Synopse der beabsichtigten Änderung

der Satzung1

Aktuelle Fassung

Beabsichtigte Fassung

Beschluss der Hauptversammlung

Beschlussvorschlag an die

vom 14. Februar 2020

Hauptversammlung vom

19. Februar 2021

zu Tagesordnungspunkt 8:

§ 13 (Vergütung des Aufsichtsrats) der Satzung

§ 13

§ 13

Vergütung des Aufsichtsrats

Vergütung des Aufsichtsrats

1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats

erhalten eine feste jährliche

erhalten eine feste jährliche

Vergütung. Sie beträgt für

das

Vergütung. Sie beträgt für das

einzelne Mitglied 80.000 Euro.

einzelne Mitglied 80.000 Euro.

2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats

erhält das Dreifache, sein

erhält das Zweieinhalbfache, sein

Stellvertreter und die Vorsitzenden

Stellvertreter

und

die

der Ausschüsse je das Doppelte

Vorsitzenden der Ausschüsse je

und die sonstigen Mitglieder der

das Doppelte und die sonstigen

Ausschüsse je das Eineinhalbfache

Mitglieder der Ausschüsse je

das

des in Absatz 1 festgelegten

Eineinhalbfache des in Absatz 1

Betrags.

festgelegten Betrags.

Dies gilt nicht für den Vorsitz und

3. Die

Mitglieder

des

die Mitgliedschaft in dem

Prüfungsausschusses erhalten

Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3

eine

zusätzliche

Ausschuss-

MitbestG. Die Vergütung für eine

vergütung von 40.000 Euro, die

Mitgliedschaft oder den Vorsitz in

Mitglieder

des

einem Ausschuss wird nur gezahlt,

Aufsichtsratspräsidiums

von

wenn mindestens zwei Sitzungen

30.000 Euro, die Mitglieder des

oder sonstige Beschlussfassungen

Nominierungsausschusses

von

dieses Ausschusses im jeweiligen

10.000 Euro und die Mitglieder

Geschäftsjahr stattgefunden haben.

etwaiger künftiger Ausschüsse

Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats

von

20.000

Euro.

Der

zur gleichen Zeit mehrere der in

Vorsitzende eines

jeden dieser

Satz 1 genannten Ämter innehat,

Ausschüsse erhält das Doppelte

  • Die beabsichtigte Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben.

erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.

  1. Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.
  2. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
  3. Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

des für den Ausschuss in Satz 1 festgelegten Betrags. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG wird keine zusätzliche Ausschussvergütung

gewährt. Die zusätzliche Ausschussvergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.

  1. Die Vergütung ist zahlbar am
    Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.
  2. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
  3. Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den
    Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
  4. Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 werden erstmalig für das am 1. Oktober 2021 beginnende Geschäftsjahr anwendbar.

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