Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2021

Mit Bekanntmachung der Einberufung im Bundesanzeiger vom 4. Juni 2021 wurden unsere Aktionäre zu der am 15. Juli 2021, 10:30 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptver- sammlung eingeladen. Die ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptver- sammlung ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten abge- halten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayeri- schen Wirtschaft, Münchner Saal, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. Die Hauptver- sammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Weg der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Einzelheiten und weitere wich- tige Angaben finden sich in der vorgenannten Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 4. Juni 2021.

Zu der vorgenannten Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist am 18.06.2021 fristgemäß ein Ergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG des Aktionärs Franz Christian Kalischer eingegangen, dessen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft den zwanzigsten Teil des Grundkapitals im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG und zudem auch einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG übersteigt.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird - unter Beibehaltung der bisherigen Tages- ordnungspunkte 1 bis 5 - gemäß § 122 Abs. 2 AktG aufgrund des Ergänzungsverlangens des Aktionärs Franz Christian Kalischer um folgenden hiermit bekanntgemachten Tages- ordnungspunkt 6 ergänzt:

6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der Haupt- versammlung vom 10. Juli 2014 über die Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft (TOP 8 zur Hauptversammlung vom 10. Juli 2014) mit Wirkung ab dem 26. Juni 2021

Der Aktionär Franz Christian Kalischer schlägt vor, hierzu wie folgt zu beschließen:

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 über die Herauf- setzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft zum Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 wird mit Wirkung ab dem 26. Juni 2021 aufgehoben.

Begründung:

Am 26. Juni 2021 tritt das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapie- rinstitutsgesetz, kurz: WpIG) in Kraft. Hiermit setzt der deutsche Gesetzgeber die Richtline EU/2019/2034 (Wertpapierfirmenrichtlinie) und die zugehörige Verordnung EU/2019/2033 (Wertpapierfirmenverordnung) in nationales Recht um.

Die anstehende Gesetzesänderung hat eine grundlegende Neuordnung der für die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen zur Folge. Unter anderem wird die bisher in Verbindung mit § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG) geltende Institutsvergütungsverordnung durch ein neues Regelungssystem ersetzt, dem abweichende Zielsetzungen und Umsetzungsüberlegungen des Gesetzgebers zugrun- de liegen und das die Gestaltungsmöglichkeiten der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG in Bezug auf die Vergütung ihrer Mitarbeiter verändert. Dies eröffnet teilweise größere Spielräume. Auf der anderen Seite enthält das neue regulatorische Umfeld eine Reihe bisher nicht relevanter Vorgaben. Die Gesellschaft ist aufgerufen, aufbauend auf dieser neuen Regelung eine geeignete Vergütungsstrategie und gemäß § 46 Abs. 1 WpIG entsprechende Vergütungssysteme zu entwickeln, die Ausrichtung und Geschäftsmodell der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG gerecht werden. Dies wird möglich sein, sobald neben dem WpIG auch alle flankierenden Regelungen im Rang einer Rechtsverordnung in Kraft getreten sind. Diese Regelungen befinden sich noch im Rechtssetzungsprozess.

Die am 10. Juli 2014 beschlossene Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungs- komponente für Mitarbeiter der Gesellschaft auf 200% der Fixvergütung beruht auf den Regelungen in § 25a Abs. 5 KWG und § 6 der Institutsvergütungsverordnung, die künftig auf die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG keine Anwendung mehr finden werden. Der seinerzeitige Beschluss wird folglich mit Inkrafttreten des neuen WpIG hinfällig.

Die Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Juli 2014 soll sicherstellen, dass die Gesellschaft auf die aktuelle Neuregelung ausgerichtete, passgenaue Vergütungs- grundsätze schaffen kann, ohne hierbei an tatsächliche oder scheinbare Vorfestlegungen gebunden zu sein, die ihren Ausgangspunkt in den alten, künftig nicht mehr gültigen regula- torischen Rahmenbedingungen haben.

Beschlussvorschlag der Verwaltung zu dem Ergänzungsverlangen:

Vorstand und Aufsichtsrat haben das Ergänzungsverlangen des Aktionärs Franz Christian Kalischer geprüft und schlagen vor, dem Beschlussantrag zuzustimmen und zu beschlie- ßen, den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 über die Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft zum Ta- gesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 mit Wirkung ab dem

26. Juni 2021 aufzuheben. Gräfelfing, 21. Juni 2021 Der Vorstand

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mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG published this content on 21 June 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 21 June 2021 20:06:01 UTC.