05.2020 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung    
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020  
in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten        
Verbreitung gemäß §121 AktG                                                    
                                                                               
06.05.2020 / 15:07                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 -                                 
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft   
werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 28. Mai 2020, um 10:00 Uhr MESZ       
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.                       
                                                                               
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird die        
ordentliche Hauptversammlung 2020 der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien,  
Darmstadt, Deutschland, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz  
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.                        
Tagesordnung                                                                   
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom    
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten          
Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §   
289a, § 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des               
Aufsichtsrats                                                                  
                                                                               
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten                
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt.    
Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung      
des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung).   
Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung   
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher   
den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung;              
Internetseite'). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.     
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das        
Geschäftsjahr 2019                                                             
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten        
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 festzustellen.          
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2019                                                                           
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die            
Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns der Gesellschaft in     
Höhe von 194.502.706,90 Euro wie folgt zu verwenden:                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,30 Euro je Stückaktie auf das    
dividendenberechtigte Grundkapital zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung,      
dies sind 168.014.927,60 Euro insgesamt.                                       
                                                                               
b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von 26.487.779,30 Euro auf neue            
Rechnung.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den                          
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 3. Juni        
2020, fällig.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das           
Geschäftsjahr 2019                                                             
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr   
2019 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit im        
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.                                     
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019                                                                           
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr   
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im           
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.                                     
                                                                               
6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und                     
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die   
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des                      
Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2020                            
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer      
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht                                
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 enthaltenen verkürzten        
Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und            
Gewinnabführungsvertrag                                                        
                                                                               
Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, hat als alleinige Gesellschafterin     
und herrschende Gesellschaft (nachfolgend auch die 'Obergesellschaft') am      
14. Februar 2020 mit der BSSN UG (haftungsbeschränkt), Darmstadt,              
Deutschland (nachfolgend die 'Untergesellschaft'), einen Beherrschungs- und    
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.                                         
                                                                               
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen   
Inhalt:                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- Die Untergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Obergesellschaft. Die     
Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Untergesellschaft Weisungen      
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Soweit keine            
Weisungen erteilt werden, behält die Geschäftsführung der Untergesellschaft    
die volle                                                                      
Entscheidungsbefugnis.                                                         
                                                                               
- Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren     
ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist -             
vorbehaltlich einer Bildung von Rücklagen nach Maßgabe des Vertrages - der     
ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen     
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB       
ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht um etwaige den anderen               
Gewinnrücklagen nach Maßgabe des Vertrages entnommene Beträge. Die             
Gewinnabführung darf jedoch den in § 301 AktG, der in seiner jeweils           
gültigen Fassung entsprechend anzuwenden ist, genannten Betrag nicht           
überschreiten.                                                                 
Die Abführung von Gewinn, der aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272    
Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder vorvertraglichen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)     
oder aus vorvertraglichen Gewinnvorträgen stammt, ist ausgeschlossen.          
                                                                               
- Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus   
                                                                               
dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB      
nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei            
vernünftiger                                                                   
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.                       
                                                                               
- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach §      
272                                                                            
Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum          
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder      
als Gewinn abzuführen.                                                         
                                                                               
- Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der   
                                                                               
Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt fällig.             
                                                                               
- Die Obergesellschaft ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in     
seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der                
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit        
dieser nicht                                                                   
dadurch ausgeglichen wird, dass während der Dauer des Vertrages gebildete      
andere Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet        
werden. Der zu übernehmende Verlust wird durch die Auflösung von               
Kapitalrücklagen sowie vorvertraglicher Gewinnrücklagen und durch              
vorvertragliche Gewinnvorträge nicht gemindert.                                
                                                                               
- Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres      
der                                                                            
Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt fällig.             
                                                                               
- Der Obergesellschaft steht das Recht zu, bereits im Laufe des                
Geschäftsjahres im Hinblick auf etwa zu erwartende Gewinnabführungen der       
Untergesellschaft                                                              
Vorauszahlungen zu verlangen, soweit die Liquidität der Untergesellschaft      
die Zahlung solcher Vorauszahlungen zulässt. Eine Verzinsung des               
Ergebnisverrechnungskontos wird nicht vorgenommen.                             
                                                                               
- Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Hauptversammlung bzw. die       
Gesellschafterversammlung der vertragsschließenden Gesellschaften.             
                                                                               
- Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes     
der                                                                            
Untergesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechtes der      
Obergesellschaft - rückwirkend ab dem 1. Januar 2020, 0:00 Uhr, also           
erstmals für das Geschäftsjahr 2020 der Untergesellschaft. Die Vereinbarung    
zum                                                                            
Weisungsrecht der Obergesellschaft gilt erst ab der Eintragung des Vertrages   
                                                                               
in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft.                       
                                                                               
- Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf    
von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft,   
in                                                                             
dem der Vertrag wirksam geworden ist, kündbar (Mindestlaufzeit), frühestens    
zum Ablauf des 31. Dezember 2024. Vorbehaltlich der Einhaltung der             
Mindestlaufzeit kann der Vertrag zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der      
Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich    
gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne             
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund         
gelten                                                                         
insbesondere die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden     
vertragsschließenden Gesellschaften. Darüber hinaus ist die Obergesellschaft   
                                                                               
zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die          
Mehrheit der Stimmrechte an der Untergesellschaft zusteht.                     
                                                                               
- Die Obergesellschaft war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs-    
und Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der                   
Untergesellschaft                                                              
und wird dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund   
                                                                               
sind von der Obergesellschaft weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für   
                                                                               
außenstehende Gesellschafter zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine         
Prüfung durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich (§ 293b AktG).           
                                                                               
- Die Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft hat dem Beherrschungs-   
                                                                               
und Gewinnabführungsvertrag am 6. Februar 2020 zugestimmt.                     
                                                                               
- Die Geschäftsleitung der Obergesellschaft und die Geschäftsführung der       
Untergesellschaft haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht            
erstattet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im            
Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden ist.     
Der                                                                            
gemeinsame Bericht wird zusammen mit weiteren zu veröffentlichenden            
Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die            
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den           
Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung;                  
Internetseite').                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs-     
und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Februar 2020                               
zwischen der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und der BSSN UG               
(haftungsbeschränkt), Darmstadt, Deutschland, zuzustimmen.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktuelle Hinweise und Informationen zur virtuellen Hauptversammlung finden Sie 
auf der Internetseite der Gesellschaft                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
Voraussetzung für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang            
                                                                               
mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über       
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,                       
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der      
COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat die Geschäftsleitung                   
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne   
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten                    
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen  
in der Hauptversammlung insbesondere auch im                                   
Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet     
unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats,                          
des Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie eines mit der Niederschrift der    
Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen                    
der Gesellschaft in Darmstadt, Frankfurter Straße 250, statt. Zum Schutz der   
Gesundheit der Aktionäre und der anwesenden Mitglieder                         
des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung wird den Aktionären ein Zugang zu   
den Geschäftsräumen der Gesellschaft nicht gewährt.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach      
Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen                          
in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die  
Hauptversammlung wird vollständig in Bild und                                  
Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über         
elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung                          
wird ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der         
elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre,                         
die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation     
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung                              
erheben.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der             
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung,                     
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
2. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen           
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,                         
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse          
angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut                         
erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn   
des 16. Mai 2020 (0:00 Uhr MESZ, sog. 'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt 
haben:                                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
c/o Deutsche Bank AG                                                           
                                                                               
Securities Production                                                          
                                                                               
General Meetings                                                               
                                                                               
Postfach 20 01 07                                                              
                                                                               
60605 Frankfurt am Main                                                        
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 69 12012-86045                                               
                                                                               
oder E-Mail: wp.hv@db-is.com                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§    
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer                              
Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
21. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ zugehen; der Nachweis muss der Gesellschaft,      
sofern er nicht bereits mit der Anmeldung übermittelt wurde, spätestens bis    
zum 24. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ zugehen.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem     
Aktionär oder dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium                           
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt des            
Zugangsmediums sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,                      
möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an   
die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das Zugangsmedium                            
enthält die Zugangsdaten zu dem internetgestützen Hauptversammlungssystem, das 
den Aktionären verschiedene Möglichkeiten der                                  
Stimmabgabe und der Bevollmächtigung sowie die Ausübung weiterer Rechte        
(einschließlich der Möglichkeit, Fragen zu stellen)                            
eröffnet. Einzelheiten zu der Anmeldung, Vertretung und Rechteausübung in der  
Hauptversammlung werden nachfolgend dargestellt.                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
3. Bedeutung des Nachweisstichtags                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die        
Ausübung der Aktionärsrechte. Im Verhältnis zur Gesellschaft                   
gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes                       
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der           
Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst                        
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.         
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag                       
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für   
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden.                             
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung                                 
der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der          
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.                            
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf  
die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte                              
oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von     
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die                                
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär       
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien                               
nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem       
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung                    
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine          
eventuelle Dividendenberechtigung.                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
4. Vertretung durch Dritte                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung   
nicht persönlich ausüben möchten, können sich                                  
durch bevollmächtigte Dritte, z. B. durch einen Intermediär (etwa ein          
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen                          
sonstigen Dritten vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte 
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis                             
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der  
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft                                    
müssen in Textform oder elektronisch über das internetgestützte                
Hauptversammlungssystem auf der Internetseite der Gesellschaft                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine               
Aktionärsvereinigung oder keine andere der in § 135 AktG                       
gleichgestellten Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die einen Dritten als Vertreter bevollmächtigen möchten, werden     
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular                              
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den       
ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem Zugangsmedium                      
zugesandt.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das internetgestützte              
Hauptversammlungssystem nutzen. Zur Verwendung des internetgestützten          
Hauptversammlungssystems ist die Eingabe der auf dem Zugangsmedium abgedruckten
Nummer sowie einer Prüfziffer erforderlich,                                    
die sich ebenfalls auf dem Zugangsmedium befindet. Das internetgestützte       
Hauptversammlungssystem dient zugleich als elektronischer                      
Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten  
an die Gesellschaft.                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der               
Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung              
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt    
werden:                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 89 30903-74675                                               
                                                                               
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Übermittlung muss in diesem Fall aus organisatorischen Gründen spätestens  
bis zum 27. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ erfolgen.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der               
Bevollmächtigung können der Gesellschaft auch im Wege des                      
internetgestützten Hauptversammlungssystems unter                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
übermittelt werden. Eine entsprechende Übermittlung ist bis zur Schließung der 
Hauptversammlung am 28. Mai 2020 möglich.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von   
Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen oder                                 
anderer der in § 135 AktG gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.                                 
Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der  
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.                          
Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine               
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten       
Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die  
Form der Vollmacht abstimmen.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur                
Vollmachtserteilung an Dritte erhalten die Aktionäre zusammen                  
mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können sie unter                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
einsehen.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
5. Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch von der Gesellschaft   
benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen                             
vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft  
benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte                          
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden           
Bestimmungen erforderlich.                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die     
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter              
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter                        
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft                            
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der    
Stimme enthalten. Aufträge zu Wortmeldungen, zum                               
Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von       
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden                         
sie nicht entgegennehmen.                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der       
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch                       
über das internetgestützte Hauptversammlungssystem oder in Textform auf dem    
Formular 'Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertretung                
durch von der Gesellschaft benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf dem
Zugangsmedium befindet, das den Aktionären                                     
nach der Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an die von der    
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie                              
deren Änderung und Widerruf, die per Post, Telefax oder per E-Mail erteilt     
werden, müssen spätestens bis zum 27. Mai 2020                                 
(24:00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse eingehen:                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 89 30903-74675                                               
                                                                               
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Über das internetgestützte Hauptversammlungssystem unter                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft    
auch noch während der Hauptversammlung am 28.                                  
Mai 2020 bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs erteilt, geändert oder         
widerrufen werden.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. Kreditinstitute),              
Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten          
Personen können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der        
Gesellschaft erteilen.                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der      
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten                           
die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können sie unter   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
einsehen.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
6. Stimmabgabe im Wege der Briefwahl                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktionäre können ihre Stimme auch schriftlich oder im Wege der elektronischen  
Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung                            
teilzunehmen ('Briefwahl'). Auch im Fall der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl 
sind die fristgerechte Anmeldung und der Nachweis                              
des Anteilsbesitzes wie oben beschrieben erforderlich.                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vor der Hauptversammlung können Briefwahlstimmen sowie deren Änderung und      
Widerruf elektronisch über das internetgestützte                               
Hauptversammlungssystem oder in Textform durch Übersendung des Formulars       
'Briefwahl' erteilt werden, das den Aktionären mit                             
dem Zugangsmedium übermittelt wird. Bei Verwendung des Briefwahlformulars muss 
das ausgefüllte Formular per Post, Telefax                                     
oder per E-Mail spätestens bis zum 27. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter         
folgender Adresse eingehen:                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 89 30903-74675                                               
                                                                               
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Über das internetgestützte Hauptversammlungssystem unter                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
können Briefwahlstimmen auch noch während der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 
bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs erteilt,                                
geändert oder widerrufen werden.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen erhalten die Aktionäre    
zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder                                  
können sie unter                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
einsehen.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. Kreditinstitute),              
Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 AktG gleichgestellte           
Personen können sich der Briefwahl bedienen.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
7. Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird
Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die                                    
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über              
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt,                
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende   
Erklärungen sind der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
notar@merckkgaa-darmstadt-germany.com                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren        
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
8. Übertragung der Hauptversammlung im Internet                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit     
können die gesamte Hauptversammlung am 28. Mai                                 
2020 ab 10:00 Uhr MESZ im Internet unter                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie die            
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung                         
ebenfalls dort veröffentlicht.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2,    
                                                                               
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, jeweils i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG, § 1 Abs. 3 Satz 
4 COVID-19-Gesetz)                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder   
den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR                                  
500.000,00 erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen,   
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt                                  
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder   
eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen                           
müssen der Gesellschaft gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG, § 1 Abs. 3 Satz 4
COVID-19-Gesetz mindestens 14 Tage vor der                                     
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 13. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ),       
schriftlich unter der nachstehenden Adresse zugehen:                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- HV-Büro -                                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der                                     
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung  
über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122                                    
Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise
wie bei der Einberufung.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 
1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der            
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind                       
nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen.         
Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt,                     
in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge 
von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zu bestimmten                            
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers im     
Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden                    
Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner                                     
Begründung.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 13. Mai  
2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehend                                    
genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und            
Wahlvorschläge werden in entsprechender Anwendung der                          
§§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei 
Gegenanträgen - der Begründung unverzüglich                                    
nach ihrem Eingang im Internet unter                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls  
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die    
folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- HV-Büro -                                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 6151 72-9877                                                 
                                                                               
oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht berücksichtigt werden.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung   
allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption                               
des COVID-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig 
behandelt.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
3. Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine              
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation                      
eingeräumt.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Geschäftsleitung hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor  
der Hauptversammlung im Wege elektronischer                                    
Kommunikation einzureichen sind. Die Geschäftsleitung wird nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen                                     
sie wie beantwortet.                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können   
der Gesellschaft ihre Fragen bis zum 25. Mai                                   
2020 (24:00 Uhr MESZ) über das entsprechende Formular im internetgestützten    
Hauptversammlungssystem unter                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
übermitteln. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen 
gegebenenfalls auch der Name des die Frage                                     
übermittelnden Aktionärs genannt wird.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG
i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131                                     
Abs. 1 AktG (ggf. i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz) stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zum Abruf zur Verfügung.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite               
                                                                               
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang   
mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung                               
der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Abrufbar sind dabei insbesondere zu den Tagesordnungspunkten 1 und 7 die dort  
genannten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift  
der vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen                                  
ist an die unter der Ziffer 2 (Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären  
nach §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m.                                
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz) genannte Adresse zu richten.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und      
Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über                            
die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung         
                                                                               
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten:                                   
einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig  
Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251                              
auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt  
129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass                                
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte      
bestehen.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
5. Hinweis zum Datenschutz                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der   
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für                                 
die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der    
personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname,                           
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,  
Nummer des Zugangsmediums sowie gegebenenfalls                                 
Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen)       
erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung 
von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der                                   
virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck  
für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen                                
Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung       
verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,                        
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu        
ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten                            
verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
ist hierbei das Aktiengesetz in Verbindung                                     
mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer             
Dienstleister, der zum Zwecke der technischen Abwicklung                       
der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen      
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten                              
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich im  
Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden        
ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen                    
Union angehören.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-,          
Einschränkungs-, und Löschungsrechte entsprechend der                          
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer           
personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre                     
bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und        
jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend                              
machen:                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- HV-Büro -                                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 6151 72-9877                                                 
                                                                               
oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- Datenschutzbeauftragter -                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 6151 72-915167                                               
                                                                               
oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren                 
Aufbewahrungspflichten und den Rechten der Aktionäre und ihrer                 
Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zum Abruf zur Verfügung.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Darmstadt, Deutschland, im April 2020                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Geschäftsleitung                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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06.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                        

Unternehmen: Merck KGaA                                     

             Frankfurter Str. 250                           

             64293 Darmstadt                                

             Deutschland                                    

E-Mail:      hauptversammlung@merckkgaa-darmstadtgermany.com

Internet:    http://www.merckgroup.com/                     

ISIN:        DE0006599905                                   

WKN:         659990                                         







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1037459  06.05.2020