der Gesellschaft ('Teilbonus I"), und Erreichung des im Budget geplanten IFRS Konzern-EBT (Ergebnis vor Steuern) der Gesellschaft ('Teilbonus II'). Die Orientierung an den beiden Zielgrößen Konzernumsatz und Konzern-EBT verpflichtet den Vorstand, gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität zu achten und befördert damit das strategische Ziel des profitablen Wachstums der Gesellschaft. Die Zielvorgaben für beide Teilboni ergeben sich unmittelbar aus dem Budget auf volle 100.000 EUR auf- oder abgerundet. Sofern 90 % der im Budget geplanten konsolidierten Zielvorgaben nicht erreicht werden, liegt eine Zielerreichung von 0 % vor und es besteht kein Anspruch auf den jeweiligen Teilbonus. Wird das im Budget geplante konsolidierte Jahresziel zu 100 % erreicht, beträgt die Zielerreichung 100 % und der jeweilige Teilbonus ist zu 100 % verdient. Werden 110 % des im Budget geplanten konsolidierten Jahreszieles überschritten, ist der jeweilige Teilbonus zu 200 % verdient. Sofern die Zielerreichung zwischen 90 % und 110 % des im Budget geplanten konsolidierten Jahreszieles liegt, ist der jeweilige Teilbonus anteilig innerhalb der Spanne zwischen 0 % und 200 % verdient. Die Zielerreichung wird ungerundet anhand der tatsächlichen Zahlen des festgestellten Jahresabschlusses ermittelt. Der Aufsichtsrat darf den ermittelten STI-Bruttobetrag für ein Geschäftsjahr zur Herstellung eines im Hinblick auf den persönlichen Leistungsbeitrag des Vorstandsmitglieds stimmigen Gesamtbilds um insgesamt maximal 20 % erhöhen oder verringern. Eine solche etwaige Anpassung sowie die Bestimmung des konkreten individuellen prozentualen Anpassungsfaktors erfolgt allein durch den Aufsichtsrat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung geeigneter, an die gegebenen Zielparameter angelehnter Bemessungskriterien (z. B. Führungsqualität, Beitrag zur Erreichung strategischer, finanzieller, technischer oder produktbezogener Ziele, nachhaltiger Wertsteigerung der Aktie oder vergleichbarer Parameter). Der maximale Gesamtbetrag des STI für ein Geschäftsjahr bewegt sich somit zwischen 0 % und maximal 240 % der STI-Zielvergütung. Beispielrechnung (fiktive Werte): * STI Zielbetrag: 200.000 EUR * Zielerreichung * Zielerreichung Umsatz: 105 % * Zielerreichung EBT: 96 % * Zielerreichung gesamt: 50 % ^* 105 % + 50 % ^* 96 % = 100,5 % * Individuelle Anpassung: +10 % => Anpassungsfaktor: 1,1 * Auszahlungsbetrag: ((100,5 % - 90 %) ^* 10) ^* 1,1 ^* 200.000 EUR = 10,5 % ^* 10 ^* 1,1 ^* 200.000 EUR = 231.000 EUR
Die Zielerreichung betreffend das STI des abgelaufenen Geschäftsjahres wird vom Aufsichtsrat
spätestens mit der Sitzung des Aufsichtsrats, die über die Feststellung des Jahres- und die Billigung des
Konzernabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft Beschluss fasst, festgestellt.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des STI
außerordentliche Erträge/Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen
Geschäfts zurückzuführenden Mehrerlösen geführt haben (z. B. Veräußerung von Unternehmensteilen und/oder
Vermögen, Beteiligungsverkäufe, Hebung stiller Reserven, Buchgewinne und vergleichbare Einflüsse),
herauszurechnen. Gleiches gilt für außerordentliche Aufwände/Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf
einen Rückgang des operativen Geschäfts zurückzuführenden Mehraufwänden geführt haben (z. B. Kosten für M
&A-Transaktionen). Etwaige Anpassungen im Finanzergebnis, die Earn-Out Ansprüche aus M&A-Transaktionen
der Vergangenheit oder Zukunft betreffen, werden ebenfalls aus dem konsolidierten EBT der Gesellschaft
herausgerechnet. Herausrechnungen können jederzeit, spätestens jedoch zur Feststellung der Zielerreichung
erfolgen.
Der STI wird jährlich, in der Regel nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, an die
einzelnen Vorstandsmitglieder in bar ausgezahlt.
Falls der Anstellungsvertrag während eines Geschäftsjahrs beginnt, wird der STI zunächst entsprechend
der jeweiligen Zielerreichung für das betreffende Geschäftsjahr ermittelt und zeitanteilig gekürzt.
Bei Beendigung des Vorstandsvertrags: siehe Abschnitt E. 'Regelungen für den Fall des Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern'.
Langfristige variable Vergütung (Teilnahme am Long Term Incentive-Programm, 'LTI')
Die Vorstandsmitglieder nehmen an dem vom Aufsichtsrat verabschiedeten Long Term Incentive-Programm ('LTI') in seiner zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung teil. (1) Grundlagen Im Rahmen des Long-Term Incentive Programms gewährt die Gesellschaft den bezugsberechtigten Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktien an der Gesellschaft, die nach Ablauf einer Haltefrist von drei Jahren nach Wahl der Gesellschaft entweder in bar oder in Form realer Aktien abgelöst werden. Dabei handelt es sich um schuldrechtliche Nachbildungen von Aktien (nachfolgend 'Shadow Shares'), die zwar keinerlei Gesellschafterrechte gewähren, deren Wert sich aber an dem Aktienkurs der Gesellschaft orientiert. Die Vorstandsmitglieder werden damit sowohl am Kursgewinn als auch am Kursverlust der Aktien der Gesellschaft beteiligt. Die Gewährung der Shadow Shares ist abhängig von der Zielerreichung bei den finanziellen Zielen Konzernumsatz und Konzern-EBITDA. Die Zielvergütung bei 100% Zielerreichung ist vertraglich fixiert. Die jeweiligen Jahresziele werden vom Aufsichtsrat im Rahmen einer 3-Jahres-Planung festgelegt. Der Zielerreichungskorridor unter dem LTI beträgt 80 % bis 130 %. Der Auszahlungsbetrag bei der Einlösung der Shadow Shares ist auf das Dreifache des relevanten Zuteilungsbetrages begrenzt, das entspricht maximal 390 % der vertraglich fixierten LTI-Zielvergütung. Durch die Orientierung an den finanziellen Leistungsindikatoren Umsatz und EBITDA werden die Vorstandsmitglieder gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität verpflichtet. Zudem entfällt die LTI-Zuteilung eines Jahres bei einem negativen Jahresergebnis komplett. Damit befördert das LTI die strategische Ausrichtung der Gesellschaft auf profitables Wachstum. ^1 durchschnittlicher Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft (WKN: XNG888) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss (nach IFRS), der Grundlage für die Festlegung der Zielerreichung ist, vorgelegt bzw. im Einzelfall gebilligt wird ^2 Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor dem Ausübungszeitpunkt, wobei während der Wartezeit erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden (2) Gewährung von Shadow Shares Die Shadow Shares werden in jährlichen Tranchen gewährt. Mit jeder Tranche wird eine von der Erreichung des EBITDA-Jahreszieles sowie der Erreichung des Umsatz-Jahreszieles abhängige Anzahl von Shadow Shares zugeteilt. Die Anzahl der zuzuteilenden Shadow Shares einer jährlichen Tranche entspricht dem Quotienten aus dem jeweiligen Zuteilungsbetrag und dem maßgeblichen Referenzkurs.^3 Die Zuteilung erfolgt in den ersten zehn Tagen nach der Hauptversammlung, der der für die Zuteilung relevante Konzernabschluss vorgelegt wurde. Bei der Berechnung der Anzahl der zuzuteilenden Shadow Shares findet soweit erforderlich eine kaufmännische Aufrundung auf eine ganze Zahl statt. Die Anzahl der Shadow Shares wird im Falle der Durchführung von Kapitalmaßnahmen entsprechend angepasst. Die Zuteilung von Shadow Shares in einem Jahr führt nicht automatisch zur Zuteilung auch in den folgenden Jahren. Die erneute Zuteilung ist abhängig von dem Erreichen der jeweils vereinbarten Ziele. Ebenso wird das Programm durch die Verfehlung der Zielwerte in einem Jahr nicht automatisch für die folgenden Jahre ungültig. ^3 Durchschnittlicher Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft (WKN: XNG888) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss (nach IFRS), der Grundlage für die Festlegung der
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April 08, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)