1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten eine feste jährliche
erhalten eine feste jährliche
Vergütung. Sie beträgt für
das
Vergütung. Sie beträgt für das
einzelne Mitglied 80.000 Euro.
einzelne Mitglied 80.000 Euro.
2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Dreifache, sein
erhält das Zweieinhalbfache, sein
Stellvertreter und die Vorsitzenden
Stellvertreter
und
die
der Ausschüsse je das Doppelte
Vorsitzenden der Ausschüsse je
und die sonstigen Mitglieder der
das Doppelte und die sonstigen
Ausschüsse je das Eineinhalbfache
Mitglieder der Ausschüsse je
das
des in Absatz 1 festgelegten
Eineinhalbfache des in Absatz 1
Betrags.
festgelegten Betrags.
Dies gilt nicht für den Vorsitz und
3. Die
Mitglieder
des
die Mitgliedschaft in dem
Prüfungsausschusses erhalten
Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3
eine
zusätzliche
Ausschuss-
MitbestG. Die Vergütung für eine
vergütung von 40.000 Euro, die
Mitgliedschaft oder den Vorsitz in
Mitglieder
des
einem Ausschuss wird nur gezahlt,
Aufsichtsratspräsidiums
von
wenn mindestens zwei Sitzungen
30.000 Euro, die Mitglieder des
oder sonstige Beschlussfassungen
Nominierungsausschusses
von
dieses Ausschusses im jeweiligen
10.000 Euro und die Mitglieder
Geschäftsjahr stattgefunden haben.
etwaiger künftiger Ausschüsse
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats
von
20.000
Euro.
Der
zur gleichen Zeit mehrere der in
Vorsitzende eines
jeden dieser
Satz 1 genannten Ämter innehat,
Ausschüsse erhält das Doppelte
Die beabsichtigte Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben.
erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
des für den Ausschuss in Satz 1 festgelegten Betrags. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG wird keine zusätzliche Ausschussvergütung
gewährt. Die zusätzliche Ausschussvergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
Die Vergütung ist zahlbar am
Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den
Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 werden erstmalig für das am 1. Oktober 2021 beginnende Geschäftsjahr anwendbar.
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Metro AG published this content on 08 January 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 08 January 2021 14:13:07 UTC