auch der im novellierten Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltenen Empfehlung stärker Rechnung

getragen, wonach der mit besonderen Funktionen im Aufsichtsrat verbundene zeitliche Mehraufwand in der

Vergütung berücksichtigt werden soll.

Gleichzeitig soll das der neuen Vergütung zugrunde liegende abstrakte Vergütungssystem für die

Mitglieder des Aufsichtsrats mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

beschlossen werden. Das Vergütungssystem ist im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu

Tagesordnungspunkt 6 abgedruckt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Tagesordnung. Das Vergütungssystem ist

auch im Internet unter

https://corporate.nfon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich und einsehbar.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, mit Wirkung zum 1. Juli 2021 zu beschließen:


                            Die Mitglieder des Aufsichtsrats der NFON AG erhalten - neben der Erstattung von Auslagen 
                            gemäß der Satzung der NFON AG - folgende Barvergütung: 
                                          eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Grundvergütung von 
                                          EUR 75.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden, EUR 60.000,00 für den 
                            a)            stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und von EUR 40.000,00 für die 
                                          übrigen Aufsichtsratsmitglieder (jeweils zzgl. etwaig anfallender 
                                          Umsatzsteuer); 
                                          für jede Sitzung des Aufsichtsrats (Plenum), an der sie vollständig 
                            b)            teilgenommen haben, zusätzlich ein nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbares 
              1.                          Sitzungsgeld von EUR 1.000,00 (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer); 

Mit dieser Vergütung sind auch Mitgliedschaften und Vorsitze in Ausschüssen abgegolten.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat

angehören oder den Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten die in lit. a) jeweils

maßgebliche Vergütung pro rata temporis. Dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate.

Die Vergütung gemäß vorstehenden lit. a) und b) erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für

den Zeitraum ab dem 1.7.2021 auch in den folgenden Geschäftsjahren, es sei denn, die

Hauptversammlung beschließt etwas anderes.

2. Das als Anlage zu TOP 6 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckte Vergütungssystem

für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021, Aufhebung des Genehmigten

Kapitals 2019, Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Absatz 3

Das von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. Dezember 2019 geschaffene Genehmigte Kapital

2019 in Höhe von EUR 3.000.000,00 ist bereits in Höhe von EUR 1.505.555,00 ausgeschöpft worden. Das

insoweit noch gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung verbliebene Genehmigte Kapital 2019 in Höhe von EUR

1.494.445,00 schöpft die gesetzlichen Möglichkeiten für genehmigtes Kapital nicht annähernd aus. Um der

Gesellschaft wieder größere Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu geben, soll das verbliebene

Genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021 mit der Möglichkeit eines

maßvollen Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu beschließen:


                            Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 23. Juni 2026 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 
                            4.140.281,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
                            Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar- und/oder 
                            Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Soweit rechtlich zulässig, kann der 
                            Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz 
                            abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen 
                            Geschäftsjahrs, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
                            Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
                            teilnehmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
                            Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
                            Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, übernommen werden (Mittelbares 
                            Bezugsrecht). 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der 
                            Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden sowie Einzelheiten der 
                            Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. 
                            Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
                                          Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                          Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der Anteil am 
                                          Grundkapital der aufgrund Buchstabe a) dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
                            a)            des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
                                          Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder bezogen auf den 24. Juni 
                                          2021 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
                                          Ausübung dieser Ermächtigung; 
                                          wenn die Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, um Unternehmen, 
                                          Beteiligungen an Unternehmen (auch im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen), Unternehmensteile oder sonstige 
                                          Vermögensgegenstände, einschließlich von Rechten und Forderungen zu erwerben 
              1.            b)            und der Anteil am Grundkapital der aufgrund Buchstabe b) dieser Ermächtigung 
                                          unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
                                          insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder bezogen 
                                          auf den 24. Juni 2021 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den 
                                          Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; 
                                          soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                                          Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen, die von der 
                                          Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden oder 
                            c)            wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                                          ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung 
                                          der Wandlungspflicht zustehen würde; 
                            d)            um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 

Der Anteil am Grundkapital aller aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des

Bezugsrechts insgesamt ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten,

und zwar weder bezogen auf den 24. Juni 2021 noch auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch

auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Grenze von 20 % des

Grundkapitals sowie auf die Grenzen von 10 % gem. Buchstabe a) und 20 % gem. Buchstabe b)

dieser Ermächtigung ist jeweils der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf

Aktien entfällt, die ab dem 24. Juni 2021 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung

unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)