2020 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nexus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung      
Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in 
Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG       
                                                                               
17.03.2020 / 15:05                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Nexus AG Donaueschingen ISIN DE0005220909                                      
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen    
Hauptversammlung der Nexus AG                                                  
am Donnerstag, den 30.04.2020, um 10.00 Uhr                                    
in den Donauhallen,                                                            
An der Donauhalle 2,                                                           
78166 Donaueschingen                                                           
Tagesordnung                                                                   
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Nexus AG zum 31.12.2019,   
des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrats, des gebilligten            
Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des Konzernlageberichts sowie des        
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a    
Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2019                      
                                                                               
Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung   
der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand         
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG   
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. § 175   
Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung   
u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des           
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines              
Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom   
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts        
einzuberufen hat.                                                              
                                                                               
Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand der                  
Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, insbesondere      
einschließlich der Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht   
des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des          
Bilanzgewinns sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,     
den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich   
zu machen.                                                                     
                                                                               
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert.    
Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der      
Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, sowie in der Hauptversammlung      
selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der      
Gesellschaft unter                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen         
zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär                          
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der ausliegenden Unterlagen          
erteilt.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr
2019                                                                           
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten                  
Jahresabschluss zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR      
16.394.766,87 wie folgt zu verwenden:                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,18 auf die                           
15.752.231,00 Stück EUR 2.835.401,58                                           
dividendenberechtigten auf den Inhaber lautenden                               
Stückaktien, also insgesamt                                                    
                                                                               
Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00                                     
                                                                               
Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) EUR 13.559.365,29                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich vorschlagsentsprechender                 
Beschlussfassung am 06.05.2020 zahlbar.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist berücksichtigt,      
dass die Nexus AG keine eigenen, auf den Inhaber                               
lautende Stückaktien der Nexus AG hält.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands           
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu        
erteilen.                                                                      
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats       
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu    
erteilen.                                                                      
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung von        
Ergebnisabführungsverträgen                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
5.1. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des      
Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH     
vom 29.04.2010                                                                 
                                                                               
Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister      
des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 602014 eingetragen Nexus / IPS GmbH        
(vormals firmierend unter nexus/ccc GmbH) mit Sitz in Donaueschingen als       
ergebnisabführender Gesellschaft besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom     
29.04.2010. Dieser soll auf einen einheitlichen Konzernstandard gebracht       
werden. Die Nexus AG und die Nexus / IPS GmbH als Organgesellschaft haben      
deshalb am 09.03.2020 den Ergebnisabführungsvertrag geändert und insgesamt     
neu gefasst. Die Änderung und Neufassung wird nur mit Zustimmung der           
Hauptversammlung der Nexus AG und der Gesellschafterversammlung der Nexus      
/ IPS GmbH und erst mit Eintragung in das Handelsregister der Nexus / IPS      
GmbH wirksam.                                                                  
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung des        
Ergebnisabführungsvertrages vom 29.04.2010 zwischen der Nexus AG als           
ergebnisempfangender Gesellschaft und der Nexus / IPS GmbH als                 
ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') in der Fassung vom      
09.03.2020 zuzustimmen.                                                        
                                                                               
Der Ergebnisabführungsvertrag hat danach folgenden wesentlichen Inhalt:        
                                                                               
1) Gewinnabführung (§ 1)                                                       
                                                                               
In § 1 des Ergebnisabführungsvertrages verpflichtet sich die                   
Organgesellschaft, ihren während der Vertragsdauer - erstmals für das          
Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in        
das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt - entstehenden Gewinn an     
die Nexus abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt neben und        
vorrangig zu den Bildungen und Auflösungen von Rücklagen § 301 AktG in         
seiner jeweils geltenden Fassung. Die gewählte Formulierung übernimmt die      
gesetzlichen Vorgaben. Hierfür wurde ein dynamischer Verweis auf die           
jeweils geltenden gesetzlichen Fassungen aufgenommen.                          
                                                                               
Die Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages gebildete andere         
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können auf Verlangen der Nexus           
aufgelöst und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als        
Gewinn abgeführt werden, soweit § 301 AktG (in seiner jeweils geltenden        
Fassung) dem nicht entgegensteht. Dabei ist die Abführung von Beträgen aus     
der Auflösung von sonstigen Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen,        
die vor Beginn dieses Ergebnisabführungsvertrages gebildet wurden bzw.         
entstanden sind, ausgeschlossen.                                               
                                                                               
2) Verlustübernahme (§ 2)                                                      
                                                                               
Gem. § 2 des Ergebnisabführungsvertrages ist die Nexus während der             
Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft                 
entsprechend aller Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden       
Fassung bzw. entsprechenden Regelungen einer etwaigen Nachfolgeschrift         
verpflichtet, soweit der Verlust nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den     
anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der              
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auch hier ist somit ein          
dynamischer Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben aufgenommen.                 
                                                                               
3) Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche (§ 3)                               
                                                                               
§ 3 des Ergebnisabführungsvertrages regelt, dass der sich aus der              
Gewinnabführung bzw. der Verlustübernahme jeweils entstehende                  
Zahlungsanspruch jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtages entsteht.      
Von diesem Tag an ist der Zahlungsanspruch mit 5 % p. a. zu verzinsen und      
innerhalb von zwei (2) Wochen nach Feststellung des Jahresabschluss der        
Organgesellschaft zur Zahlung fällig.                                          
                                                                               
4) Sicherung außenstehender Gesellschaften (§ 4)                               
                                                                               
§ 4 enthält den Hinweis, wie bereits in diesem Bericht in der Vorbemerkung     
ausgeführt, dass Regelungen und Vereinbarungen zur Sicherung von               
außenstehenden Gesellschaftern der Organgesellschaft nicht erforderlich        
sind, da die Nexus alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist.       
                                                                               
5) Wirksamwerden und Vertragsdauer, Sicherheitsleistung (§ 5)                  
                                                                               
In § 5 des Ergebnisabführungsvertrages wurden Regelungen zum Wirksamwerden     
und zur Vertragsdauer getroffen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu       
seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der          
Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Nexus. Der                      
Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der       
Organgesellschaft wirksam und gilt bezüglich der Ergebnisabführung             
rückwirkend für den Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in       
dem die Eintragung wirksam wird, die Unterstellung der Leitung ab              
Wirksamwerden des Ergebnisabführungsvertrages. Der                             
Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann        
erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum          
Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die          
durch diesen Ergebnisabführungsvertrag begründete körperschaftssteuerliche     
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger     
Rechtslage fünf Zeitjahre gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17                 
Körperschaftssteuergesetz). Dies führt zu einer Mindestlaufzeit bis zum        
31.12.2025, wenn der Vertragsabschluss noch im Jahre 2020 in das               
Handelsregister eingetragen wird. Bei späterer Eintragung endet sie            
später, so dass immer volle fünf (5) Kalenderjahre von dem Zeitpunkt des       
rückwirkenden Inkrafttretens bis zur Beendigung zugrunde gelegt werden.        
Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf der neuen                   
Mindestlaufzeit und danach jeweils vor Ende des Geschäftsjahres, dass ist      
derzeit das Kalenderjahr, mit einer Frist von drei (3) Monaten möglich.        
                                                                               
Schließlich wird die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund             
geregelt und zusätzlich definiert, dass insbesondere die Veräußerung oder      
Einbringung der Beteiligung durch die Nexus, Verschmelzung, Spaltung oder      
Liquidation einen wichtigen Grund zur Beendigung des Vertrages darstellen      
können.                                                                        
                                                                               
Bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages hat die Nexus den               
Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend den Bestimmungen des § 303       
AktG Sicherheit zu leisten.                                                    
                                                                               
6) Salvatorische Klausel, § 6                                                  
                                                                               
Sofern der Ergebnisabführungsvertrag Lücken aufweist bzw. einzelne             
Klauseln nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, enthält      
der Ergebnisabführungsvertrag eine übliche 'Salvatorische Klausel', die        
eine angemessene Ausfüllung von Regelungslücken gewährleisten soll. Weiter     
soll durch die Auslegungsklausel eine Auslegung zu Gunsten der                 
steuerlichen Anerkennung erfolgen.                                             
                                                                               
5.2. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des      
Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der E&L medical          
systems GmbH vom 31.03.2015                                                    
                                                                               
Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister      
des Amtsgerichts Fürth unter HRB 7239 eingetragen E&L medical systems GmbH     
mit Sitz in Erlangen als ergebnisabführender Gesellschaft besteht ein          
Ergebnisabführungsvertrag vom 31.03.2015. Dieser soll auf einen                
einheitlichen Konzernstandard gebracht werden. Die Nexus AG und die E&L        
medical systems GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den     
Ergebnisabführungsvertrag geändert und insgesamt neu gefasst. Die Änderung     
und Neufassung wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG       
und der Gesellschafterversammlung der E&L medical systems GmbH und erst        
mit Eintragung in das Handelsregister der E&L medical systems GmbH             
wirksam. Der Inhalt des neu gefassten Ergebnisabführungsvertrages ist mit      
Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt               
vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem geänderten und                
neugefassten Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der Nexus     
/ IPS GmbH (vgl. Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1).                         
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung des        
Ergebnisabführungsvertrages vom 31.03.2015 zwischen der Nexus AG als           
ergebnisempfangender Gesellschaft und der E&L medical systems GmbH als         
ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') in der Fassung vom      
09.03.2020 zuzustimmen.                                                        
                                                                               
5.3. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des      
Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der nexus/dis GmbH       
vom 18.03.2013                                                                 
                                                                               
Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister      
des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 24229 eingetragen nexus/dis       
GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main als ergebnisabführender Gesellschaft        
besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 18.03.2013. Dieser soll auf          
einen einheitlichen Konzernstandard gebracht werden. Die Nexus AG und die      
nexus/dis GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den           
Ergebnisabführungsvertrag geändert und insgesamt neu gefasst. Die Änderung     
und Neufassung wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG       
und der Gesellschafterversammlung der nexus/dis GmbH und erst mit              
Eintragung in das Handelsregister der nexus/dis GmbH wirksam. Der Inhalt       
des neu gefassten Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der             
Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben     
ist, inhaltsgleich zu dem geänderten und neugefassten                          
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der Nexus / IPS GmbH       
(vgl. Vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1).                                    
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung des        
Ergebnisabführungsvertrages vom 18.03.2013 zwischen der Nexus AG als           
ergebnisempfangender Gesellschaft und der nexus/dis GmbH als                   
ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') in der Fassung vom      
09.03.2020 zuzustimmen.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorlagen an die Aktionäre zu 5.1, 5.2 und 5.3                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Folgende Unterlagen liegen Einberufung der Hauptversammlung in den           
Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, den            
Geschäftsräumen der Nexus / IPS GmbH, der E&L medical systems GmbH und der     
nexus/dis GmbH sowie in der Hauptversammlung der Nexus AG selbst zur           
Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft    
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen         
zugänglich gemacht:                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der     
Nexus / IPS GmbH vom 09.03.2020;                                               
                                                                               
- Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der     
E&L                                                                            
medical systems GmbH vom 09.03.2020;                                           
                                                                               
- Neufassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der     
nexus/dis GmbH vom 09.03.2020;                                                 
                                                                               
- Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nexus AG für die Geschäftsjahre        
2019,                                                                          
2018 und 2017;                                                                 
                                                                               
- Jahresabschlüsse der Nexus / IPS (vormals firmierend unter Nexus             
Integration                                                                    
Solutions GmbH, vormals firmierend unter nexus/ccc GmbH) für die               
Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017;                                            
                                                                               
- Jahresabschlüsse der E&L medical systems GmbH für die Geschäftsjahre 2019,   
                                                                               
2018 und 2017;                                                                 
                                                                               
- Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und    
2017;                                                                          
                                                                               
- Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG      
und                                                                            
der Geschäftsführung der Nexus / IPS GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom    
09.03.2020;                                                                    
                                                                               
- Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG      
und                                                                            
der Geschäftsführung der E&L medical systems zum Ergebnisabführungsvertrag     
vom 09.03.2020;                                                                
                                                                               
- Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG      
und                                                                            
der Geschäftsführung der nexus/dis GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag vom      
09.03.2020;                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines                    
Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Nexus AG und der NEXUS / MARABU       
GmbH vom 09.03.2020                                                            
                                                                               
Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister      
des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 75357 eingetragen NEXUS / MARABU     
GmbH mit Sitz in Berlin als ergebnisabführender Gesellschaft soll ein          
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden. Die Nexus AG und die NEXUS /   
MARABU GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2020 den              
Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Abschluss des                       
Ergebnisabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der   
Nexus AG und der Gesellschafterversammlung der NEXUS / MARABU GmbH und erst    
mit Eintragung in das Handelsregister der NEXUS / MARABU GmbH wirksam.         
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 09.03.2020 zwischen der Nexus   
AG als ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS / MARABU GmbH als       
ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') zuzustimmen.            
                                                                               
Der Inhalt des am 09.03.2020 zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender    
Gesellschaft und der NEXUS / MARABU GmbH als ergebnisabführender               
Gesellschaft ('Organgesellschaft') neu abgeschlossenen                         
Ergebnisabführungsvertrages ist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums,     
deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich zu dem     
geänderten und neugefassten Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG    
und der Nexus / IPS GmbH (vgl. vorstehender Tagesordnungspunkt 5.1).           
                                                                               
Folgende Unterlagen liegen Einberufung der Hauptversammlung in den             
Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen und den         
Geschäftsräumen der NEXUS / MARABU GmbH sowie in der Hauptversammlung der      
Nexus AG selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die               
Internetseite der Gesellschaft unter                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen         
zugänglich gemacht:                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Nexus AG und der NEXUS / MARABU       
GmbH                                                                           
vom 09.03.2020;                                                                
                                                                               
- Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nexus AG für die Geschäftsjahre        
2019,                                                                          
2018 und 2017;                                                                 
                                                                               
- Jahresabschlüsse der NEXUS / MARABU GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018   
                                                                               
und 2017;                                                                      
                                                                               
- Gemeinsamer Bericht gem. § 293a Aktiengesetz des Vorstands der Nexus AG      
und                                                                            
der Geschäftsführung der NEXUS / MARABU GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag     
vom 09.03.2020                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer 
neuen Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - ggf. unter Ausschluss     
des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - durch eine entsprechende         
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung zu erhöhen (Genehmigtes Kapital)           
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden satzungsändernden        
Beschluss zu fassen:                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
7.1. Die in der Hauptversammlung vom 13.05.2016 erteilte Ermächtigung zur      
Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis      
zu insgesamt EUR 3.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber             
lautender nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder        
Sacheinlage (Genehmigtes Kapital 2016); welches durch teilweise Ausnutzung     
noch EUR 2.983.434,00 beträgt, wird - soweit sie zum Zeitpunkt dieser          
Beschlussfassung noch nicht ausgenutzt ist - mit Wirkung auf den Zeitpunkt     
der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals im        
Handelsregister aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des         
Grundkapitals wird geschaffen, indem Abs. 4 von § 4 der Satzung der            
Gesellschaft wie folgt neu gefasst wird:                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
'(4) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31.03.2025 das          
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig        
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 7.876.100,00 durch Ausgabe neuer,        
auf den Inhaber lautender nennwertloser Inhaberaktien (Stückaktien) gegen      
Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen     
Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen     
Unternehmens ausgegeben werden. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung        
des Aufsichtsrats über die Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand ist     
ferner ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über den               
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu               
entscheiden:                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Für Spitzenbeträge,                                                         
                                                                               
b) zur Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines        
verbundenen Unternehmens,                                                      
                                                                               
c) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zum Erwerb von Unternehmen,      
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,                          
                                                                               
d) zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der       
neuen                                                                          
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung     
                                                                               
und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des                 
Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203        
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen        
Aktien,                                                                        
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende             
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung       
dieser                                                                         
Ermächtigung im Handelsregister vorhandenen Grundkapitals (EUR                 
15.752.231,00) und - kumulativ - 10 % zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen      
Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Von der Höchstgrenze        
von                                                                            
10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital                
abzusetzen,                                                                    
der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit der Eintragung     
                                                                               
dieser Ermächtigung im Handelsregister unter vereinfachtem                     
Bezugsrechtsausschluss gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG           
ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenso der anteilige Betrag am          
Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options-      
und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandlungspflichten aus           
Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit der Eintragung dieser           
Ermächtigung im Handelsregister in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.     
3                                                                              
S. 4 AktG ausgegeben worden sind.'                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7.2. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft        
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach      
Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.                                       
                                                                               
Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen         
schriftlichen Bericht über die gem. Punkt 7 der Tagesordnung                   
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre      
erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung     
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Nexus AG,               
Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und         
kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen         
eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht                           
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Inhalt dieses Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  'Vorstand und Aufsichtsrat der Nexus AG schlagen der Hauptversammlung        
unter                                                                          
Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2020 in Höhe     
                                                                               
von bis zu EUR 7.876.100,00 vor.                                               
                                                                               
  Die dem Vorstand zu erteilende Ermächtigung sieht den möglichen              
Ausschluss                                                                     
des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor, damit der Vorstand mit        
Zustimmung des Aufsichtsrats ggf. in der Lage ist, im Interesse der            
Gesellschaft das Grundkapital in den vorgesehenen Fällen auch unter            
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dies gilt für            
Spitzenbeträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses sowie für     
                                                                               
die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines             
verbundenen Unternehmens. Bezüglich der Spitzenbeträge ist dies allgemein      
üblich, aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten eines               
Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis      
zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt      
wegen                                                                          
der Beschränkung auf Spitzenbeträge kaum spürbar ist.                          
                                                                               
  Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines           
verbundenen Unternehmens hat der Gesetzgeber bereits durch die Einführung      
der Bestimmungen in § 202 Abs. 4 AktG als materielle Rechtfertigung für        
einen                                                                          
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angesehen. Die Ausgabe von           
Aktien                                                                         
an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich verbundener           
Unternehmen dient der Integration und Steigerung der Motivation der            
Mitarbeiter durch die Beteiligung am Unternehmen und liegt damit im            
Unternehmensinteresse, sie ist nur mit Bezugsrechtsausschluss möglich.         
                                                                               
  Außerdem ist die Schaffung neuer Aktien gegen Sacheinlage ein                
geeignetes,                                                                    
erforderliches und angemessenes Mittel, um - bei entsprechendem Interesse      
der Veräußerer an Aktien der Gesellschaft - den Erwerb von Unternehmen,        
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen durchzuführen. Diese      
Form der Gegenleistung wird bei derartigen Transaktionen häufig verlangt       
und                                                                            
bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, Unternehmens- bzw.                    
Beteiligungskäufe flexibel zu gestalten. Als Gegenleistung kann die            
Gewährung von Aktien                                                           
zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu      
schonen oder den Verkäufererwartungen zu entsprechen. Dem trägt der            
vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen      
Rechnung.                                                                      
                                                                               
  Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zur Schaffung neuer Aktien       
gegen                                                                          
Bareinlage ist bereits gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zulässig, da eine           
solche                                                                         
Barkapitalerhöhung 10 % des im Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung       
im                                                                             
Handelsregister vorhandenen Grundkapitals und - kumulativ - 10 % des im        
Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht         
übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der         
bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum            
Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrag nicht wesentlich       
unterschreiten darf. Die vorgeschlagene Ermächtigung versetzt den Vorstand     
in die Lage, mit                                                               
Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig günstige Börsensituationen            
ausnutzen zu können und durch die schnelle Platzierung junger Aktien einen     
höheren                                                                        
Mittelzufluss zu erreichen. Dies ermöglicht im Bedarfsfall eine rasche,        
flexible sowie kostengünstige Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft.       
In                                                                             
einem sich ständig ändernden Marktumfeld soll es dem Vorstand mit              
Zustimmung                                                                     
des Aufsichtsrats möglich bleiben, einen etwaigen Kapitalbedarf der            
Gesellschaft zur Nutzung sich kurzfristig bietender Chancen schnell zu         
decken. Auch sollen günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines              
künftigen                                                                      
Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft genutzt werden können. Dabei führt       
die                                                                            
bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung in der Regel wegen des Wegfalls der          
zeitaufwändigen Bezugsrechtsabwicklung und Wegfall oder Reduzierung            
üblicher                                                                       
Bezugsrechtsabschläge zu einem schnelleren und höheren Mittelzufluss als       
eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Der                        
Bezugsrechtsausschluss                                                         
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Bei der           
Ausnutzung der beantragten Ermächtigung wird der Vorstand den                  
Ausgabebetrag                                                                  
so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie            
möglich                                                                        
ist, d. h. voraussichtlich nicht mehr als 3 %, keinesfalls aber mehr als 5     
%                                                                              
des dann aktuellen Börsenpreises beträgt. Durch diese Vorgabe ist              
sichergestellt, dass die bestehenden Aktionäre keiner erheblichen              
Verwässerung ihres Anteilsbesitzes ausgesetzt sind. Da die neuen Aktien        
nahe                                                                           
am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung      
seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd den gleichen             
Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Bei der Berechnung        
der                                                                            
10 %-Grenze sind zudem anderweitige Ausnutzungen der Ermächtigung zum          
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3       
S. 4                                                                           
AktG abzusetzen. '                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
8. Änderung von § 13a Abs. 1 der Satzung der Nexus AG zur Änderung der         
Vergütung des Aufsichtsrates                                                   
                                                                               
Auf der Grundlage des am 23. Januar 2020 von der Regierungskommission          
Deutscher Corporate Governance Kodex zum Justizministerium eingereichten       
neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020 wird unter der     
Empfehlung und Anregung G 17 und G 18 festgehalten, dass bei der Vergütung     
der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden      
und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des             
Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt      
werden soll. Weiter soll die Vergütung des Aufsichtsrats in einer              
Festvergütung bestehen. Dieser Empfehlung soll durch entsprechende Anpassung   
der die Aufsichtsratsvergütung regelnden Bestimmungen in § 13a der Satzung     
der Gesellschaft gefolgt werden, indem die bisherige erfolgsabhängige          
Komponente durch eine Anpassung der Fixvergütung ersetzt und die               
Funktionszulagen geschärft werden. Die leichte Erhöhung der Vergütung für      
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des Prüfungsausschusses sind           
erforderlich, um dem Mehraufwand und der weiter gesteigerten Aufgaben durch    
die seit der letzten Änderung der Aufsichtsratsvergütung erfolgten             
gesetzlichen Änderungen, insbesondere durch das ARUG II, Rechnung zutragen.    
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu       
fassen:                                                                        
                                                                               
'Die Vergütung des Aufsichtsrates wird geändert. § 13a Abs. 1 der Satzung      
der Gesellschaft wird deshalb wie folgt neu gefasst:                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
§ 13a                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr        
ihrer                                                                          
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von jeweils EUR    
16.000,00. Abweichend davon erhält der Aufsichtsratsvorsitzende für jedes      
volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste           
Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Dasjenige Mitglied des Aufsichtsrats,     
das zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, erhält abweichend       
von vorstehend Satz 1 für jedes volle Geschäftsjahr, in dem er den Vorsitz     
im Prüfungsausschuss wahrnimmt, eine feste Vergütung in Höhe von EUR           
24.000,00. Diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die den Vorsitz von        
sonstigen Ausschüssen des Aufsichtsrats wahrnehmen, erhalten neben ihrer       
Vergütung gemäß vorstehend Satz 1 für jedes volle Geschäftsjahr, in dem sie    
den Vorsitz im betreffenden Ausschuss wahrnehmen, eine feste                   
Zusatzvergütung von EUR 1.000,00. Ist der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich    
Vorsitzender eines Ausschusses, erhält er für den Vorsitz im Ausschuss         
keine gesonderte Vergütung."                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
9. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das           
Geschäftsjahr 2020                                                             
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG                        
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum    
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu       
wählen.                                                                        
                                                                               
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.      
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von              
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die                
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der     
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen    
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts                                                                    
                                                                               
                                                                               
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich                                      
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz       
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes                           
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in   
englischer oder deutscher Sprache abgefasste                                   
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der           
Hauptversammlung beziehen, und zwar auf Donnerstag, den                        
09.04.2020, 00:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag).                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft     
jeweils bis spätestens Donnerstag, den 23.04.2020,                             
24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugehen:                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Nexus AG,                                                                    
c/o Landesbank Baden-Württemberg,                                              
Abteilung: 4035 H Hauptversammlungen,                                          
Am Hauptbahnhof 2,                                                             
70173 Stuttgart,                                                               
Telefax: +49 711/127-79256,                                                    
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, frühzeitig für die     
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres                             
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit    
ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu                                 
setzen.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts   
berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten                            
(siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch   
einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten                                
für die Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen,   
dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung                            
der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die    
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung                             
des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur
Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt                              
und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle        
erhältlich.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der                
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige                
als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die           
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und                         
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem         
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus                          
dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen                                 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich                                
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige  
Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen                           
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die          
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und                         
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag                       
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht         
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen                        
sich von Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigt 
sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung                                  
ermächtigen.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der    
Aktionäre.                                                                     
                                                                               
                                                                               
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch                                  
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine                   
Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben lassen.             
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und 
ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend                                  
der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und  
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber                                    
der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das
Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte,                                     
dass sie nach der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite der            
Gesellschaft unter                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung zugänglich
ist, verwenden; möglich ist aber auch, dass                                    
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach §  
134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere                             
von ihnen zurückzuweisen.                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten          
Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs.                          
5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG  
die Regelung des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß                             
gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten       
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung                         
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von                                     
Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest. Bitte stimmen Sie  
rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut oder                                 
eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen wollen, die Form der Vollmacht
mit dem zu Bevollmächtigenden ab.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung    
durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden                                  
oder der Gesellschaft elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt      
werden:                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
hv@nexus-ag.de                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch
von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene                               
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine        
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein                           
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen        
erforderlich. Das Formular für die Erteilung von Vollmachten                   
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird ebenfalls auf  
der Internetseite der Gesellschaft unter                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung mit       
Veröffentlichung dieser Einladung zugänglich sein.                             
Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes        
Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen                       
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen   
mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen                              
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der          
Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.                         
Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Nexus AG das  
Stimmrecht nicht ausüben.                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der  
Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen,                                 
bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen        
spätestens bis einschließlich Mittwoch, den 29.04.2020,                        
24:00 Uhr, an folgende Adresse zu übermitteln:                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Nexus AG                                                                     
Investor Relations                                                             
Irmastraße 1                                                                   
78166 Donaueschingen                                                           
E-Mail: hv@nexus-ag.de                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur                
Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes               
nach den vorstehenden Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung     
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten,                       
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der   
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung        
vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder                             
sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch                                     
bei erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld, noch      
während der Hauptversammlung können sie Weisungen                              
zu Verfahrensanträgen, Anträgen zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen,      
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung                               
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Rechte der Aktionäre                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder  
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen                             
(sog. Quorum) können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.                                
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage         
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand                       
(Nexus AG, Vorstand, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen) zu richten, und muss  
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der                                    
Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des   
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens                              
bis Montag, 30.03.2020, 24:00 Uhr.                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem 
Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind                                  
(vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem
Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung                                    
gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs.
1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7                                      
des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit
eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet,                          
wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als                    
Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft              
oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen                                      
erworben hat (vgl. § 70 AktG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der         
Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei                             
der Gesellschaft.                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen
(vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge                               
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127    
AktG).                                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an       
folgende Adresse zu richten:                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Nexus AG                                                                     
Investor Relations                                                             
Irmastraße 1                                                                   
78166 Donaueschingen                                                           
E-Mail: hv@nexus-ag.de                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht           
berücksichtigt.                                                                
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des   
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer                                 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft   
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung zugänglich
machen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer                                    
Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend    
angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der                                 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang
muss also bis spätestens Mittwoch, 15.04.2020,                                 
24:00 Uhr, erfolgen.                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags   
und dessen Begründung unter den in § 126 Abs.                                  
2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der       
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen                            
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen       
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die                               
Begründung eines Gegenantrags braucht ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu    
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen                              
beträgt.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu  
den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch                                
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.  
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die                                  
der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung 
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich                                   
gestellt werden.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder       
Abschlussprüfern gelten gem. § 127 AktG die vorstehenden                       
Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht
begründet zu werden und eine Veröffentlichung                                  
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten                                 
Beruf und Wohnort der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern                               
müssen außerdem nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe zu
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich                                     
zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen       
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären    
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung           
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung                      
werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse veröffentlicht.
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft                                 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht                            
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der     
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie                            
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen         
Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss              
und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der       
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur                            
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel weil die  
Erteilung der Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer                       
Beurteilung dazu geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen         
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen                       
oder der Vorstand sich durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen      
würde. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist                                
nach § 18 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von          
Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG         
einschließlich der Einladung zur Hauptversammlung und                          
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2019, zugänglich zu machende       
Anträge von Aktionären und weitere Informationen                               
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlung           
zugänglich.                                                                    
                                                                               
                                                                               
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen
liegen in der Hauptversammlung und in den                                      
Geschäftsräumen der Nexus AG, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht 
der Aktionäre aus.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der         
Hauptversammlung                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft EUR 15.752.231 und ist eingeteilt                             
in 15.752.231 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung gewährt   
jede Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl der                                
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt       
demnach 15.752.231. Von den 15.752.231 Stück Aktien                            
entfallen zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine auf eigene  
Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte                                
zustünden.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Informationen zum Datenschutz                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Nexus AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift,              
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der                     
Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden              
Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer                       
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer   
personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme                                 
an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die Verarbeitung erfolgt auf der
Rechtsgrundlage Art. 6 (1) c) DSGVO, §§ 123,                                   
129 AktG.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Innerhalb der Nexus AG erhalten nur Personen oder Stellen Ihre                 
personenbezogenen Daten, die diese zur Erfüllung des oben genannten            
Zwecks benötigen. Nach Ihrer Zweckerfüllung werden ihre Daten gelöscht.        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Nexus AG übermittelt Ihre Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung an    
Dienstleister, sofern diese zur Erfüllung ihrer                                
Leistungen bei der Ausrichtung der Hauptversammlung, erforderlich sind.        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sie haben ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und   
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer                                
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel 
III der DSGVO.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu.
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ihre Rechte können Sie gegenüber der Nexus AG über folgenden Kontakt geltend   
machen:                                                                        
                                                                               
                                                                               
Nexus AG                                                                       
                                                                               
Irmastr. 1                                                                     
                                                                               
78166 Donaueschingen.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nexus AG                                                                       
                                                                               
Datenschutzbeauftragter                                                        
                                                                               
Irmastr. 1                                                                     
                                                                               
78166 Donaueschingen.                                                          
                                                                               
datenschutz@nexus-ag.de                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen erhalten Sie unter                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.nexus-ag.de                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Donaueschingen, im März 2020                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nexus AG                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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17.03.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                 

Unternehmen: Nexus AG                

             Irmastraße 1            

             78166 Donaueschingen    

             Deutschland             

E-Mail:      melanie.ilic@nexus-ag.de

Internet:    https://www.nexus-ag.de 







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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999467  17.03.2020