Synopse der beabsichtigten Änderung
der Satzung1
Aktuelle Fassung | Beabsichtigte Fassung |
Beschluss der Hauptversammlung | Beschlussvorschlag an die |
vom 19. Februar 2021 | Hauptversammlung vom |
11. Februar 2022 |
zu Tagesordnungspunkt 6:
§ 4 Abs. 7 (Genehmigtes Kapital) der Satzung
§ 4 Abs. 7 | § 4 Abs. 7 | ||||||||||
Genehmigtes Kapital | Genehmigtes Kapital | ||||||||||
Der Vorstand ist ermächtigt, mit | Der Vorstand ist ermächtigt, mit | ||||||||||
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum | Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum | ||||||||||
28. Februar | 2022 | das Grundkapital | der | 10. Februar 2027 das Grundkapital der | |||||||
Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den | Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den | ||||||||||
Inhaber | lautender | Stammaktien | gegen | Inhaber lautender | Stammaktien | gegen | |||||
Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder | Geldeinlagen | einmalig oder | mehrmals, | ||||||||
mehrmals, höchstens jedoch um bis zu | höchstens | jedoch | um | bis | zu | ||||||
181.000.000 | Euro | zu | erhöhen | 108.929.175 Euro | zu | erhöhen | |||||
(genehmigtes Kapital). Dabei haben die | (genehmigtes Kapital). Dabei haben die | ||||||||||
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. | Aktionäre ein Bezugsrecht. Die neuen | ||||||||||
Die neuen Aktien können auch von durch | Aktien können auch von durch den | ||||||||||
den Vorstand bestimmten Kreditinstituten | Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder | ||||||||||
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG | diesen nach | § 186 | Abs. 5 Satz 1 | AktG | |||||||
gleichstehenden Unternehmen mit | der | gleichstehenden | Unternehmen mit | der | |||||||
Verpflichtung übernommen werden, sie den | Verpflichtung | übernommen | werden, | sie | |||||||
Aktionären zum Bezug anzubieten. | den Aktionären zum Bezug anzubieten. | ||||||||||
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit | Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, | ||||||||||
Zustimmung | des | Aufsichtsrats | das | mit Zustimmung des Aufsichtsrats das | |||||||
Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden | Bezugsrecht | der | Aktionäre | zum | |||||||
Fällen auszuschließen: | Ausgleich | von | Spitzenbeträgen | ||||||||
auszuschließen. | |||||||||||
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; | Der Vorstand ist ermächtigt, mit | ||||||||||
sofern die Aktien gegen Sacheinlagen | Zustimmung | des | Aufsichtsrats | die | |||||||
zum | Zwecke | von | weiteren | Einzelheiten | der | ||||||
Unternehmenszusammenschlüssen | Kapitalerhöhungen | und | ihrer | ||||||||
Durchführung | einschließlich | des | |||||||||
oder | des | Erwerbs | von Unternehmen, |
- Die beabsichtigte Änderung ist durch Fettdruck hervorgehoben.
Unternehmensteilen, | Betrieben, | Inhalts der Aktienrechte und der | |||||||||
Betriebsteilen | oder | Anteilen | an | Bedingungen | der | Aktienausgabe | |||||
Unternehmen ausgegeben werden; | festzulegen. | ||||||||||
zur Gewährung einer sogenannten | |||||||||||
Aktiendividende (scrip dividend), bei der | |||||||||||
den Aktionären angeboten wird, ihren | |||||||||||
Dividendenanspruch | (ganz | oder | |||||||||
teilweise) | als | Sacheinlage | gegen | ||||||||
Gewährung neuer Aktien aus dem | |||||||||||
genehmigten Kapital in die Gesellschaft | |||||||||||
einzulegen; | |||||||||||
| bei | Kapitalerhöhungen | gegen | ||||||||
Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, | |||||||||||
um den Inhabern der von der | |||||||||||
Gesellschaft | oder | von | |||||||||
Konzerngesellschaften, an | denen | die | |||||||||
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar | |||||||||||
zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, | |||||||||||
begebenen | Options- | oder | |||||||||
Wandelschuldverschreibungen | ein | ||||||||||
Bezugsrecht auf neue Stammaktien in | |||||||||||
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen | |||||||||||
nach Ausübung des Options- oder | |||||||||||
Wandlungsrechts oder der Erfüllung der | |||||||||||
Options- oder Wandlungspflicht oder | |||||||||||
nach | Ausübung | einer | |||||||||
Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als | |||||||||||
Aktionär zustehen würde; | |||||||||||
| bei | Kapitalerhöhungen | gegen | ||||||||
Geldeinlagen, | wenn | der | Nennbetrag | ||||||||
dieser | Kapitalerhöhungen | insgesamt | |||||||||
10 Prozent | des | Grundkapitals | nicht | ||||||||
übersteigt und jeweils der Ausgabepreis | |||||||||||
der | neuen | Stammaktien | den | ||||||||
Börsenpreis der bereits börsennotierten | |||||||||||
Stammaktien | der | Gesellschaft | mit | ||||||||
gleicher Ausstattung | nicht | wesentlich | |||||||||
unterschreitet. Die Höchstgrenze | von | ||||||||||
10 Prozent | des | Grundkapitals | |||||||||
vermindert sich um den anteiligen | |||||||||||
Betrag des Grundkapitals, der auf | |||||||||||
Aktien der Gesellschaft entfällt, die | |||||||||||
während der Laufzeit des genehmigten | |||||||||||
Kapitals (i) unter Ausschluss des | |||||||||||
Bezugsrechts | der | Aktionäre | in | ||||||||
entsprechender Anwendung des § 186 | |||||||||||
Abs. 3 Satz 4 AktG als eigene Aktien | |||||||||||
verwendet oder veräußert werden oder |
- aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder werden, ausgegeben werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Geld- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhungen festzulegen.
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