Ergebnisabführungsvertrag hat danach folgenden wesentlichen Inhalt:


                            1) Gewinnabführung (§ 1) 
                            In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, ihren 
                            während der Vertragsdauer - erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des 
                            Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt - 
                            entstehenden Gewinn an die Nexus AG abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt 
                            neben und vorrangig zu den Bildungen und Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in seiner 
                            jeweils geltenden Fassung. Die gewählte Formulierung übernimmt die gesetzlichen Vorgaben. 
                            Hierfür wurde ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltenden gesetzlichen Fassungen 
                            aufgenommen. 
                            Die Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach 
                            § 272 Abs. 3 HGB können auf Verlangen der Nexus AG aufgelöst und zum Ausgleich eines 
                            Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 AktG (in seiner 
                            jeweils geltenden Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei ist die Abführung von Beträgen 
                            aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn 
                            dieses Ergebnisabführungsvertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, ausgeschlossen. 
                            2) Verlustübernahme (§ 2) 
                            Gem. § 2 des Ergebnisabführungsvertrages ist die Nexus AG während der Vertragsdauer zur 
                            Übernahme der Verluste der Organgesellschaft entsprechend aller Regelungen des § 302 AktG 
                            in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechenden Regelungen einer etwaigen 
                            Nachfolgeschrift verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
                            anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
                            eingestellt worden sind. Auch hier ist somit ein dynamischer Verweis auf die gesetzlichen 
                            Vorgaben aufgenommen. 
                            3) Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche (§ 3) 
                            § 3 des Ergebnisabführungsvertrages regelt, dass der sich aus der Gewinnabführung bzw. der 
                            Verlustübernahme jeweils entstehende Zahlungsanspruch jeweils auf den Zeitpunkt des 
                            Bilanzstichtages entsteht. Von diesem Tag an ist der Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu 
                            verzinsen und innerhalb von zwei (2) Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der 
                            Organgesellschaft zur Zahlung fällig. 
                            4) Sicherung außenstehender Gesellschaften (§ 4) 
                            § 4 enthält den Hinweis, wie bereits in diesem Bericht in der Vorbemerkung ausgeführt, dass 
                            Regelungen und Vereinbarungen zur Sicherung von außenstehenden Gesellschaftern der 
                            Organgesellschaft nicht erforderlich sind, da die Nexus alleinige Gesellschafterin der 
                            Organgesellschaft ist. 
8. 
                            5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, Sicherheitsleistung (§ 5) 
                            In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages wurden Regelungen zum Wirksamwerden und zur 
                            Vertragsdauer getroffen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seinem Wirksamwerden der 
                            Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der 
                            Nexus AG. Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der 
                            Organgesellschaft wirksam und gilt bezüglich der Ergebnisabführung rückwirkend für den 
                            Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung wirksam wird, die 
                            Unterstellung der Leitung ab Wirksamwerden des Ergebnisabführungsvertrages. Der 
                            Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals unter 
                            Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf des Jahres ordentlich 
                            gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Ergebnisabführungsvertrag begründete 
                            körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
                            derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 
                            Körperschaftssteuergesetz). Dies führt zu einer Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2026, wenn 
                            der Vertragsabschluss noch im Jahre 2021 in das Handelsregister eingetragen wird. Bei 
                            späterer Eintragung endet sie später, so dass immer volle fünf (5) Kalenderjahre von dem 
                            Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens bis zur Beendigung zugrunde gelegt werden. Eine 
                            ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf der neuen Mindestlaufzeit und danach jeweils 
                            vor Ende des Geschäftsjahres, dass ist derzeit das Kalenderjahr, mit einer Frist von drei 
                            (3) Monaten möglich. 
                            Schließlich wird die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund geregelt und zusätzlich 
                            definiert, dass insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung durch die 
                            Nexus AG, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einen wichtigen Grund zur Beendigung des 
                            Vertrages darstellen können. 
                            Bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages hat die Nexus AG den Gläubigern der 
                            Organgesellschaft entsprechend den Bestimmungen des § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
                            6) Salvatorische Klausel, § 6 
                            Sofern der Ergebnisabführungsvertrag Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln nichtig, 
                            unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, enthält der Ergebnisabführungsvertrag eine 
                            übliche 'Salvatorische Klausel', die eine angemessene Ausfüllung von Regelungslücken 
                            gewährleisten soll. Weiter soll durch die Auslegungsklausel eine Auslegung zu Gunsten der 
                            steuerlichen Anerkennung erfolgen. 

Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der

Nexus AG, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, und den Geschäftsräumen der NEXUS SWISSLAB GmbH zur

Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://de-de.nexus-ag.de/hv

zugänglich gemacht:


              -             Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der NEXUS SWISSLAB GmbH vom 09.03.2021; 
              -             Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nexus AG für die Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018; 
              -             Jahresabschlüsse der NEXUS SWISSLAB GmbH für die Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018; 
              -             Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG und der 
                            Geschäftsführung der NEXUS SWISSLAB GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09.03.2021 

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das

Geschäftsjahr 2021 zu wählen. 9.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat

erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die

Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung

(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt

wurde.

Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung.

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March 17, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)