Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist für den Aufsichtsrat ausnahmsweise dann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG möglich, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig machen. Dafür bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit einer Abweichung transparent und begründet feststellt. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind die Vergütungsstruktur sowie die definierten Leistungskriterien und Zielvorgaben im STI und LTI. Zudem kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren. Die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems und die Notwendigkeit der Abweichung sind überdies im Vergütungsbericht den Aktionären zu erläutern.


              Schriftlicher Bericht des Vorstandes über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes, das 
2.            Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener 
              Aktien auszuschließen (zu Tagesordnungspunkt 9) 

Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Absatz 1 Nummer 8 die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Hauptversammlung hat die Gesellschaft zuletzt am 15. Mai 2014 zum Erwerb eigener Vorzugsaktien ermächtigt. Die Ermächtigung ist ausgelaufen.

Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand erneut zum Erwerb eigener Vorzugsaktien zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Vorzugsaktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 4.800.000,00 beschränkt, das entspricht rund 4,7 % des am 11. Mai 2021 bestehenden Grundkapitals von EUR 102.000.000,00.

Der Erwerb der Aktien erfolgt über die Börse oder aufgrund eines an alle Vorzugsaktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder aufgrund einer an alle Vorzugsaktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.

Der Vorstand ist lediglich berechtigt, Vorzugsaktien zu erwerben. Der Erwerb von Stammaktien wird von der Ermächtigung nicht umfasst.

Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes beziehungsweise mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebotes beziehungsweise der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Vorzugsaktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Vorzugsaktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten beziehungsweise angebotenen Vorzugsaktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Vorzugsaktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufes zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Vorzugsaktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Vorzugsaktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Vorzugsaktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechtes der Aktionäre daher für sachlich gerechtfertigt.

Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Vorzugsaktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgend ausdrücklich aufgeführten Zwecken, zu verwenden.

Die vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung eigener Vorzugsaktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder aufgrund eines Angebotes an alle Aktionäre ermächtigen.

Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Vorzugsaktien können nach Alternative (1) von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Absatz 3 Nummer 3 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Vorzugsaktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Voraussetzung für einen Bezugsrechtsausschluss ist in Alternative (2), dass die eigenen Vorzugsaktien entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem bar zu zahlenden Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist gesetzlich möglich und in der Praxis üblich. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Vorzugsaktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Vorzugsaktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrates - einen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des Börsenkurses betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Vorzugsaktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbes an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Vorzugsaktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des auf diese Weise veräußerten Anteiles eigener Aktien auf insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals - unter Anrechnung von Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung auf anderer Grundlage unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden - werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.

Nach Alternative (3) hat die Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Vorzugsaktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen oder bei Beteiligungen daran oder beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen als Gegenleistung anbieten zu können. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei der Festlegung der Wertrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird sich insbesondere bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten eigenen Vorzugsaktien am Börsenpreis der Vorzugsaktien der Gesellschaft orientieren. Um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine systematische Anknüpfung an einen Börsenpreis insoweit allerdings nicht vorgesehen.

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March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)