Vorstandsmitglieds eine Überprüfung dieser Einordnung vor. Gleichzeitig soll den Vorstandsmitgliedern 
              innerhalb der regulatorischen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges 
              Vergütungspaket angeboten werden. 
              Neben dem horizontalen Vergleich mit dem Markt berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der 
              Vorstandsvergütung auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich). Die New Work 
              SE ist ein relativ junges Unternehmen mit einer flachen Hierarchie. Viele Arbeitnehmer sind allgemein 
              stark nachgefragte Spezialisten, etwa aus dem IT-Bereich, die eine entsprechend gute Vergütung erhalten. 
              Der Aufsichtsrat setzt die Vorstandsvergütung insbesondere in Relation zur durchschnittlichen Vergütung 
F.            des Leadership Teams (LST), welches der 1. Ebene unterhalb des Vorstands entspricht. Ziel ist es, dass 
              die Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder im Bereich des 5-fachen bis zum 7-fachen der 
              Vergütung des LST liegt. Zudem betrachtet der Aufsichtsrat auch die Relation der Zielvergütung der 
              Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Vergütung der Mitarbeiter des Konzerns in Deutschland im 
              Zeitverlauf. Hier wird ein Faktor zwischen 14 und 19 angestrebt. 
              Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
              Billigt diese das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG 
              spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 
              Beschluss vorgelegt. 
              Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder und nimmt, soweit 
              erforderlich, notwendige Änderungen vor. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, 
              mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der 
              Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
              Das vorliegende System zur Vergütung für den Vorstand ist derzeit bereits in allen Anstellungsverträgen 
              der aktuell amtierenden Vorstandsmitglieder der New Work SE verankert. 
              Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zu 
              Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile 
              des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des 
              langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche 
              Abweichungen für außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise vor. 
              Die Möglichkeit zur Abweichung umfasst dabei das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und 
              -höhe sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile und insbesondere die Leistungskriterien. Der 
              Aufsichtsrat kann sowohl von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie 
              ihren jeweiligen Voraussetzungen abweichen. Auch die Basisvergütung kann er im Einzelfall vorübergehend 
              anders festsetzen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt. Zudem 
              kann der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne 
              Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die 
              Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen. Solche Abweichungen 
              können vorübergehend für den Vorstandsvorsitzenden oder weitere ordentliche Vorstandsmitglieder zu einer 
              Abweichung von der Maximalvergütung führen. 
              Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in Ziffer 13 der Satzung geregelt und wurde zuletzt durch 
              die Hauptversammlung der Gesellschaft am 2. Juni 2016 im Wege der Satzungsänderung beschlossen. Gemäß 
              Ziffer 13 der Satzung der Gesellschaft haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste 
              Vergütungskomponente sowie Ersatz ihrer baren Auslagen. Die Höhe der (Fest-)Vergütung der Mitglieder des 
              Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen 
              Mitglied übernommen werden. 
              Die in Ziffer 13 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder lautet 
              wie folgt: 
              '13. Vergütung 
                                          Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
                                          Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 40.000,00; der 
                                          Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache der festen Vergütung nach 
                                          Satz 1, Halbsatz 1. Mitglieder von tatsächlich gebildeten Ausschüssen 
                            13.1.         erhalten zusätzlich zur festen Vergütung nach Satz 1 für jede 
                                          Ausschussmitgliedschaft und jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
                                          jeweiligen Ausschuss eine weitere feste Vergütung von EUR 5.000,00; Vorsitzende 
                                          von tatsächlich gebildeten Ausschüssen erhalten für jeden Ausschussvorsitz 
                                          das 2-fache der festen Vergütung nach Satz 2, Halbsatz 1. 
                                          Die Vergütung nach Ziffer 13.1. ist jeweils für das zurückliegende 
                                          Geschäftsjahr am Tag nach der Hauptversammlung, in der über die Entlastung 
                            13.2.         des Aufsichtsrats beschlossen wird, zahlbar. Mitglieder des Aufsichtsrats, 
                                          die während eines Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus ihm 
                                          ausscheiden, erhalten die Vergütung nach Ziffer 13.1. zeitanteilig. 
                                          Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer baren Auslagen. 
                                          Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird die 
                            13.3.         Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats gegen Erteilung einer von dem 
                                          betreffenden Aufsichtsratsmitglied ausgestellten und die Gesellschaft zum 
                                          Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung erstatten.' 

Durch die Neufassung des § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG ist nunmehr mindestens alle vier Jahre über die

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in Ziffer. 13 der Satzung der Gesellschaft niedergelegte

System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft zu bestätigen und folgenden Beschluss

zu fassen:

Die Hauptversammlung bestätigt gemäß § 113 Abs. 3 AktG die in Ziffer 13 der Satzung der New Work SE

niedergelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung gemäß §

113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG

Das System entspricht insgesamt den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der

Fassung vom 16.12.2019. Der Aufsichtsrat ist in erster Linie für die Beratung und Überwachung des

Vorstands zuständig, weshalb entsprechend der Anregung in G.18 S. 1 des Deutschen Corporate Governance

Kodex ausschließlich, also zu 100 %, feste Vergütungsbestandteile sowie Auslagenersatz, nicht aber

variable Vergütungselemente vorgesehen sind. Die feste Vergütung stärkt die Unabhängigkeit der

Aufsichtsratsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe und leistet so einen mittelbaren

Beitrag 'zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft' (vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG). Das 8. Vergütungssystem inzentiviert Aufsichtsratsmitglieder zugleich, sich proaktiv für die 'Förderung der

Geschäftsstrategie' (vgl. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG) einzusetzen, indem entsprechend G.17 des

Deutschen Corporate Governance Kodex der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, der besonders eng an

der Besprechung strategischer Fragen beteiligt ist (D.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex) sowie

des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt wird.

Vergütungsbestandteile gemäß § 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG

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April 08, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)