eine Partei dieses Vertrags wird nach den Vorschriften des - Umwandlungsgesetzes im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt; * - eine Partei dieses Vertrags wird liquidiert; die steuerliche Anerkennung der körper- und ertragsteuerlichen Organschaft nach Maßgabe dieses Vertrags wird durch Steuerbescheid oder Urteil bestands- - bzw. rechtskräftig versagt oder droht auf Grund von Anweisungen der Finanzverwaltung versagt zu werden; oder andere wichtige Gründe im Sinne von R 14.5 Abs. (6) KStR 2015 - (Körperschaftsteuerrichtlinie 2015) oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.
* Endet der Vertrag, hat Nordex SE den Gläubigern der Nordex Germany GmbH nach Maßgabe von
§ 303 AktG Sicherheit zu leisten.
Der Hauptversammlung der Nordex SE wird dieser noch abzuschließende Vertrag zur Zustimmung nach § 293
AktG nunmehr vorgelegt. Die Gesellschafterversammlung der Nordex Germany GmbH wird dem Abschluss des
Gewinnabführungsvertrags ebenfalls zustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem Abschluss des im Entwurf vorgelegten Gewinnabführungsvertrags zwischen der Nordex SE als Obergesellschaft und der aus der Nordex Energy SE & Co. KG im Wege der Abspaltung zur Neugründung hervorgehenden Nordex Germany GmbH als Untergesellschaft wird zugestimmt.
Satzungsänderungen zur Anpassung an Rechtsänderungen und Ermöglichung von Beschlussfassungen des
Aufsichtsrats unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019
geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1
AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis
des Letztintermediäres gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Nach § 67c Abs. 3 AktG
hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf
Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach
Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach § 67c Abs. 1 AktG der
Gesellschaft zu übermitteln. Die aktuelle Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung knüpft noch an die
Formulierung des § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung an, wonach ein durch das depotführende Institut
in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes ausreicht.
Zudem sollen die Bestimmungen der Satzung zu Beschlussfassungen des Aufsichtsrats an die erweiterten
Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung der
Gesellschaft zu fassen:
§ 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Der Vorsitzende kann die Frist zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag a) '2. der Sitzung in dringenden Fällen abkürzen. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher 14. Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) erfolgen.'
§ 14 Abs. 1 S. 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
'Schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher
Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail oder Videokonferenz) durchgeführte Sitzungen und
b) Beschlussfassungen oder die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen
und Beschlussfassungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel sind zulässig,
wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall unter Beachtung einer
angemessenen Frist bestimmt.'
§ 14 Abs. 3 S. 3 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
c) 'Bei einer schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger
gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail oder Videokonferenz) durchgeführten
Beschlussfassung gelten diese Bestimmungen entsprechend.'
§ 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neugefasst:
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der d) Hauptversammlung beziehen. Ein in Textform nach § 126b BGB erstellter '2. Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.'
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer zu bestellen, und zwar für
(i) das Geschäftsjahr 2021; sowie 15. die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115 Abs. 5; 117 Nr. 2 WpHG (ii) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten entscheidet.
Die Empfehlung des Prüfungsausschusses war frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden
dem Prüfungsausschuss keine Klauseln auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für
die Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken.
I. Informationen und Berichte an die virtuelle Hauptversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten Lebensläufe der zu den Tagesordnungspunkt 5 zu wählenden Aufsichtsratskandidaten PROFESSOR DR.-ING. WOLFGANG ZIEBART, STARNBERG Unternehmensberater Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Ziebart, geboren am 30. Januar 1950 und deutscher Staatsbürger, studierte Maschinenbau und promovierte an der Technischen Universität München. Ab 1977 war er in unterschiedlichen Positionen für die BMW AG tätig und verantwortete zuletzt im Vorstand die Bereiche Entwicklung und Einkauf. Ab dem Jahr 2000 war er im Vorstand der Continental AG für das Bremsen- und Elektronikgeschäft zuständig und wurde schließlich zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ernannt. Von 2004 bis 2008 war Herr Prof. Dr.-Ing. Ziebart CEO der Infineon Technologies AG und leitete u. a. die Trennung des Unternehmens vom Speichergeschäft ein. Anschließend folgte eine Tätigkeit als Group Engineering Director bei Jaguar Land Rover Automotive. Prof. Dr.-Ing. Ziebart ist aktuell Vorsitzender des Aufsichtsrats, Vorsitzender des Präsidiums und Mitglied des Strategie und Technikausschusses der Gesellschaft. Er ist außerdem Mitglied des Aufsichtsrats der Veoneer, Inc., Schweden (börsennotiert), und der Webasto SE, Deutschland (nicht börsennotiert). Prof. Dr.-Ing. Ziebart wurde erstmals am 28. Februar 2009 in den Aufsichtsrat der Nordex SE berufen. JAN KLATTEN, MÜNCHEN Geschäftsführender Gesellschafter der momentum Beteiligungsgesellschaft mbH Jan Klatten, geboren am 14. Januar 1955 und deutscher Staatsbürger, studierte Schiffbau an der Universität Hamburg und Betriebswirtschaft an der Sloan School of Management des M.I.T. Er war 15 Jahre lang in leitender Funktion in der Automobilindustrie tätig und machte sich 1991 als Unternehmer selbstständig. Herr Klatten ist Geschäftsführer der momentum Beteiligungsgesellschaft mbH, der
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March 26, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)