Arbeitnehmervertreter). Aufgrund des danach erfolgten Rücktritts von Herrn MMag. Thomas Schmid als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit aus neun Kapitalvertretern (vier Frauen und fünf Männer) sowie fünf Arbeitnehmervertretern (zwei Frauen und drei Männer) zusammen. In dieser Hauptversammlung muss daher ein Aufsichtsratsmitglied gewählt werden, damit sich der Aufsichtsrat wiederum aus zehn Kapitalvertretern zusammensetzt. Aufgrund der Gesamterfüllung der Geschlechterquote im Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen dabei mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen. Derzeit haben sechs Frauen und acht Männer Sitze im Aufsichtsrat der Gesellschaft inne. Bei der Wahl eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds bestehen daher in Hinblick auf das Mindestanteilgebot derzeit keine geschlechterspezifischen Beschränkungen. Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung über seinen bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung des Aktionärs sowie die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an einen besonderen Stimmrechtsvertreter. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die fristgerechte Übermittlung eines Wahlvorschlags in Textform gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG (siehe oben) voraus. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Zur Ausübung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG sind die Aktionäre auch bei der virtuellen Hauptversammlung selbst berechtigt. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere wie Beschlussanträge übermittelt werden können und wie der Nachweis des jeweils erforderlichen Aktienbesitzes zu erbringen ist, finden Sie im Dokument "Rechte der Aktionäre ao HV 2021", das ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen Website der Gesellschaft unter www.omv.com/hauptversammlung verfügbar ist. Zusätzlich finden Sie weitergehende Informationen im Zusammenhang mit der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, des Antrags- und Widerspruchsrechts sowie zur Übermittlung von Fragen im Dokument "Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an ao HV 2021", das ab spätestens 20. August 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Website der Gesellschaft unter www.omv.com/hauptversammlung verfügbar ist. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte Zum 10. August 2021 ist das Grundkapital der Gesellschaft in 327.272.727 Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aktien, die im Besitz der Gesellschaft sind, sind nicht stimmberechtigt. Daher sind zum 10. August 2021 327.011.401 Stimmrechte ausübbar. Kein physischer Zutritt zur Hauptversammlung Wir ersuchen um Verständnis und weisen darauf hin, dass zum Schutz der Teilnehmer unserer Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste physisch an der Hauptversammlung teilnehmen können. Dies ist erforderlich, damit sowohl die gebotene Reduktion an in der Hauptversammlung agierenden Akteuren als auch ein geregelter Ablauf sichergestellt werden können. Information zum Datenschutz der Aktionäre Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer an der Hauptversammlung der OMV Aktiengesellschaft (FN 93363 z) Trabrennstraße 6-8, A- 1020 Wien ("OMV AG" oder "wir") beschlossen, das COVID-19-GesG und die COVID-19- GesV zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen. Die Stimmabgabe, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht, Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß den Bestimmungen der COVID-19-GesV. OMV AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigten (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten sowie die E- Mail-Adresse und Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung des Aktionärs) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der europäischen Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes ("DSG"), der einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen sowie des COVID-19-GesG iVm COVID-19-GesV, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die OMV AG Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Sie erfolgt zum Zweck der Durchführung einer gesetzeskonformen Hauptversammlung, der Durchführung von Abstimmungen durch die Aktionäre, der Ermöglichung der Ausübung sonstiger Aktionärsrechte und der Erfüllung von Compliance-Plichten wie insbesondere aktienrechtlicher Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Erforderlichkeit zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder zur Wahrung berechtigter Interessen der OMV AG oder eines Dritten, nämlich insbesondere der Durchführung einer ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen (virtuellen) Hauptversammlung (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Es erfolgt eine Videoaufnahme und -übertragung der gesamten Hauptversammlung. Diese wird, einschließlich der Generaldebatte und dabei insbesondere der Fragestellung durch die Aktionäre über das Internet per akustischer und optischer Einwegverbindung vollständig in Echtzeit übertragen (§ 3 Abs 4 COVID- 19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG). Die OMV AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notare, Rechtsanwälte und einen, auf die Organisation der Hauptversammlung spezialisierten Dienstleister, die HV- Veranstaltungsservice GmbH. Diese erhalten von der OMV AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Durchführung der Dienstleistung notwendig sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der OMV AG. Soweit rechtlich notwendig, hat OMV AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen Auftragsdatenverarbeiterverträge abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle bei der Hauptversammlung physisch anwesenden besonderen Stimmrechtsvertreter, die physisch anwesenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der physisch anwesende Notar und alle anderen anwesenden Personen mit einem Recht zur physischen Teilnahme an der Hauptversammlung in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnahmeverzeichnis (§ 117 AktG) und dadurch auch in die darin genannten personenbezogenen Daten (Wohnort, Name, Beteiligungsverhältnis) Einsicht nehmen. Die OMV AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insb. das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Außerdem können Daten nach Maßgabe rechtlicher Verpflichtungen im jeweiligen Anlassfall an die Wiener Börse, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Oesterreichische Kontrollbank und die Österreichische Übernahmekommission weitergegeben werden. Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens- und Aktienrecht (bis zu 7 Jahre), aus dem Steuer- und Abgabenrecht (bis zu 10 Jahre) sowie aus Geldwäschebestimmungen (in der Regel 5 Jahre). Die genannten Fristen können sich im Einzelfall, etwa wenn Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig gemacht werden, verlängern. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die OMV AG oder umgekehrt von OMV AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der
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August 10, 2021 03:30 ET (07:30 GMT)