Synopse der beabsichtigten Änderung
der Satzung1
Aktuelle Fassung | Beabsichtigte Fassung |
Beschluss der Hauptversammlung | Beschlussvorschlag an die |
vom 14. Februar 2020 | Hauptversammlung vom |
19. Februar 2021 |
zu Tagesordnungspunkt 8:
§ 13 (Vergütung des Aufsichtsrats) der Satzung
§ 13 | § 13 |
Vergütung des Aufsichtsrats | Vergütung des Aufsichtsrats |
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten eine feste jährliche | erhalten eine feste jährliche | |
Vergütung. Sie beträgt für | das | Vergütung. Sie beträgt für das |
einzelne Mitglied 80.000 Euro. | einzelne Mitglied 80.000 Euro. |
2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Dreifache, sein | erhält das Zweieinhalbfache, sein | ||||
Stellvertreter und die Vorsitzenden | Stellvertreter | und | die | ||
der Ausschüsse je das Doppelte | Vorsitzenden der Ausschüsse je | ||||
und die sonstigen Mitglieder der | das Doppelte und die sonstigen | ||||
Ausschüsse je das Eineinhalbfache | Mitglieder der Ausschüsse je | das | |||
des in Absatz 1 festgelegten | Eineinhalbfache des in Absatz 1 | ||||
Betrags. | festgelegten Betrags. | ||||
Dies gilt nicht für den Vorsitz und | 3. Die | Mitglieder | des | ||
die Mitgliedschaft in dem | Prüfungsausschusses erhalten | ||||
Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 | eine | zusätzliche | Ausschuss- | ||
MitbestG. Die Vergütung für eine | vergütung von 40.000 Euro, die | ||||
Mitgliedschaft oder den Vorsitz in | Mitglieder | des | |||
einem Ausschuss wird nur gezahlt, | Aufsichtsratspräsidiums | von | |||
wenn mindestens zwei Sitzungen | 30.000 Euro, die Mitglieder des | ||||
oder sonstige Beschlussfassungen | Nominierungsausschusses | von | |||
dieses Ausschusses im jeweiligen | 10.000 Euro und die Mitglieder | ||||
Geschäftsjahr stattgefunden haben. | etwaiger künftiger Ausschüsse | ||||
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats | von | 20.000 | Euro. | Der | |
zur gleichen Zeit mehrere der in | Vorsitzende eines | jeden dieser | |||
Satz 1 genannten Ämter innehat, | Ausschüsse erhält das Doppelte |
- Die beabsichtigte Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben.
erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
- Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.
- Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
- Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
des für den Ausschuss in Satz 1 festgelegten Betrags. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG wird keine zusätzliche Ausschussvergütung
gewährt. Die zusätzliche Ausschussvergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
- Die Vergütung ist zahlbar am
Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres. - Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
-
Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den
Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. - Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 werden erstmalig für das am 1. Oktober 2021 beginnende Geschäftsjahr anwendbar.
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