Ergebnisabführungsvertrag hat danach folgenden wesentlichen Inhalt:
1) Gewinnabführung (§ 1) In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, ihren während der Vertragsdauer - erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt - entstehenden Gewinn an die Nexus AG abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt neben und vorrangig zu den Bildungen und Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. Die gewählte Formulierung übernimmt die gesetzlichen Vorgaben. Hierfür wurde ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltenden gesetzlichen Fassungen aufgenommen. Die Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können auf Verlangen der Nexus AG aufgelöst und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Ergebnisabführungsvertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, ausgeschlossen. 2) Verlustübernahme (§ 2) Gem. § 2 des Ergebnisabführungsvertrages ist die Nexus AG während der Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft entsprechend aller Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. entsprechenden Regelungen einer etwaigen Nachfolgeschrift verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auch hier ist somit ein dynamischer Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben aufgenommen. 3) Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche (§ 3) § 3 des Ergebnisabführungsvertrages regelt, dass der sich aus der Gewinnabführung bzw. der Verlustübernahme jeweils entstehende Zahlungsanspruch jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtages entsteht. Von diesem Tag an ist der Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb von zwei (2) Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. 4) Sicherung außenstehender Gesellschaften (§ 4) § 4 enthält den Hinweis, wie bereits in diesem Bericht in der Vorbemerkung ausgeführt, dass Regelungen und Vereinbarungen zur Sicherung von außenstehenden Gesellschaftern der Organgesellschaft nicht erforderlich sind, da die Nexus alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist. 8. 5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, Sicherheitsleistung (§ 5) In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages wurden Regelungen zum Wirksamwerden und zur Vertragsdauer getroffen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Nexus AG. Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt bezüglich der Ergebnisabführung rückwirkend für den Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung wirksam wird, die Unterstellung der Leitung ab Wirksamwerden des Ergebnisabführungsvertrages. Der Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Ergebnisabführungsvertrag begründete körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Körperschaftssteuergesetz). Dies führt zu einer Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2026, wenn der Vertragsabschluss noch im Jahre 2021 in das Handelsregister eingetragen wird. Bei späterer Eintragung endet sie später, so dass immer volle fünf (5) Kalenderjahre von dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens bis zur Beendigung zugrunde gelegt werden. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf der neuen Mindestlaufzeit und danach jeweils vor Ende des Geschäftsjahres, dass ist derzeit das Kalenderjahr, mit einer Frist von drei (3) Monaten möglich. Schließlich wird die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund geregelt und zusätzlich definiert, dass insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung durch die Nexus AG, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einen wichtigen Grund zur Beendigung des Vertrages darstellen können. Bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages hat die Nexus AG den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend den Bestimmungen des § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 6) Salvatorische Klausel, § 6 Sofern der Ergebnisabführungsvertrag Lücken aufweist bzw. einzelne Klauseln nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, enthält der Ergebnisabführungsvertrag eine übliche 'Salvatorische Klausel', die eine angemessene Ausfüllung von Regelungslücken gewährleisten soll. Weiter soll durch die Auslegungsklausel eine Auslegung zu Gunsten der steuerlichen Anerkennung erfolgen.
Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Nexus AG, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, und den Geschäftsräumen der NEXUS SWISSLAB GmbH zur
Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://de-de.nexus-ag.de/hv
zugänglich gemacht:
- Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der NEXUS SWISSLAB GmbH vom 09.03.2021; - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nexus AG für die Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018; - Jahresabschlüsse der NEXUS SWISSLAB GmbH für die Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018; - Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG und der Geschäftsführung der NEXUS SWISSLAB GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09.03.2021
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2021 zu wählen. 9.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat
erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt
wurde.
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung.
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March 17, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)