Manz AG

Reutlingen

ISIN: DE000A0JQ5U3

Entsprechenserklärung November 2022

des Vorstands und des Aufsichtsrats der Manz AG

zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate

Governance Kodex" gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der Manz AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 16. Dezember 2019 seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom

24. November 2021 mit den nachstehenden Ausnahmen entsprochen wurde sowie künftig den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 28. April 2022 mit den nachstehenden Ausnahmen entsprochen wird.

Empfehlung D.4 Satz 2 a.F. und D.3 Satz 5 n.F. - Vorsitz im Prüfungsausschuss

Der Empfehlung D.4 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 und D.3 Satz 5 des Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, nach der der Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben soll, wurde und wird auch künftig nicht entsprochen.

Der Aufsichtsrat der Manz AG bildet nach Maßgabe des § 107 Abs. 4 AktG einen Prüfungs- ausschuss. Hierbei wurde der Empfehlung D.4 Satz 1 des Kodex in der Fassung vom 16. De- zember 2019 entsprochen, nach der der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über beson- dere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut sein soll. Der amtierende Vorsitzende des Aufsichtsrats wurde zum Zeitpunkt der Geltung der genannten Fassung des Kodex zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt, da er die genann- ten Anforderungen erfüllt.

Empfehlung G.13 Satz 1 Halbsatz 1 - Abfindungs-Cap

Der Empfehlung G.13 Satz 1 Halbsatz 1 des Kodex, nach der Zahlungen an ein Vorstands- mitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergü- tungen nicht überschreiten sollen (Abfindungs-Cap), wurde nicht entsprochen und wird auch künftig nicht entsprochen.

In dem im Jahr 2018 abgeschlossenen Vorstandsvertrag des Vorsitzenden des Vorstands ist

  • abweichend von der Anregung G.14 des Kodex - vereinbart, dass das Vorstandsmitglied

im Fall eines Kontrollwechsels berechtigt ist, den Vorstandsvertrag innerhalb von sechs Mo- naten nach dem Eintritt eines Kontrollwechsels mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen und sein Amt als Mitglied des Vorstands mit derselben Frist niederzulegen. Ein Kontrollwechsel im Sinne dieser Change of Control-Klausel liegt vor, wenn der Gesellschaft eine Mitteilung zugeht, nach der ein Meldepflichtiger mindestens 25 % der Stimmrechte aus ihm gehörenden oder zugerechneten Aktien an der Gesellschaft erreicht oder überschreitet. Das Vorstandsmitglied hat im Falle einer Kündigung des Vorstandsver- trags aufgrund der Change of Control-Klausel einen Anspruch auf eine mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällige Abfindung. Die Abfindung ist jedoch auf den Wert von drei Jahresvergütungen (150 % des Abfindungs-Caps) begrenzt. Wenn die Restlaufzeit des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung mehr als zwei Jahre beträgt, verringert sich die Abfindung um 75 %, soweit sie für den übersteigenden Zeitraum gewährt wird.

Die im Jahr 2018 im Vorstandsvertrag des Vorsitzenden des Vorstands vereinbarte Change of Control-Klausel entsprach der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 des Kodex in der Fas- sung vom 7. Februar 2017, nach der eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigen soll. Change of Control-Klauseln mit diesem Höchst- betrag galten dementsprechend als Best Practice und waren seinerzeit üblich. Auch die Ge- sellschaft sah eine solche Change of Control-Klausel als sinnvoll an, da sie dazu beitragen kann, dass sich das Verhalten des Vorstandsmitglieds bei einem möglichen Kontrollwechsel allein am Gesellschaftsinteresse orientiert, und die Höchstgrenze von 150 % des Abfindungs- Caps insoweit als angemessen erscheint. Dies gilt insbesondere angesichts der vereinbarten Verringerung der Abfindung um 75 %, soweit sie für den eine Restlaufzeit von zwei Jahren übersteigenden Zeitraum gewährt wird. Die Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 ist im Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 nicht mehr enthalten. An ihre Stelle ist die Anregung G.14 des Kodex getreten, nach der Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) nicht vereinbart werden sollten. Der Vorstandsvertrag des Vorsitzenden des Vorstands wurde entsprechend der Amts- zeit für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und kann von den Vertragsparteien nur einvernehmlich geändert werden.

Reutlingen, den 28. November 2022

Manz AG

Für den Vorstand:

Für den Aufsichtsrat:

Martin Drasch

Professor Dr. Heiko Aurenz

Vorsitzender des Vorstands

Vorsitzender des Aufsichtsrats

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