben der Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates Ersatz ihrer Auslagen und der auf die Aufsichtsratsbezüge entfallenden Umsatzsteuer. Ferner werden die

Mitglieder des Aufsichtsrates in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft."

Mit Wirksamkeit der Änderung von §18 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals für das am 1. Januar 2021 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.

Hamburg, 11. Mai 2021

Jungheinrich AG

Der Vorstand

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Jungheinrich AG published this content on 12 May 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 12 May 2021 07:53:08 UTC.