Verfahren für die Stimmabgabe durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet den Aktionären wieder die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen von der

Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die Gesellschaft hat

Herrn Bernd Borchardt und Herrn Julian Sauerbrey - beide Legal Counsels bei der Koenig & Bauer AG - mit

dem Recht zur Unterbevollmächtigung als Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft benannt. Soweit Aktionäre

die benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall ausdrücklich

Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die

Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nur nach Maßgabe der Weisungen abzustimmen; sie können die

Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter nehmen insbesondere keine

Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung oder zum Stellen von

Fragen und/oder Anträgen entgegen.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine Anmeldung und

ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen des Abschnitt III Nr. 3 (Voraussetzungen für die

Verfolgung der Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts) erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der

Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Aktionären können für die Bevollmächtigung entweder das Formular,

das sie mit der Anmeldebestätigung erhalten, nutzen oder über das InvestorPortal ihre Vollmachten und

Weisungen erteilen.

Bevollmächtigung mittels des Formulars zur Vollmacht- und Weisungserteilung

Sofern Aktionäre das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular nutzen möchten, gilt Folgendes:

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis Montag, 10. Mai

2021, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, Fax oder E-Mail bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse,

Faxnummer oder E-Mail Adresse eingegangen sein: 5. Koenig & Bauer AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per Fax: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Das Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung sowie weitere Informationen zur Vollmacht- und

Weisungserteilung können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.koenig-bauer.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

abgerufen werden.

Bevollmächtigung über das InvestorPortal

Die Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das

InvestorPortal

https://www.koenig-bauer.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

ist vor und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum

Beginn der Abstimmung vollständig vorgenommen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch der Widerruf der

Vollmacht und der Weisungen bzw. Änderungen der über das Internet erfolgten Vollmacht- und

Weisungserteilung über das InvestorPortal möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, einen Intermediär,

eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber

Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder durch eine andere Person

ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des

Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bedingungen unter Abschnitt III Nr. 3 (Voraussetzungen für die

Verfolgung der Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts) erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der

Gesellschaft bedürfen der Textform. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere

in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre Bevollmächtigung abweichende Regelungen für

die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu

Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht

abzustimmen.

Mit der Anmeldebestätigung erhalten die Aktionäre ein Vollmachtformular und weitere Informationen zur

Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend.

Die Vollmachtserteilung und ihr Widerruf gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des

Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf kann

entweder über das InvestorPortal unter

https://www.koenig-bauer.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

übermittelt oder unter folgender Adresse erklärt werden:

Koenig & Bauer AG

c/o Computershare Operations Center

80249 München

oder per Fax: +49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das

Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich durch Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)

Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Rechtsausübung durch Bevollmächtigte im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal

setzt voraus, dass der jeweilige Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung

versendeten persönlichen Zugangscode erhält. Die Nutzung des persönlichen Zugangscodes durch den

Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von

diesen zurückweisen.

Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe und Nachweis der Stimmzählung

Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben,

erhalten gem. § 118 Abs. 1 S. 3 AktG von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die

elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1 der

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl

im InvestorPortal der Gesellschaft dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigen

unmittelbar bereitgestellt. Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen

Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der

Intermediär gem. § 118 Abs. 1 S. 4 AktG die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des

Stimmrechts unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines

Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

Nachweis der Stimmzählung

Abstimmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gem. § 129 Abs. 5 AktG von der Gesellschaft 7. innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, das heißt bis Freitag, 11. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die Anfrage ist an

folgende Adresse zu richten:

Koenig & Bauer AG

Investor Relations

Friedrich-Koenig-Straße 4

97080 Würzburg

Fax: +49 (0931 909 4880

E-Mail: hauptversammlung@koenig-bauer.com

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter, wird dem

Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem eine Bestätigung entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 Abs.

2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Artikel 9 Abs.5

Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 übermitteln. Werden die Stimmen nicht durch den

Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt

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March 30, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)