Neuausrichtung der Vergütungsstruktur im 
    Kontext des Vertragskonzerns für die 
    Vorstandsvergütung nicht sachgerecht sind. Für 
    die Übergangsphase bis zum Wirksamwerden 
    des BGAV bzw. der Definition von 
    Leistungskriterien im Rahmen des gemeinsamen 
    ams/OSRAM-Konzerns erachtet der Aufsichtsrat 
    daher eine reine Festvergütung als sachgerecht, 
    auch wenn dadurch kein eigenständiger Beitrag 
    der Vergütung zur Förderung der 
    Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
    Entwicklung der Gesellschaft erbracht wird. Die 
    Einschätzung beruht auch auf dem Umstand, dass 
    die Vorstandstätigkeit einstweilen stärker als 
    üblich von Aufgaben in der Folge der 
    Übernahme von OSRAM geprägt sein wird. 
 
    Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen des 
    Übergangssystems beachtet der Aufsichtsrat 
    insbesondere folgende Vergütungsgrundsätze: 
 
    * Lage des Unternehmens: Bei der 
      Beschlussfassung über die Bemessung der 
      Vergütung werden die wirtschaftliche Lage, 
      die aktuellen Schwerpunkte der 
      Vorstandstätigkeit sowie der Erfolg und 
      die Zukunftsaussichten des Unternehmens 
      berücksichtigt. 
    * Üblichkeit der Vergütung: Im Rahmen 
      der Überprüfung der Üblichkeit 
      der Vergütung werden sowohl das 
      Vergütungsniveau vergleichbarer 
      Unternehmen als auch die Relation der 
      Vorstandsvergütung zur Vergütung des 
      oberen Führungskreises sowie der 
      Gesamtbelegschaft des OSRAM-Konzerns 
      berücksichtigt. Die Vergütung soll 
      angemessen sein. 
    * Externe Vergütungsexperten: Bei Bedarf 
      wird die Beratung durch vom Vorstand und 
      vom Unternehmen unabhängige externe 
      Vergütungsexperten in Anspruch genommen. 
 
    _Zielstruktur_ 
 
    Im Lichte des oben genannten Verständnisses 
    beabsichtigt der Aufsichtsrat im Falle des 
    Wirksamwerdens des BGAV die Rückkehr zu einem 
    Vergütungssystem mit festen und variablen 
    Vergütungsbestandteilen, das jedenfalls auch an 
    den für den gemeinsamen ams/OSRAM-Konzern 
    maßgeblichen Zielen ausgerichtet ist und 
    als wesentlich geändertes Vergütungssystem 
    erneut gemäß § 120a AktG der 
    Hauptversammlung vorgelegt wird. 
2.  *Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie 
    Überprüfung des Vergütungs systems* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt das System der 
    Vorstandsvergütung in Einklang mit den 
    gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 
    1 AktG fest. Dabei wird der Aufsichtsrat von 
    seinem Vergütungsausschuss unterstützt. Dieser 
    entwickelt unter Berücksichtigung der oben 
    dargestellten Leitlinien sowie der Empfehlungen 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    ('DCGK') in seiner jeweils geltenden Fassung 
    Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, 
    über die vom Aufsichtsrat im Zuge seiner 
    Beschlussfassung ausführlich beraten wird. 
    Vergütungsausschuss und Aufsichtsrat können bei 
    Bedarf externe Berater hinzuziehen, die von 
    Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren 
    Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit vom 
    Vorstand und vom Unternehmen geachtet. Die 
    geltenden Regelungen des AktG und des DCGK 
    sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
    zur Behandlung von Interessenkonflikten im 
    Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur 
    Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung 
    des Vergütungssystems beachtet. 
 
    Das vom Aufsichtsrat beschlossene 
    Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur 
    Billigung vorgelegt. Billigt die 
    Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte 
    Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 
    AktG spätestens in der darauffolgenden 
    ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
    Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
 
    Der Vergütungsausschuss bereitet die 
    regelmäßige Überprüfung des Systems 
    zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den 
    Aufsichtsrat vor. Soweit erforderlich, 
    empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen 
    des Systems. Bei jeder wesentlichen 
    Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
    jedoch alle vier Jahre, wird das 
    Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG 
    der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
    Das vorliegende System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung des 
    Vorstandsmitglieds Dahnke, deren Vertrag von 
    Anfang an eine Fixvergütung vorsah, sowie für 
    die Vergütung aller sonstigen 
    Vorstandsmitglieder der OSRAM Licht AG, deren 
    Anstellungsvertrag nach dem 1. Oktober 2020 
    abgeschlossen oder verlängert wird. Die 
    Änderungen des Vergütungssystems können in 
    den laufenden Vorstandsverträgen grundsätzlich 
    nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt 
    werden. 
3.  *Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung* 
 
    Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem 
    Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende 
    Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung 
    für jedes Vorstandsmitglied fest. Richtschnur 
    hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in 
    einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben 
    und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur 
    Lage der Gesellschaft steht, die übliche 
    Vergütung nicht ohne besondere Gründe 
    übersteigt und auf eine langfristige und 
    nachhaltige Entwicklung der OSRAM Licht AG 
    ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl 
    externe als auch interne 
    Vergleichsbetrachtungen angestellt: 
 
    a) Horizontaler Vergleich 
 
       Zur Beurteilung der Angemessenheit und 
       Üblichkeit der konkreten 
       Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder 
       im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht 
       der Aufsichtsrat eine geeignete 
       Vergleichsgruppe heran (horizontaler 
       Vergleich). Für diesen 
       Peer-Group-Vergleich ist die 
       Marktstellung der Unternehmen im 
       Vergleich zur OSRAM Licht AG 
       entscheidend. 
 
       Vor diesem Hintergrund werden 
       verschiedene Vergütungsdaten von 
       größeren Unternehmen des Deutschen 
       Mid-Cap Aktienindex (MDAX) und 
       Unternehmen des Deutschen Aktienindex 
       (DAX) herangezogen. 
    b) Vertikaler Vergleich 
 
       Der vertikale Vergleich betrifft das 
       Verhältnis der Vorstandsvergütung zur 
       Vergütung des oberen Führungskreises und 
       der Belegschaft des OSRAM-Konzerns in 
       Deutschland, wobei auch die zeitliche 
       Entwicklung berücksichtigt wird. 
 
       Den oberen Führungskreis hat der 
       Aufsichtsrat zu diesem Zweck dergestalt 
       festgelegt, dass er die Führungsebenen 
       unterhalb des Vorstands der OSRAM Licht 
       AG innerhalb des OSRAM-Konzerns umfasst, 
       die gemäß der internen 
       Stellenbewertungssystematik zum Kreis der 
       leitenden Angestellten gehören. Die 
       weitere Belegschaft umfasst im Einzelnen 
       die Gruppe der außertariflichen und 
       der tariflichen Mitarbeiter der 
       wesentlichen inländischen 
       Konzerngesellschaften. 
    c) Ausrichtung auf eine langfristige und 
       nachhaltige Entwicklung 
 
       Die aus unter 1. erläuterten Gründen 
       gewählte reine Fixvergütung fördert die 
       Ausrichtung auf eine langfristige und 
       nachhaltige Entwicklung der OSRAM Licht 
       AG nicht durch variable 
       Vergütungsbestandteile, die von der 
       Erreichung konkreter strategischer, 
       operativer oder auf Nachhaltigkeit 
       ausgerichteter Ziele abhängig sind. Die 
       Festlegung solcher Kriterien wäre in der 
       derzeitigen Übergangsphase schwierig 
       und es bestünde die Gefahr, dass Anreize 
       für Verhaltensweisen gesetzt werden, die 
       einer nachhaltigen und langfristigen 
       Entwicklung der Gesellschaft als Teil des 
       gemeinsamen ams/OSRAM-Konzerns 
       entgegenwirken könnten. Durch die reine 
       Fixvergütung werden derartige einer 
       langfristigen und nachhaltigen 
       Entwicklung abträgliche Anreize 
       ausgeschlossen. 
4.  *Differenzierung nach individuellem 
    Anforderungsprofil* 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich mit Blick auf das 
    Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands 
    gegen funktionsspezifische Differenzierungen 
    bezüglich der Vergütung bei individuellen 
    Mitgliedern des Vorstands entschieden. Eine 
    Ausnahme bildet die höhere Vergütung des 
    Vorsitzenden des Vorstands, die dessen 
    größeren Aufgaben und 
    Repräsentationsumfang und die damit 
    einhergehende Mehrbelastung angemessen spiegeln 
    soll. Bei Erstbestellungen behält sich der 
    Aufsichtsrat vor, eine niedrigere 
    Gesamtvergütung mit niedrigeren einzelnen 
    Vergütungsbestandteilen zu vereinbaren. Das 
    nachfolgend unter 6. dargestellte Verhältnis 
    der einzelnen Vergütungsbestandteile zueinander 
    kann sich in diesem Fall abweichend darstellen. 
5.  *Höchstgrenzen der Vergütung* 
 
    Die betragsmäßige Höchstgrenze der 
    Gesamtvergütung (Maximalvergütung) liegt für 
    den Vorsitzenden des Vorstands bei 3,9 Mio. 
    &euro und für die übrigen Mitglieder des 
    Vorstands bei 2,2 Mio. &euro. Die 
    Gesamtvergütung errechnet sich aus der Summe 

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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)