KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der "Goldhase" von Lindt ist der mit Abstand meistverkaufte Schoko-Osterhase in Deutschland - aber nicht der einzige in Goldfolie. Seit Jahren versucht der Schweizer Traditionshersteller, allzu ähnliche Konkurrenzprodukte aus den Süßigkeitenregalen zu verbannen. Am Donnerstag (8.30 Uhr) verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dazu ein neues Urteil.

Diesmal hat Lindt die schwäbische Confiserie Heilemann verklagt, die ebenfalls einen goldenen Schokohasen mit Halsband und Schleifchen im Sortiment hat. Die Schweizer argumentieren, die Farbe habe sich durch die lange Benutzung als Marke durchgesetzt - knapp 80 Prozent der potenziellen Käufer verbänden das Gold mit Lindt.

Tatsächlich wird der Lindt-Hase seit seinen Anfängen 1952 in Goldfolie angeboten. Den aktuellen Ton benutzt Lindt seit 1994. Der Marktanteil lag im Jahr 2017 bei mehr als 40 Prozent.

Im Streit mit Heilemann war Lindt allerdings zuletzt vor dem Münchner Oberlandesgericht unterlegen. Die Richter dort waren der Ansicht, dass der "Goldhase" seine Bekanntheit nicht allein seiner Farbe verdankt - auch die Form spiele eine wesentliche Rolle. Das letzte Wort haben nun die obersten Zivilrichterinnen und -richter des BGH.

Heilemann argumentiert, Gold gehöre zu den österlichen Farben und sei außerdem ganz besonders. Konkurrenten hätten nicht viele Ausweichmöglichkeiten. Der mittelständische Hersteller aus Woringen im Allgäu gehört inzwischen zur thüringischen Viba Gruppe.

Im Mai 2017 hatte sich Lindt die Farbmarke "gold (Pantone Premium Metallics coated 10126 C)" auch beim Deutschen Patent- und Markenamt für Schokohasen eintragen lassen. Heilemann hat die Löschung beantragt, dieses Verfahren lag zuletzt beim Bundespatentgericht.

Zwischen 2002 und 2013 hatte Lindt schon einmal versucht, einem Konkurrenten einen Hasen in Goldfolie gerichtlich verbieten zu lassen, am Ende vergeblich. Damals ging es darum, ob der sitzende Hase mit rotem Halsband und Glöckchen insgesamt Markenschutz genießt. Diesmal wird rein um den Goldton gestritten. (Az. I ZR 139/20)/sem/DP/zb