Synopse der beabsichtigten Änderung

der Satzung1

Aktuelle Fassung

Beabsichtigte Fassung

Beschluss der Hauptversammlung

Beschlussvorschlag an die

vom 19. Februar 2021

Hauptversammlung vom

11. Februar 2022

zu Tagesordnungspunkt 6:

§ 4 Abs. 7 (Genehmigtes Kapital) der Satzung

§ 4 Abs. 7

§ 4 Abs. 7

Genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, mit

Der Vorstand ist ermächtigt, mit

Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

28. Februar

2022

das Grundkapital

der

10. Februar 2027 das Grundkapital der

Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den

Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den

Inhaber

lautender

Stammaktien

gegen

Inhaber lautender

Stammaktien

gegen

Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder

Geldeinlagen

einmalig oder

mehrmals,

mehrmals, höchstens jedoch um bis zu

höchstens

jedoch

um

bis

zu

181.000.000

Euro

zu

erhöhen

108.929.175 Euro

zu

erhöhen

(genehmigtes Kapital). Dabei haben die

(genehmigtes Kapital). Dabei haben die

Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.

Aktionäre ein Bezugsrecht. Die neuen

Die neuen Aktien können auch von durch

Aktien können auch von durch den

den Vorstand bestimmten Kreditinstituten

Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder

oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG

diesen nach

§ 186

Abs. 5 Satz 1

AktG

gleichstehenden Unternehmen mit

der

gleichstehenden

Unternehmen mit

der

Verpflichtung übernommen werden, sie den

Verpflichtung

übernommen

werden,

sie

Aktionären zum Bezug anzubieten.

den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,

Zustimmung

des

Aufsichtsrats

das

mit Zustimmung des Aufsichtsrats das

Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden

Bezugsrecht

der

Aktionäre

zum

Fällen auszuschließen:

Ausgleich

von

Spitzenbeträgen

auszuschließen.

 zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

Der Vorstand ist ermächtigt, mit

 sofern die Aktien gegen Sacheinlagen

Zustimmung

des

Aufsichtsrats

die

zum

Zwecke

von

weiteren

Einzelheiten

der

Unternehmenszusammenschlüssen

Kapitalerhöhungen

und

ihrer

Durchführung

einschließlich

des

oder

des

Erwerbs

von Unternehmen,

  • Die beabsichtigte Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben.

Unternehmensteilen,

Betrieben,

Inhalts der Aktienrechte und der

Betriebsteilen

oder

Anteilen

an

Bedingungen

der

Aktienausgabe

Unternehmen ausgegeben werden;

festzulegen.

 zur Gewährung einer sogenannten

Aktiendividende (scrip dividend), bei der

den Aktionären angeboten wird, ihren

Dividendenanspruch

(ganz

oder

teilweise)

als

Sacheinlage

gegen

Gewährung neuer Aktien aus dem

genehmigten Kapital in die Gesellschaft

einzulegen;

bei

Kapitalerhöhungen

gegen

Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist,

um den Inhabern der von der

Gesellschaft

oder

von

Konzerngesellschaften, an

denen

die

Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar

zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist,

begebenen

Options-

oder

Wandelschuldverschreibungen

ein

Bezugsrecht auf neue Stammaktien in

dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen

nach Ausübung des Options- oder

Wandlungsrechts oder der Erfüllung der

Options- oder Wandlungspflicht oder

nach

Ausübung

einer

Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als

Aktionär zustehen würde;

bei

Kapitalerhöhungen

gegen

Geldeinlagen,

wenn

der

Nennbetrag

dieser

Kapitalerhöhungen

insgesamt

10 Prozent

des

Grundkapitals

nicht

übersteigt und jeweils der Ausgabepreis

der

neuen

Stammaktien

den

Börsenpreis der bereits börsennotierten

Stammaktien

der

Gesellschaft

mit

gleicher Ausstattung

nicht

wesentlich

unterschreitet. Die Höchstgrenze

von

10 Prozent

des

Grundkapitals

vermindert sich um den anteiligen

Betrag des Grundkapitals, der auf

Aktien der Gesellschaft entfällt, die

während der Laufzeit des genehmigten

Kapitals (i) unter Ausschluss des

Bezugsrechts

der

Aktionäre

in

entsprechender Anwendung des § 186

Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien

verwendet oder veräußert werden oder

  1. aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder
    Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Geld- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.

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