werden. Darüber hinaus soll das LTI die Übereinstimmung des Vorstandshandelns 
                                          mit den strategischen - einschließlich der nicht finanziellen - Zielen des 
                                          Unternehmens gewährleisten. 
                                                        3.2.1 Vorgesehen sind folgende gewichtete 
                                                        LTI-Leistungskriterien: 
                                                                      Kapitalmarktperformance bzw. Entwicklung der 
                                                        -             Marktkapitalisierung 80 %, 
                                                                      individuelle Ziele mit 20 % (z. B. 
                                                                      Nachhaltigkeitsziele, Durchführung und Abschluss 
                                                                      von langfristigen Entwicklungsprojekten auf der 
                                                        -             Grundlage der dafür vorgesehenen Investitionen, 
                                                                      Marktziele, sonstige strategische Ziele, auch 
                                                                      nicht finanzieller Art, wie z. B. Compliance oder 
                                                                      Soziales). 

3.2.2 Die Leistungskriterien werden für jeweils einen

Zeitraum von drei Jahren ("Performance-Periode") für die Nexus

AG insgesamt vom Aufsichtsrat festgelegt (und entsprechend im

Vergütungsbericht veröffentlicht). Derzeit stimmt die

Performance-Periode mit der Laufzeit der Vorstandsverträge

(01.01.2021 bis 31.12.2023) überein. Dies muss jedoch nicht

zwingend sein, maßgeblich ist die Performance-Periode für das

Unternehmen. Der Zielbetrag (der entsprechend der vorstehend

bezeichneten Gewichtung aufzuteilen ist) wird ebenfalls für die

Performance-Periode definiert. Die Zielerreichungen der

Leistungskriterien können je nach Erfolg einen Wert zwischen 0

% und 200 % annehmen.

3.2.3 Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn

der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit der Nexus AG

während der gesamten Performance-Periode besteht. Beim Eintritt

eines Vorstandsmitglieds während einer laufenden

Performance-Periode oder bei Sonderkündigungsrechten der

Vorstandsmitglieder erhält dieses Vorstandsmitglied den LTI pro

rata temporis. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines

Vorstandsmitglieds während einer laufenden Performance-Periode,

wenn die Vertragsbeendigung auf Veranlassung des Unternehmens,

außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, erfolgt oder wenn

während einer laufenden Performance-Periode die

Vertragslaufzeit abläuft, eine einvernehmliche

Vertragsaufhebung vorgenommen oder die Altersgrenze erreicht

wird.

3.2.4 Die Auszahlung des LTI erfolgt innerhalb von zwei

Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung

des Konzernabschlusses der Nexus AG für das letzte

Geschäftsjahr innerhalb der Performance-Periode.

II. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das

betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem

Jahresgehalt, variabler Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder

- unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt

ausbezahlt wird - ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag

begrenzt ("Maximalvergütung"). Die geschäftsjährliche Maximalvergütung beträgt für den

Vorstandsvorsitzenden ab dem Geschäftsjahr 2021 bis einschließlich dem Geschäftsjahr 2023

EUR 1.746.000,00 und für die weiteren Vorstandsmitglieder für die Geschäftsjahre 2021 bis

einschließlich 2023 jeweils EUR 682.500,00 (Vorstand Vertrieb) bzw. EUR 682.500,00

(Vorstand Entwicklung) wobei für die Berechnung der geschäftsjährlichen Maximalvergütung

die in der Performance Periode erzielte LTI-Vergütung durch drei dividiert und jeweils 1/3

den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023 zugewiesen wird.

III. Sonstiges


                                          Vertragslaufzeiten 
                                          Der Aufsichtsrat wird im Regelfall die Bestellung von Vorstandsmitgliedern 
                                          für drei Jahre vornehmen. Für die derzeitigen Vorstandsmitglieder kann auch 
                                          eine Amtszeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren vorgesehen und die Dauer 
                                          des Dienstvertrages entsprechend gestaltet werden. Es kann weiterhin ein 
                                          Sonderkündigungsrecht zur Hauptversammlung 2022 vereinbart werden. Bei 
                                          Beendigung der Amtszeit vor Ablauf des Dienstvertrages eines 
                            1.            Vorstandsmitglieds erhält das Vorstandsmitglied die vertraglich vorgesehenen 
                                          Leistungen bis zur ursprünglich vorgesehenen Beendigung des Dienstvertrages; 
                                          dies gilt auch für den Fall einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des 
                                          Dienstvertrages. Eine gesonderte Abfindung erhält das Vorstandsmitglied 
                                          nicht. Vorstehendes gilt im Falle einer Beendigung der Bestellung des 
                                          Vorstandes und Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund durch das 
                                          Unternehmen mit der Maßgabe, dass die Leistungen an das Vorstandsmitglied bis 
                                          zur Beendigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund erbracht werden. 
                                          Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 
                                          Nr. 6 AktG) 
                                          Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Fall von grobem Fehlverhalten die 
                                          kurzfristige (STI) und die langfristige (LTI) variable Vergütung für 
                                          Geschäftsjahre ab 2021 einzubehalten (Malus) oder - sofern bereits ausbezahlt 
                                          - innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung auch zurückzufordern 
                                          (Clawback). Bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten oder sonstige 
                                          wesentliche dienstvertragliche Pflichten, die einen wichtigen Grund im Sinne 
                                          des Dienstvertragsrechts begründen, kann der Aufsichtsrat die noch nicht 
                            2.            ausbezahlte variable Vergütung nach pflichtgemäßen Ermessen teilweise oder 
                                          vollständig bis auf Null reduzieren (Malus). Des Weiteren kann er den 
                                          Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung nach 
                                          pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback). 
                                          Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine bereits 
                                          ausbezahlte variable Vergütung für Geschäftsjahre ab 2021 zurückzubezahlen, 

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March 17, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)