Mindestens seit 2017 wusste AMTCR Inc. von unerwünschten sexuellen Annäherungen, Berührungen und beleidigenden Kommentaren gegenüber den Opfern, bei denen es sich hauptsächlich um jugendliche Mitarbeiter handelte, und ließ diese zu, so die EEOC.

In der im September 2021 eingereichten Beschwerde der Behörde wird die angebliche Belästigung von 11 Opfern beschrieben. Die meisten von ihnen kündigten ihren Job, weil sie das sexuell missbräuchliche, feindselige Arbeitsumfeld nicht länger tolerieren konnten.

Am Donnerstag genehmigte die US-Bezirksrichterin Jennifer Dorsey in Las Vegas eine dreijährige Vereinbarung, die AMTCR verpflichtet, einen externen Beobachter einzusetzen, der den Umgang mit Klagen wegen Belästigung und Vergeltungsmaßnahmen überwacht.

AMTCR erklärte sich außerdem bereit, die Mitarbeiterschulung zu verbessern, Beschwerden über Belästigung und Vergeltungsmaßnahmen zu verfolgen und die Mitarbeiter jährlich über die Bedingungen am Arbeitsplatz zu befragen.

Der Franchisenehmer leugnete Fehlverhalten und Haftung, als er dem Dekret zustimmte. Das Geld aus der Auszahlung wird an berechtigte Kläger verteilt.

Ein Anwalt von AMTCR reagierte nicht sofort auf Bitten um eine Stellungnahme.

McDonald's war kein Beklagter. Das in Chicago ansässige Unternehmen reagierte nicht sofort auf eine Bitte um Stellungnahme.

Im April 2021 verpflichtete sich McDonald's, die Schulungen zur Bekämpfung von Belästigung und Diskriminierung zu verbessern, nachdem das Unternehmen mit Klagen konfrontiert wurde, in denen behauptet wurde, dass weibliche Angestellte in unternehmenseigenen Filialen weit verbreiteter sexueller Belästigung ausgesetzt waren.

Acht Monate später zahlte der ehemalige Chief Executive Steve Easterbrook mehr als 105 Millionen Dollar an Abfindungen zurück und entschuldigte sich, um die Klage des Unternehmens beizulegen, in der behauptet wurde, er habe gelogen, um sexuelle Beziehungen zu Angestellten zu verbergen.

Der Fall in Las Vegas lautet EEOC gegen AMTCR Inc et al, U.S. District Court, District of Nevada, Nr. 21-01808.