Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner ist auf die jeweiligen Grenzen

der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von

Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch

ausgegeben werden können, sofern die zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der

Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3

Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Schließlich ist auf die genannten Grenzen der anteilige

Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die ab dem 24. Juni 2021 aufgrund einer

Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz TOP 7 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben werden.

Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem

jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 anzupassen.

Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs.

3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2019) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der

2. nachfolgenden unter Ziffer 3 vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister

aufgehoben.

In § 4 der Satzung wird Absatz 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

'3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 23. Juni 2026 mit

Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR

4.140.281,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit

Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder

Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Soweit rechtlich zulässig, kann der

Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz

abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen

Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der

Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn

teilnehmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der

Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, übernommen werden (Mittelbares

Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der

Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden sowie Einzelheiten der

Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:


                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
                                          Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                          Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der Anteil am 
                                          Grundkapital der aufgrund Buchstabe a) dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
                            a)            des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
                                          Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder bezogen auf den 24. Juni 
                                          2021 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
                                          Ausübung dieser Ermächtigung; 
                                          wenn die Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, um Unternehmen, 
              3.                          Beteiligungen an Unternehmen (auch im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen), Unternehmensteile oder sonstige 
                                          Vermögensgegenstände, einschließlich von Rechten und Forderungen zu erwerben 
                            b)            und der Anteil am Grundkapital der aufgrund Buchstabe b) dieser Ermächtigung 
                                          unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
                                          insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder bezogen 
                                          auf den 24. Juni 2021 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
                                          Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; 
                                          soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                                          Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen, die von der 
                                          Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden oder 
                            c)            wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                                          ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung 
                                          der Wandlungspflicht zustehen würde; 
                            d)            um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 

Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des

Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten,

und zwar weder bezogen auf den 24. Juni 2021 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch

auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Grenze von 20 % des

Grundkapitals sowie auf die Grenzen von 10 % gem. Buchstabe a) und 20 % gem. Buchstabe b)

dieser Ermächtigung ist jeweils der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf

Aktien entfällt, die ab dem 24. Juni 2021 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung

unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186

Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner ist auf die jeweiligen Grenzen

der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von

Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch

ausgegeben werden können, sofern die zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der

Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3

Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Schließlich ist auf die genannten Grenzen der anteilige

Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die ab dem 24. Juni 2021 aufgrund einer

Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz

4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben werden.'

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von

Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen

bzw. Kombinationen dieser Instrumente, Aufhebung des Bedingten Kapitals I und Aufhebung von § 4 Abs. 4

der Satzung

Nach teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vom 9.

April 2018 besteht nur noch ein Bedingtes Kapital I in Höhe von EUR 2.892.045,00 gem. § 4 Abs. 4 der

Satzung. Es bestehen keine Pläne, von dem restlichen Ermächtigungsvolumen in dem noch verbleibenden

Ermächtigungszeitraum Gebrauch zu machen.

Im Übrigen sind Aufsichtsrat und Vorstand überzeugt, dass die Gesellschaft mit dem der

Hauptversammlung unter TOP 7 neu vorgeschlagenen Genehmigten Kapital über ausreichende flexible

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)