Als festen Vergütungsbestandteil erhält jedes Aufsichtsratsmitglied EUR 40.000, der Vorsitzende des
Aufsichtsrats EUR 80.000.
Als Zusatzvergütung für die Ausschusstätigkeit erhalten alle Mitglieder von tatsächlich gebildeten
Ausschüssen EUR 5.000, Vorsitzende solcher Ausschüsse erhalten EUR 10.000.
Hinzukommt der tatsächlich angefallene Auslagenersatz. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
ferner die auf ihre Vergütung und den Ersatz von Auslagen entfallende Umsatzsteuer. Da das
Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile beinhaltet, entfällt die Angabe des relativen
Anteils von festen und variablen Vergütungsbestandteilen im Sinne des § 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs.
1 S. 2 Nr. 3 AktG.
Keine variable Vergütung, keine vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte
Da das Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile beinhaltet, entfallen Angaben gemäß §
113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 6, 7 AktG. Die Aufsichtsratsvergütung ist unmittelbar in
der Satzung festgesetzt, so dass keine vertraglichen vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte im Sinne von §
113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG abgeschlossen worden sind.
Aufschubzeiten gemäß § 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG
Die Basisvergütung sowie die Vergütung der Ausschusstätigkeit sind am Tag nach der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr beschließt,
fällig. Aufschubzeiten i.e.S., die vor allem bei variablen Vergütungsbestandteilen Sinn ergeben können,
sind im Vergütungssystem bereits mangels variabler Vergütungsbestandteile demgegenüber nicht vorgesehen.
Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3 S. 3
i.V.m. § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG
Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung der Aufsichtsratsvergütung mit den Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer ist nicht in der Satzung verankert, entspricht nicht der
Funktionsverschiedenheit des nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die Entscheidungsfreiheit der
Aktionäre über die Vergütung des Aufsichtsrats ungebührlich einschränken.
Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems gemäß § 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 87a Abs.
1 S. 2 Nr. 10 AktG
Das Vergütungssystem und die konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden in der Satzung
festgesetzt. Zuständig ist die Hauptversammlung, die gemäß § 113 Abs. 3 AktG mindestens alle vier Jahre
Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fasst. Ein bestätigender Beschluss ist zulässig
und setzt die einfache Stimmenmehrheit voraus. Kommt ein bestätigender Beschluss nicht zustande, so ist
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur
Beschlussfassung vorzulegen. Eine materielle Änderung des in der Satzung festgesetzten Vergütungssystems
und der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfordern einen Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit
(siehe Art. 59 SE-VO, § 179 AktG, § 51 SEAG i.V.m. § 17 der Satzung der New Work SE). Vorstand und
Aufsichtsrat überprüfen die von der Hauptversammlung festgesetzte Aufsichtsratsvergütung fortlaufend auf
ihre Vereinbarkeit mit etwaigen neuen gesetzlichen Vorgaben, den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung, Erwartungen des Kapitalmarkts und auf ihre
Marktangemessenheit. Erkennen Vorstand und Aufsichtsrat diesbezüglich einen Änderungsbedarf, entwickeln
sie ein angepasstes Vergütungssystem und schlagen dieses der Hauptversammlung gemäß § 124 Abs. 3 S. 1
AktG zur Abstimmung vor. Interessenkonflikte bei der Überarbeitung des Vergütungssystems sind durch die
Letzt- und Alleinentscheidungskompetenz der Hauptversammlung ausgeschlossen. Gleichermaßen haben die
Aktionäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen ihrerseits die Möglichkeit, das Vergütungssystem und die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nebst etwaiger Änderungsvorschläge gemäß § 122 AktG zum Gegenstand
der Tagesordnung einer Hauptversammlung zu machen oder gemäß § 126 AktG entsprechende (Gegen-)Anträge zu
stellen.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der New Work SE hat gemäß der bestehenden COVID 19-Gesetzgebung mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige Hauptversammlung ausschließlich virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im Wege der elektronischen Zuschaltung durchzuführen. Ein Recht der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) zur physischen Teilnahme an der Hauptversammlung an deren Einberufungsort besteht infolgedessen nicht. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands sowie weiterer Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats - teils unter Hinzuschaltung durch Videokonferenz - sowie des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft im Konferenzraum der New Work SE, Dammtorstraße 30, 20354 Hamburg, statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend sein.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID 19-Gesetzgebung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte vollständig in Bild und Ton über den Online-Service übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre insbesondere auch über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe 'Fragerecht') und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Des Weiteren besteht für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung eine Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 126 und 127 AktG Gegenanträge und Wahlvorschläge zur Abstimmung stellen zu lassen (siehe 'Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, 127 AktG').
Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl') oder durch einen Bevollmächtigten (siehe 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten'), sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung) bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab Montag, dem 17. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ), (sog. Umschreibungsstopp bzw. technical record date) bis zum Schluss der Hauptversammlung am Mittwoch, dem 19. Mai 2021, werden keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Die Handelbarkeit der Aktien wird durch die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Umschreibestopp nicht blockiert.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail unter der Anschrift
New Work SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg E-Mail: hv@adeus.de Fax: 089 2070 37951
zugehen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich online über den Online-Service anzumelden, den sie unter der Internetadresse https://www.new-work.se/de/hv
(vorstehend und nachfolgend 'Online-Service' genannt) erreichen. Für den Zugang zum Online-Service benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Beides wird den Aktionären mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen übersandt.
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April 08, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)