Arbeitnehmervertreter). Aufgrund des danach erfolgten Rücktritts von Herrn MMag. 
Thomas Schmid als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft setzt sich der 
Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit aus neun Kapitalvertretern (vier Frauen 
und fünf Männer) sowie fünf Arbeitnehmervertretern (zwei Frauen und drei Männer) 
zusammen. In dieser Hauptversammlung muss daher ein Aufsichtsratsmitglied 
gewählt werden, damit sich der Aufsichtsrat wiederum aus zehn Kapitalvertretern 
zusammensetzt. Aufgrund der Gesamterfüllung der Geschlechterquote im 
Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen dabei mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat 
von Frauen und mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat von Männern besetzt sein, 
um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen. Derzeit haben 
sechs Frauen und acht Männer Sitze im Aufsichtsrat der Gesellschaft inne. Bei 
der Wahl eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds bestehen daher in Hinblick auf 
das Mindestanteilgebot derzeit keine geschlechterspezifischen Beschränkungen. 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der 
Tagesordnung über seinen bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter 
Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der 
Teilnahmeberechtigung des Aktionärs sowie die Erteilung einer entsprechenden 
Vollmacht an einen besonderen Stimmrechtsvertreter. Ein Aktionärsantrag auf Wahl 
eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die fristgerechte Übermittlung eines 
Wahlvorschlags in Textform gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs 
2 AktG (siehe oben) voraus. 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns 
sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den 
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die 
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer 
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen 
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder die Erteilung der Auskunft strafbar 
wäre oder soweit sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor 
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. 
 
Zur Ausübung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG sind 
die Aktionäre auch bei der virtuellen Hauptversammlung selbst berechtigt. 
 
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere wie 
Beschlussanträge übermittelt werden können und wie der Nachweis des jeweils 
erforderlichen Aktienbesitzes zu erbringen ist, finden Sie im Dokument "Rechte 
der Aktionäre ao HV 2021", das ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen 
Website der Gesellschaft unter www.omv.com/hauptversammlung verfügbar ist. 
 
Zusätzlich finden Sie weitergehende Informationen im Zusammenhang mit der 
Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, insbesondere zur 
Ausübung des Stimmrechts, des Antrags- und Widerspruchsrechts sowie zur 
Übermittlung von Fragen im Dokument "Information über die organisatorischen und 
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an ao HV 2021", das ab spätestens 
20. August 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Website der Gesellschaft 
unter www.omv.com/hauptversammlung verfügbar ist. 
 
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
Zum 10. August 2021 ist das Grundkapital der Gesellschaft in 327.272.727 
Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Aktien, die im Besitz der 
Gesellschaft sind, sind nicht stimmberechtigt. Daher sind zum 10. August 2021 
327.011.401 Stimmrechte ausübbar. 
 
Kein physischer Zutritt zur Hauptversammlung 
 
Wir ersuchen um Verständnis und weisen darauf hin, dass zum Schutz der 
Teilnehmer unserer Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen können. 
 
Dies ist erforderlich, damit sowohl die gebotene Reduktion an in der 
Hauptversammlung agierenden Akteuren als auch ein geregelter Ablauf 
sichergestellt werden können. 
 
Information zum Datenschutz der Aktionäre 
 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer an der 
Hauptversammlung der OMV Aktiengesellschaft (FN 93363 z) Trabrennstraße 6-8, A- 
1020 Wien ("OMV AG" oder "wir") beschlossen, das COVID-19-GesG und die COVID-19- 
GesV zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen. Die 
Stimmabgabe, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht, Widerspruch zu erheben 
erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von 
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß den 
Bestimmungen der COVID-19-GesV. 
 
OMV AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. deren 
Bevollmächtigten (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, 
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des 
Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie 
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten sowie die E- 
Mail-Adresse und Unterschrift/firmenmäßige Zeichnung des Aktionärs) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der europäischen 
Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") sowie des österreichischen 
Datenschutzgesetzes ("DSG"), der einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen 
sowie des COVID-19-GesG iVm COVID-19-GesV, um den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Für die Verarbeitung ist die OMV AG Verantwortliche im Sinne der DSGVO. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem 
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Sie erfolgt zum Zweck der Durchführung einer 
gesetzeskonformen Hauptversammlung, der Durchführung von Abstimmungen durch die 
Aktionäre, der Ermöglichung der Ausübung sonstiger Aktionärsrechte und der 
Erfüllung von Compliance-Plichten wie insbesondere aktienrechtlicher 
Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten. Datenschutzrechtliche 
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Erforderlichkeit zur Erfüllung 
rechtlicher Verpflichtungen (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) oder zur Wahrung 
berechtigter Interessen der OMV AG oder eines Dritten, nämlich insbesondere der 
Durchführung einer ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen (virtuellen) 
Hauptversammlung (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). 
 
Es erfolgt eine Videoaufnahme und -übertragung der gesamten Hauptversammlung. 
Diese wird, einschließlich der Generaldebatte und dabei insbesondere der 
Fragestellung durch die Aktionäre über das Internet per akustischer und 
optischer Einwegverbindung vollständig in Echtzeit übertragen (§ 3 Abs 4 COVID- 
19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG). 
 
Die OMV AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer 
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notare, Rechtsanwälte und einen, auf die 
Organisation der Hauptversammlung spezialisierten Dienstleister, die HV- 
Veranstaltungsservice GmbH. Diese erhalten von der OMV AG nur solche 
personenbezogenen Daten, die für die Durchführung der Dienstleistung notwendig 
sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der OMV AG. Soweit 
rechtlich notwendig, hat OMV AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen 
Auftragsdatenverarbeiterverträge abgeschlossen. 
 
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle bei der 
Hauptversammlung physisch anwesenden besonderen Stimmrechtsvertreter, die 
physisch anwesenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der physisch 
anwesende Notar und alle anderen anwesenden Personen mit einem Recht zur 
physischen Teilnahme an der Hauptversammlung in das gesetzlich vorgeschriebene 
Teilnahmeverzeichnis (§ 117 AktG) und dadurch auch in die darin genannten 
personenbezogenen Daten (Wohnort, Name, Beteiligungsverhältnis) Einsicht nehmen. 
Die OMV AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten 
(insb. das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum 
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Außerdem können Daten nach Maßgabe 
rechtlicher Verpflichtungen im jeweiligen Anlassfall an die Wiener Börse, die 
Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Oesterreichische Kontrollbank und die 
Österreichische Übernahmekommission weitergegeben werden. 
 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die 
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind 
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. 
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem 
Unternehmens- und Aktienrecht (bis zu 7 Jahre), aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
(bis zu 10 Jahre) sowie aus Geldwäschebestimmungen (in der Regel 5 Jahre). Die 
genannten Fristen können sich im Einzelfall, etwa wenn Gerichts- oder 
Verwaltungsverfahren anhängig gemacht werden, verlängern. Sofern rechtliche 
Ansprüche von Aktionären gegen die OMV AG oder umgekehrt von OMV AG gegen 
Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der 

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August 10, 2021 03:30 ET (07:30 GMT)